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724b

Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

vom 04.06.2008 (Stand 01.09.2023)

Präambel

Die Fischereikommission,

gestützt auf § 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 1978[1],

erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:

I. Allgemeine Vorschriften

I.a. Geltungsbereich

Art. 1 Kantonsgrenzen und Privatfischenzen

Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen.

I.b. Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber

Art. 2 Sachkunde-Nachweis

Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über Fische und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.

Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare Ausbildung erbracht.

Die Kantone befinden über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen.

Art. 3 Fischereivorschriften

Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für sie geltenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 4 Fischfangstatistik

Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Formulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen. Diese leiten die Zusammenfassung an die Geschäftsstelle weiter.

In den Fangangaben der Patentinhaber und Patentinhaberinnen sind die Fangergebnisse der Gehilfen und Gäste sowie allfälliger Sonderfänge einzuschliessen.

Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden. Die Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Geschäftsstelle geführt.

I.c. Befugnisse der Aufsichtsorgane

Art. 5 Grundsatz

Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.

Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.

I.d. Weiter gehende Bestimmungen der Kantone

Art. 6 Weitere Bestimmungen der Kantone

Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischereikommission für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässigen Gerätschaften zu stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei, über wissenschaftliche Untersuchungen und ähnliche Zwecke zu erlassen.

II. Fangausübung

II.a. Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Netzgerätschaften

Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers versehen sein.

Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt.

Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden

An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Ausnahmefällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist auch das Heben der Netze erlaubt.

Art. 8 Fischentnahme aus Netzen

Die Berufsfischer haben Fische vom 1. Juni bis zum 30. September täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen.

Reusen sind vom 1. Juni bis 30. September mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren.

Art. 9 Platzvorrecht

Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen gegenüber der Sportfischerei das Vorrecht zur Fischereiausübung.

Art. 10 Tierschutz

Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen.

Als überlebensfähig beurteilte Fische, die generell geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zurückzuversetzen.

Art. 11 Fang und Handel von Fischnährtieren

Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

Art. 12 Köderfische

Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.

Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vierwaldstättersee stammen.

Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Fläche von einem Quadratmeter sowie die Köderflasche verwendet werden.

Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.

Art. 13 Hilfsgeräte

Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz verfangener Fische darf nur der Feumer (Unterfangnetz) verwendet werden.

Das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie, die geeignet sind, Bewegungen der Fische in Echtzeit darzustellen, ist verboten. *

Die kantonalen Fischereifachstellen können Ausnahmen vom Mitführ- und/oder Verwendungsverbot, insbesondere für wissenschaftliche Untersuchungen, zulassen. *

II.b. Fanggeräte und Fangmethoden

Art. 14 Freiangelfischerei

Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus darf jedermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei ausüben, soweit dies Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) nicht ausschliessen.

Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet werden.

Art. 15 Fanggeräte

Für die Sportfischerei sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt:

  1. Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwendet werden.
  2. Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken.
  3. Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken.
  4. Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden und Tiefseeschleicke mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Pro Boot sind 10 Anbissstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden.

Bei der Schleppfischerei ist das Boot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.

Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach § 2 dieser Ausführungsbestimmungen verfügen, zugelassen.

Art. 16 Beaufsichtigung

Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen.

Art. 17 Gerätschaften der Berufsfischer

Die Gerätschaften für die Berufsfischerei werden gestützt auf die Resultate der fischereibiologischen Bestandesüberwachungen festgelegt und im Anhang umschrieben.

III. Schutzvorschriften

III.a. Schonzeiten

Art. 18 Schonzeiten

Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt:

  1. Forellen 1. Oktober bis 25. Dezember
  2. Rötel (Seesaibling) 1. Oktober bis 25. Dezember.
  3. Albeli 1. Oktober bis 25. Dezember
  4. Balchen/Felchen 15. Oktober bis 25. Dezember
  5. Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 1. Januar bis 31. Dezember
  6. Äsche 15. Februar bis 30. April
  7. Hecht 15. März bis 30. April
  8. Hecht Alpnachersee keine
  9. Zander 15. April bis 31. Mai
  10. Nase 1. Januar bis 31. Dezember
  11. Alle Krebsarten 1. Januar bis 31. Dezember

III.b. Fangmindestmasse

Art. 19 Fangmindestmass

Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Längen aufweisen:

  1. Forellen 35 cm
  2. Rötel 22 cm
  3. Albeli 22 cm
  4. Balchen/Felchen 30 cm
  5. Balchen/Felchen Alpnachersee 25 cm
  6. Äsche 30 cm
  7. Hecht 50 cm
  8. Hecht Alpnachersee keine
  9. Zander 40 cm
  10. Egli (Barsch) 15 cm
  11. Aal 50 cm

III.c. Zeitliche Einschränkungen

Art. 20 Nachtfischerei

Die Ausübung der Fischerei ist verboten:

  1. vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr;
  2. vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.

Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewilligen.

III.d. Örtliche Einschränkungen

Art. 21 Flussmündungen

Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger und Sarner Aa ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der Einmündung verboten.

Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.

Art. 22 Öffentliche Badeanlagen

Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten.

Art. 23 Uferschutz

Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden.

