Lexipedia

713b

Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee

vom 10.06.2003 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990[1],

auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Schutzziel

Die Verordnung hat zum Zweck

  1. die Torfstichgebiete im Hagimoos und seiner Umgebung in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee zu erhalten und
  2. die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebietes zu fördern.

Dadurch sollen insbesondere die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre ökologischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigenarten des Gebietes bewahrt werden.

Daneben sollen speziell die Lebensräume der Amphibien geschützt und aufgewertet werden.

Art. 2 Geschütztes Gebiet

Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.

Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 10. Juni 2003 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.

Der Plan liegt in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald[2] zur Einsicht auf. *

Art. 3 Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind namentlich

  1. alle Hoch- und Tiefbauten,
  2. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Freileitungen, Masten, Reklamen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminéeanlagen, Mauern, feste Einfriedungen (ohne einfache landwirtschaftliche Viehzäune), Flösse, Fischereianlagen, Zelte, Wohnwagen,
  3. Terrainveränderungen jeder Art, namentlich Ablagerungen, Aufschüttungen (einschliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen), Abgrabungen, Entwässerungen, das Eindecken von Gewässern und Ähnliches.

2 Schutz- und Nutzungsbestimmungen

Art. 4 Naturschutzzone

In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern, ihren Uferpartien, den Schilf- und Riedflächen sowie aus anderen ökologisch besonders wertvollen, naturnahen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen besteht, sind alle Vorkehrungen und Nutzungen verboten, die dem Schutzziel dieser Verordnung zuwiderlaufen.

Insbesondere ist es verboten,

  1. Bauten und Anlagen zu errichten,
  2. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen,
  3. Ackerbau zu betreiben,
  4. Vieh weiden zu lassen,
  5. Gartenbau zu betreiben,
  6. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern,
  7. Feuer zu entfachen.

Die Naturschutzzone darf nicht betreten werden, ausgenommen für die Mahd und andere Pflegemassnahmen sowie für die Aufsicht.

Art. 5 Pufferzone

In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- oder des Stoffhaushalts verboten, die sich auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken.

Insbesondere ist es verboten,

  1. Bauten und Anlagen zu errichten,
  2. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen,
  3. Ackerbau zu betreiben,
  4. Vieh weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald,
  5. Gartenbau zu betreiben,
  6. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern,
  7. Feuer zu entfachen.

Art. 6 Pflege und Bewirtschaftung

Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen der Naturschutz- und der Pufferzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.

Die Streueflächen sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv genutzten Wiesen dürfen zwei- bis dreimal pro Jahr gemäht werden. Streueflächen dürfen frühestens am 15. September, extensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis am 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle und -zeitpunkte.

Der Unterhalt bestehender Gräben ist in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zulässig.

Wird die Pflege der Naturschutz- oder der Pufferzone vernachlässigt, kann der Kanton Ersatzmassnahmen treffen.

Art. 7 Pflanzen- und Tierschutz

In der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen unter Vorbehalt der Mahd von Streueflächen und extensiv genutzten Wiesen sowie von sporadischen Pflegemassnahmen Pflanzen weder geschnitten, gepflückt, ausgegraben, ausgerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.

In diesen Zonen ist es verboten, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Vorbehalten bleibt § 8.

Art. 8 Jagd und Fischerei

In der Naturschutz- und in der Pufferzone gelten für die Jagd folgende Regelungen, die auch in die Jagdpachtverträge aufzunehmen sind:

  1. Die Einzeljagd ist vom 1. September bis Ende Februar erlaubt.
  2. Die Entenjagd ist an insgesamt zwei Tagen in den Monaten September bis Dezember erlaubt.
  3. Die offene Jagd ist an einem Tag im Monat Oktober erlaubt.

Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich.

Der Zugang zu den fischbaren Gewässern wird in den Pachtverträgen örtlich und zeitlich festgelegt. Fischeinsätze sind mit Rücksicht auf die Amphibien nur mit einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlaubt. *

Art. 9 Landschaftsschutzzone

In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Weiherlandschaft zu wahren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Wiesen, Gräben, Hecken, Einzelbäume, Obstgärten, Bach- und Feldgehölze sind in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und soweit wie möglich zu fördern.

Die übrigen Funktionen der Landwirtschaftszone nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979[3] bleiben gewährleistet.

Zulässig sind Bauten und Anlagen, die nach Artikel 16a Absatz 1 oder 2 RPG zonenkonform sind. Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Form oder Farbe die Weiherlandschaft wesentlich beeinträchtigen oder wenn sie erhebliche ökologische Störungen verursachen.

3 Vorschriften für alle Zonen

Art. 10 Kleingehölze

In der Naturschutz- und in der Pufferzone sind Pflegemassnahmen für Kleingehölze in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen.

Im Übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989[4].

Art. 11 Ausnahmen

Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden

  1. im Interesse der Schutzziele oder
  2. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999[5], strengere Vorschriften des Bundes über Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung[6], die Artikel 24 ff. RPG sowie die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989[7].

Art. 12 Zuständigkeit

Zuständig ist

  1. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft[8] gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001[9],
  2. für Baubewilligungen die Gemeinde,
  3. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

4 Widerhandlungen

Art. 13 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990[10] mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken. *

Wer gegen die Vorschriften der §§ 4, 5, 6 Absätze 2 und 3, 7, 8 und 10 Absatz 1 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.

5 Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung zum Schutze der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Kottwil und Mauensee vom 20. Dezember 1976[11] wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2003 225

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 10.06.2003 01.07.2003 Erstfassung G 2003 225
§ 1 Abs. 1, a. 13.12.2005 01.01.2006 geändert G 2005 501
§ 2 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 8 Abs. 3 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 176
§ 12 Abs. 1, b. 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 13 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 451

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.06.2003 01.07.2003 Erlass Erstfassung G 2003 225
23.03.2004 01.04.2004 § 8 Abs. 3 geändert G 2004 176
13.12.2005 01.01.2006 § 1 Abs. 1, a. geändert G 2005 501
12.12.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 1 geändert G 2006 451
11.12.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 3 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 1, b. geändert G 2007 445