Zur Verpachtung sind Jagdgesellschaften zugelassen, welche die von der zuständigen Dienststelle festgelegten Pachtbedingungen erfüllen. Die Verpachtung erfolgt zum Schatzungswert durch Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrages.
Bewerben sich mehr als eine Jagdgesellschaft um ein Jagdrevier, wird derjenigen die Pacht übertragen, welche mehr Mitglieder zählt, die im betreffenden Jagdrevier in den letzten vier Jagdjahren zur Ausübung der Jagd berechtigt waren.
Bei gleicher Zahl von Mitgliedern, welche in den letzten vier Jahren zur Ausübung der Jagd im betreffenden Jagdrevier berechtigten waren, wird derjenigen Jagdgesellschaft die Pacht übertragen, der mehr Mitglieder mit Wohnsitz in den Gemeinden mit einem Gebietsanteil am Jagdrevier angehören.
Verbleiben unter diesen Voraussetzungen immer noch mehr als eine Jagdgesellschaft, entscheidet das Los.
Liegen keine oder keine geeigneten Bewerbungen vor, kann die zuständige Dienststelle nach Anhörung der Reviergemeinde das Jagdrevier neu bewerten, bei Bedarf die Mindestpächterzahl neu ansetzen und das Jagdrevier erneut ausschreiben oder sie kann auf die Verpachtung verzichten.
Die im betreffenden Jagdrevier in den letzten vier Jahren zur Ausübung der Jagd berechtigten Mitglieder einer Jagdgesellschaft werden bei der erneuten Ausschreibung und Verpachtung des Jagdreviers nicht im Sinn von Absatz 2 berücksichtigt, wenn sie sich bei der ersten Ausschreibung nicht rechtzeitig oder in mangelhafter Weise beteiligt haben.
Wird auf gemeinsamen Antrag von am Jagdrevier beteiligten Gemeinden auf die Verpachtung von Jagdrevieren oder Revierteilen verzichtet, haben sich die betroffenen Gemeinden zu zwei Dritteln an den dem Kanton daraus entstehenden Mehraufwendungen zu beteiligen. Der Regierungsrat legt die Mehraufwendungen fest und teilt die Beiträge der Gemeinden im Verhältnis des flächenmässigen Anteils an den nicht verpachteten Gebieten auf.
Eine Beschwerde gegen die Pachtvergabe hat keine aufschiebende Wirkung.