IV. Hebung des Fischbestandes

IV.a. Laichfischerei

Art. 24 Laichfangbewilligung

Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen und Bedingungen werden in der Laichfangbewilligung festgelegt.

Art. 25 Beginn der Laichfischerei

Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festgelegt.

IV.b. Fischeinsatz

Art. 26 Grundsätze

Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten.

Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung.

Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fischeinsätze zu orientieren. Sie führt eine Besatzstatistik.

Art. 27 Besatzfische Verfügungsrecht

Fortpflanzungsprodukte aus dem Vierwaldstättersee und daraus gezüchtete Besatzfische sind Eigentum der Kantone. Sie sind grundsätzlich in den Vierwaldstättersee ein- zusetzen.

Fortpflanzungsprodukte und daraus gezüchtete Besatzfische der Seeforelle aus den Zuflüssen und dem Abfluss des Vierwaldstättersees sind Eigentum der Kantone und grundsätzlich wieder in das Herkunftsgewässer einzusetzen.

Im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle sind Ausnahmen möglich.

IV.c. Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen

Art. 28 Technische Eingriffe

Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen.

Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe im Sinn von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.

V. Strafbestimmungen

Art. 29 Verbot der Fischereiausübung

Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfolgung im Sinn der §§ 18, 19 und 20 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei auf dem Vierwaldstättersee können Bewilligungen widerrufen und die Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde administrativ entzogen werden.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger Bestimmungen

Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung der Vorschriften über Bewirtschaftung, Schonbestimmungen sowie fremder Arten und Rassen durch die zuständige Bundesbehörde durch Beschluss der Fischereikommission auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.

Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben.

Anhang 1: Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee (§ 17)[2]

Art. A1-1 Albelifischerei

Das Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen:

  1. Höchstlänge 80 m
  2. Maximalhöhe 180 cm
  3. Mindestmaschenweite 24 mm

Pro Patent dürfen maximal je 13 Netze verwendet werden.

Das hohe Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen:

  1. Höchstlänge 80 m
  2. Maximalhöhe 6 m
  3. Mindestmaschenweite 24 mm

Pro Patent dürfen maximal je 16 Netze verwendet werden.

Im Alpnachersee sind keine Albelinetze zugelassen.

Art. A1-2 Balchen-/Felchenfischerei

Das Balchen-/Felchenschwebnetz ist wie folgt zugelassen:

  1. Höchstlänge 120 m
  2. Maximalhöhe 8 m
  3. Mindestmaschenweite 38 mm

Pro Patent dürfen maximal 17 Netze verwendet werden.

Im Alpnachersee haben Netze für die Balchen-/Felchenfischerei eine Mindestmaschenweite von 34 mm aufzuweisen.

Art. A1-3 Rötel (Saibling)-Fischerei

Das Rötel (Saibling)-Netz ist wie folgt zugelassen:

  1. Höchstlänge 80 m
  2. Maximalhöhe 180 cm
  3. Mindestmaschenweite 27 mm

Pro Patent dürfen je 16 Boden- und 16 Schwebnetze verwendet werden.

Art. A1-4 Allgemeine Uferfischerei

Das Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen:

  1. Höchstlänge 80 m
  2. Maximalhöhe 180 cm
  3. Mindestmaschenweite 27 mm

Pro Patent dürfen maximal 24 Netze verwendet werden.

Das hohe Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen:

  1. Höchstlänge 120 m
  2. Maximalhöhe 8 m
  3. Mindestmaschenweite 45 mm

Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden.

Art. A1-5 Zuggarnfischerei

Das Klusgarn ist mit folgenden Massen zugelassen:

  1. Maschenweite des Sackes 40 mm
  2. Länge des Sackzipfels 4 m
  3. Maschenweite des Sackzipfels 35 mm

Das Landgarn ist mit folgenden Massen zugelassen: Maschenweite des Sackes 30 mm.

Das Klus- und Landgarn ist vom Patentinhaber persönlich zu ziehen.

Art. A1-6 Reusenfischerei

Die Reusen haben folgende Maschen- bzw. Öffnungsweite aufzuweisen:

  1. Aalreuse 20 mm
  2. Übrige Reusen 25 mm

Ab 1. Juni sind die Reusen täglich zu heben.

Art. A1-7 Sonderfänge

Für die Laichfischerei werden die zulässigen Fanggeräte in der Laichfangbewilligung umschrieben.

Für wissenschaftliche Untersuchungen und Demonstrationszwecke können von der Norm abweichende Fanggeräte eingesetzt werden.

Die Geschäftsstelle erteilt für die Sonderfänge eine Bewilligung. Sie orientiert die Kantonalen Fischereifachstellen.

Egress

RRB Nr. 2039-1979

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 04.06.2008 01.01.2009 Erstfassung RRB Nr. 2039-1979
§ 13 Abs. 2 26.06.2023 01.09.2023 eingefügt G 2023-077
§ 13 Abs. 3 26.06.2023 01.09.2023 eingefügt G 2023-077

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung RRB Nr. 2039-1979
26.06.2023 01.09.2023 § 13 Abs. 2 eingefügt G 2023-077
26.06.2023 01.09.2023 § 13 Abs. 3 eingefügt G 2023-077