Zur Schiessprüfung wird zugelassen, wer den Prüfungsteil «Handhabung der Jagdwaffen» bestanden hat.
Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen:
- Kugelschiessen auf Rehbockscheibe:
- Schrotschiessen nach Anordnung der Prüfungskommission auf die laufende Hasen- oder Rehscheibe:
In beiden Teilen des Schiessprogramms sind Probeschüsse nicht erlaubt.
Werden die Mindestanforderungen nicht erfüllt, kann das Schiessprogramm am selben Tag einmal wiederholt werden.
Der Kandidat oder die Kandidatin muss die Waffe selber mitbringen. Zugelassen sind alle nach der eidgenössischen Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 erlaubten Waffen. Diese dürfen keine im Jagdgebrauch unüblichen Schiesshilfen aufweisen. Waffen für Ordonnanzmunition sind zugelassen, wenn sie für den jagdlichen Gebrauch umgearbeitet sind. Im Zweifelsfall entscheidet die Jagdprüfungskommission über die Zulassung von Waffen und Schiesshilfen.
Über das Ergebnis der Schiessprüfung ist ein Standblatt auszufertigen, das von den Expertinnen und Experten zu unterzeichnen und an die Jagdprüfungskommission weiterzuleiten ist.
Die Schiessprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Sie ist bestanden, wenn die Mindestanforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
Die Expertinnen und Experten können Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Sicherheitsvorschriften verletzen, von der Prüfung ausschliessen. Damit gilt deren Prüfung als nicht bestanden.