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715c

Verordnung zum Schutz der Pilze

vom 15.07.1977 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990[1],

auf Antrag des Justizdepartementes, *

beschliesst:

1 Allgemeiner Schutz

Art. 1 Zweck

Zur Erhaltung der Pilzflora und zur Sicherung der natürlichen Lebensgemeinschaften in Feld und Wald sind die Pilze im Sinn der folgenden Bestimmungen geschützt.

Art. 2 Geltungsbereich

Geschützte Pilze im Sinn dieser Verordnung sind die Schlauchpilze (Ascomycetes) und die Ständerpilze (Basidiomycetes), soweit es sich nicht um parasitäre oder sonst schädliche Arten handelt.

Vom Schutz ausgenommen sind die in Kulturen gezüchteten Pilze.

2 Besonderer Schutz

Art. 3 * Pilzschutzgebiete

Der Regierungsrat kann einzelne Regionen oder genau bezeichnete kleinere Räume, namentlich Pflanzenschutzgebiete, zu Pilzschutzgebieten erklären. In diesen Gebieten dürfen Pilze weder gepflückt noch gesammelt werden.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald[2] kann in diesen Pilzschutzgebieten das Pflücken von einzelnen Exemplaren für wissenschaftliche Untersuchungen bewilligen.

Art. 4 Gefährdete Pilzarten

Der Regierungsrat kann für einzelne gefährdete Pilzarten, insbesondere für Speisepilze, im ganzen Kantonsgebiet oder für bestimmte Regionen ein befristetes absolutes Sammelverbot verfügen.

Für wissenschaftliche und schulische Zwecke ist den Pilzvereinen und den Lehrpersonen das Pflücken einzelner Exemplare gestattet. Andere Organisationen oder Einzelpersonen bedürfen dazu einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. *

3 Beschränkungen des Pilzsammelns

Art. 5 Allgemeines

Es dürfen nur ausgewachsene Pilze gepflückt werden.

Das wahllose Pflücken und das mutwillige Zerstören von Pilzen sind verboten.

Art. 6 Gewerbsmässiges Sammeln

Das gewerbsmässige Sammeln von Pilzen ist verboten.

Art. 7 Organisiertes Sammeln

Das Pilzsammeln durch organisierte Veranstaltungen ist verboten.

Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen gelten nicht als organisierte Veranstaltungen, sofern die gesammelten Pilze nur der Ausbildung oder der Forschung dienen.

Art. 8 Zulässige Menge

Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln.

Das Sammeln von Morcheln und Eierschwämmen ist auf 1/2 kg beschränkt.

Art. 8a * Schonzeiten

Die ersten sieben Tage jedes Monats dürfen Pilze weder gepflückt noch gesammelt werden.

Vorbehalten bleiben die weitergehenden Beschränkungen in den Pilzschutzgebieten gemäss § 3.

4 Aufsicht und Information *

Art. 9 * Aufsicht

Polizeiorgane, Revierförsterinnen und -förster, Jagdaufseherinnen und -aufseher und die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten überwachen die Einhaltung der Verordnung und zeigen Übertretungen an. Bei geringfügigen Übertretungen kann anstelle der Strafanzeige eine Ermahnung ausgesprochen werden. *

Die Aufsichtsorgane ziehen zudem die widerrechtlich gesammelten Pilze an Ort und Stelle ein und übergeben sie dem zuständigen Polizeiposten.

Art. 9a * Information

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für eine angemessene Bekanntmachung des Inhalts dieser Verordnung, namentlich beim Eingang zu Schutzgebieten sowie in Gebieten mit grossen Pilzvorkommen. Es fördert zudem mit geeigneten Massnahmen die privaten Bestrebungen, die eine Verbesserung des Wissensstandes über die Pilze zum Ziel haben.

5 Strafbestimmungen

Art. 10

Wer widerrechtlich Pilze sammelt oder solche mutwillig zerstört, wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. *

In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.

6 Schlussbestimmungen

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. Juli 1977 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 1977 88

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 15.07.1977 25.07.1977 Erstfassung G 1977 88
Ingress 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 176
§ 3 17.11.1996 01.01.1997 geändert G 1996 295
§ 4 Abs. 2 17.11.1996 01.01.1997 geändert G 1996 295
§ 8a 17.11.1996 01.01.1997 eingefügt G 1996 295
Titel 4 17.11.1996 01.01.1997 geändert G 1996 295
§ 9 17.11.1996 01.01.1997 geändert G 1996 295
§ 9 Abs. 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 176
§ 9a 17.11.1996 01.01.1997 eingefügt G 1996 295
§ 10 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 451

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.07.1977 25.07.1977 Erlass Erstfassung G 1977 88
17.11.1996 01.01.1997 § 3 geändert G 1996 295
17.11.1996 01.01.1997 § 4 Abs. 2 geändert G 1996 295
17.11.1996 01.01.1997 § 8a eingefügt G 1996 295
17.11.1996 01.01.1997 Titel 4 geändert G 1996 295
17.11.1996 01.01.1997 § 9 geändert G 1996 295
17.11.1996 01.01.1997 § 9a eingefügt G 1996 295
23.03.2004 01.04.2004 Ingress geändert G 2004 176
23.03.2004 01.04.2004 § 9 Abs. 1 geändert G 2004 176
12.12.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 1 geändert G 2006 451