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724a

Vereinbarung (gerichtlicher Vergleich) zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee

Präambel

Nr. 724a

Vereinbarung (gerichtlicher Vergleich)

zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton

Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen

im Vierwaldstättersee

vom 20. März 1967*

Der Kanton Luzern,

(Stand 1. Januar 1968)

vertreten durch Schultheiss und Regierungsrat, und

der Kanton Nidwalden,

vertreten durch Landammann und Regierungsrat,

sind übereingekommen, den Prozess über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vier-

waldstättersee, der seit 1934 zwischen ihnen vor dem Schweizerischen Bundesgericht

anhängig ist, durch Vereinbarung zu erledigen und die Fischerei für die Zukunft zu ord-

nen, mit dem Zwecke, im Interesse der Allgemeinheit und zur Vermeidung von Anstän-

den unter den Fischern der beiden Kantone eine zweckmässige Ausübung der Fischerei

zu gewährleisten.

I. Die Hoheitsgrenze

Art. 1

Die Hoheitsgrenze zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden auf dem Vier- waldstättersee verläuft auf der ideellen Seemittellinie. Sie beginnt an der landseitigen Kantonsgrenze bei der Einmündung des Friedbächli und verläuft bis zur landseitigen Kantonsgrenze bei der Dampfschiffstation Kehrsiten-Bürgenstock und weiter östlich von der landseitigen Kantonsgrenze zwischen Unter- und Obermatt bis zum Punkt der ideellen Seemittellinie, der zwischen Unterer und Oberer Nase liegt. * GR 1967 228. Der Vergleich wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 20. März 1967 und vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 6. März 1967 unterzeichnet. Der Grosse Rat des Kantons Luzern genehmigte die Vereinbarung am 18. September 1967 (G XVII 281). Vom Landrat des Kantons Nidwalden am 15. April 1967 genehmigt.

Nr. 724a II. Die Fischerei

Art. 3

Im Stansstader-, Kreuz- und Matt-Trichter wird unter Vorbehalt von innerhalb der folgenden Grenzen die Fischereigemeinschaft eingeführt:

  1. gegen den östlichen Teil des Matt-Trichters: Linie Wispelen/Unternas nach Hor- laui/Riedsort;
  2. gegen den Küssnachterarm: Linie Zinnen/Hertenstein nach Altstatt/Meggenhorn;
  3. gegen den Luzernerarm: Linie Altstatt/Meggenhorn nach St. Niklausen-Horn;
  4. gegen die Horwerbucht: Südgrenze der Fischereipacht Winkler- und Horwersee.

Art. 3

Die beidseitigen Privatfischenzen, mindestens aber ein Ufersaum von 200 m Breite auf Nidwaldnerseite, sind von der gemeinsamen Fischerei ausgenommen.

Art. 4

An der Fischereigemeinschaft ist der Kanton Luzern mit zehn, der Kanton Nidwalden mit sechs Berufsfischerpatenten beteiligt.

Art. 5

Die beiden Kantone erteilen für das Gebiet der gemeinsamen Fischerei keine zusätzli- chen Berufsfischerpatente.

Dem Kanton Nidwalden ist anheimgestellt, für das östlich der Linie Landmark Ober- matt/Weggis gelegene Gebiet der Fischereigemeinschaft die Bewilligung sechs Patent- inhabern zu erteilen, die mit den im Gebiet westlich dieser Linie zugelassenen Patentin- habern nicht identisch sind.

Art. 6

Der Fischereivertrag vom Jahre 1655 ist aufgehoben.

Art. 7

Das Gebiet der gemeinsamen Fischerei gilt nur für die Berufsfischerei.

Für die Sportfischer gilt die Kantonsgrenze. Nr. 724a 3 III. Anwendbares Recht, Fischereiaufsicht und Strafgerichtsbarkeit

Art. 8

Jeder Kanton übt die ihm mit Bezug auf die Fischerei zustehende Hoheit innerhalb sei- ner Kantonsgrenze aus. Es stehen ihm die Befugnisse und Pflichten zu, die sich aus dem Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstättersee ergeben.

Jeder Kanton wendet, vorbehältlich des Bundesrechts und des erwähnten Konkordates, sein eigenes Recht an. IV. Vermarkung und topographische Karten

Art. 9

Die im Jahre 1921 durch den luzernischen Kantonsgeometer vorgenommene Vermar- kung wird für die festgelegten Hoheitsgrenzen als rechtsverbindlich anerkannt.

Soweit sich die Vermarkung der Fischereihoheitsgrenzen als notwendig erweist, wird sie von den beiden Kantonen gemeinsam und auf gemeinsame Kosten vorgenommen.

Die Kosten der im Jahre 1921/22 ausgeführten Vermarkungsarbeiten werden von den beiden Kantonen je zur Hälfte getragen. Der Kanton Nidwalden bezahlt dem Kanton Luzern unter diesem Titel den Betrag von Fr. 750.–.

Art. 10

Die Hoheits- und Fischereigrenzen sind in der dieser Vereinbarung angehefteten Karte

:25000 dargestellt. Die Karte bildet einen Bestandteil dieser Vereinbarung.

  1. Genehmigung und Inkrafttreten

Art. 11

Die durch die Regierungen der beiden Kantone angenommene Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Luzern und durch den Landrat von Nidwalden. Sie wird nach Erteilung dieser Genehmigungen durch die Regierungen

Nr. 724a der beiden Kantone auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft1

Nach ihrem Inkrafttreten ist die Vereinbarung auf alle durch die beiden Kantone bereits erteilten und noch zu erteilenden Fischereipatente anzuwenden. erklärt und dem Schweizeri- schen Bundesrat mitgeteilt werden. VI. Abschreibung des Prozesses

Art. 12

Nach der Genehmigung der Vereinbarung entscheidet das Bundesgericht über die Ab- schreibung des Prozesses und setzt die Gerichtskosten fest.

Die Gerichtskosten werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.

Die Partei- und Anwaltskosten werden wettgeschlagen.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern erklärte am 2. Februar 1968 die Vereinbarung auf den

. Januar 1968 in Kraft (K 1968 194).