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723

Konkordat über die Fischerei im Zugersee

Präambel

Nr. 723

Konkordat

über die Fischerei im Zugersee

vom 1. April 1970*

Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug,

(Stand 1. April 1970)

Art. 24

in Hinsicht auf 21. Dezember 188 treffen über die des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 81 Fischerei im Zugersee folgendes Übereinkommen: ,

  1. Organisation

Art. 1

Organe Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe amten:

. die Konkordatskommission;

. die Geschäftsstelle;

. die Fischereiaufsicht;

. die Kontrollstelle.

Art. 2 Konkordatskommission

Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mit- glied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz.

Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten alle Jahre mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan des Konkor- dates. Sie ist insbesondere zuständig für: * Datum der Genehmigung des Konkordates durch den Bundesrat. Der Grosse Rat des Kantons Luzern stimmte dem Übereinkommen am 1. Juli 1969 zu (GR 1969 248 und G XVII 527). Dieses Übereinkom- men wurde vom Kantonsrat des Kantons Schwyz am 2. Juli 1969 und vom Kantonsrat des Kantons Zug am 20. November 1969 genehmigt.

BS 9 564. Aufgehoben durch BG vom 14. Dezember 1973 über die Fischerei (SR 923.0).

Nr. 723

. Massnahmen für die Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes, die Ausübung einer einwandfreien Fischerei und die Durchführung der polizeilichen Aufsicht;

. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und Schongebiete, die Formulierung der Bewilligungsbedingungen und die Vorschriften über die Führung und Auswertung der Fischfangstatistik;

. die Wahl der Fischereiaufseher und der Stellvertreter;

. die alljährliche Genehmigung des Berichtes, der Abrechnung und des Voranschla- ges.

Art. 3

Geschäftsstelle Als Geschäftsstelle der Konkordatskommission amtet die Fischereiverwaltung des Kan- tons Zug. Sie führt die Rechnung, sorgt für den Eingang der Bewilligungsgebühren, der Beiträge des Bundes und der Kantone, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Auf- sicht aus über die Brutanstalten, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Kon- kordatskommission über die besonderen fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse.

Art. 4 Fischereiaufsicht

Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern mit Unterstützung der Polizei- organe durchgeführt.

Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufseher und Stell- vertreter in einem Reglement.

Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brutanstal- ten herbeigezogen werden.

Art. 5

Kontrollstelle Für die Kontrolle der Rechnungen werden abwechslungsweise die amtlichen Finanzkon- trollen der beteiligten Kantone eingesetzt. II. Fischereiberechtigung

Art. 6 Berechtigung

Das Patent für die Fischereiberechtigung an Berufs- und Sportfischer wird durch die zuständigen kantonalen Amtsstellen erteilt. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.

Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Nr. 723 3

Art. 7

Privatfischenzen In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenze ausgeübt werden. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten.

Art. 8

Uferbetretungsrecht Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt. III. Hebung des Fischbestandes

Art. 9 Brutanstalten

Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzuchtanlagen er- richtet und betrieben.

Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterstützen und für sie die Bundesbei- träge vermitteln.

Der Erhaltung typischer Fischarten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Art. 10 Brutmaterial

Die Inhaber von Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brut- material im frischen Zustande rasch und ohne Schadensgefahr an eine Brutanstalt am Zugersee abzuliefern.

Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten Beiträge zu leisten.

Die Konkordatskommission erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht und die Beitragsleistung.

Art. 11

Besondere Massnahmen Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbe- standes Inhabern des Netzfischerpatentes die Bewilligung erteilen oder bei Vorliegen besonderer Umstände sie dazu verpflichten, bestimmte Arten von Fischen auch während der Schonzeit zu fangen.

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Art. 12 Schutzmassnahmen

Die beteiligten Kantone sind verhalten, die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und der Fischfangplätze zu treffen.

Die beteiligten Kantone haben Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgendeiner Art auf die Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibehörden begutachten zu lassen und der Konkordatskommission zur Wahrung der Fischereiinteressen zu überweisen. IV. Finanzierung

Art. 13

Kommissionsmitglieder Die Entschädigung der Mitglieder der Konkordatskommission ist Sache der betreffen- den Kantone.

Art. 14

Geschäftsstelle Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Konkordatskommission mit dem Kanton Zug vereinbart.

Art. 15

Fischereiaufsicht Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiaufseher und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug unter Berücksichti- gung des Arbeitsaufwandes für das Konkordat.

Art. 16

Kostenverteilung Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im Verhältnis von:

% für den Kanton Zug;

% für den Kanton Schwyz;

% für den Kanton Luzern. Nr. 723 5

  1. Strafbestimmungen

Art. 17

Allgemein Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkordatskommissi- on übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf Grund der Bundes- gesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu erkennen.

Art. 18

Anzeige Die Anzeigen von Übertretungen der Fischereivorschriften haben an die zuständige Be- hörde des Tatortes zu erfolgen. Von den Strafanzeigen und von der Erledigung der Straffälle ist der Konkordatskommission Kenntnis zu geben.

Art. 19

Beschlagnahmung Verbotene Gerätschaften und widerrechtlich gefangene Fische sind von der Fischerei- aufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen. VI. Schlussbestimmungen

Art. 20

Vollzug Die Konkordatskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 21

Geltungsdauer Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.

Art. 22 Inkrafttreten

Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Geneh- migung durch den Bundesrat in Kraft.

Auf diesen Termin wird das Konkordat betreffend die Fischerei im Zugersee vom 28. Mai 19252

G X 562 aufgehoben.