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Verordnung über den Pflanzenschutz

vom 26.11.2019 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990[1],

auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten folgender wildwachsender, in ihrem Bestande bedrohten Pflanzen sind unter Vorbehalt von § 2 verboten:

  1. Alpenrosen (Rhododendron ferrugineum et hirsutum)
  2. Gelber Enzian (Gentiana lutea)
  3. Purpurenzian (Gentiana purpurea)
  4. Weisse Narzisse (Narcissus poëticus aggr.)
  5. Fluhblume (Primula auricula)
  6. Edelweiss (Leontopodium alpinum)
  7. Immergrüner Seidelbast (Daphne laureola)

Art. 2

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann das Pflücken oder Ausgraben von Pflanzen, die nach kantonalem Recht geschützt sind, für wissenschaftliche Zwecke erlauben. Der Bestand der Art darf nicht gefährdet werden.

Art. 3

Vorbehalten sind die Privatrechte an Grund und Boden.

Art. 4

Luzerner Polizei, Jagdaufseherinnen und -aufseher, Wildhüterinnen und -hüter, Revierförsterinnen und -förster sowie die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten überwachen die Einhaltung der Verordnung. 

Die Polizei- und die Aufsichtsorgane ziehen die Pflanzen an Ort und Stelle ein.

Art. 5

Widerhandlungen gegen die §§ 1 und 2 werden mit Busse bis 2000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.

Bei geringfügigen Widerhandlungen gegen § 1 im Umfang von bis zu fünf Stück, welche die Wildhüterinnen und -hüter feststellen, erheben diese wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen.

Die Revierförsterinnen und -förster, die Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten zeigen Übertretungen an. Für das Anhalten von Personen und die Feststellung ihrer Personalien ziehen sie die Luzerner Polizei bei.

Egress

G 2019-064

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 26.11.2019 01.01.2020 Erstfassung G 2019-064

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2019-064