Zuständig zur erstinstanzlichen Abschätzung von Wildschaden ist die Schätzungskommission des Bezirksgerichtskreises, in dem das betroffene Grundstück liegt.
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Verordnung über die Abschätzung von Wildschaden
Präambel
gestützt auf § 43 Absatz 7 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Dezember 2017[1],
auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, *
1 Verfahren
Art. 1 * Örtliche Zuständigkeit
Art. 2 Einleitung des Verfahrens
Das Schätzungsverfahren wird eingeleitet, indem der Geschädigte den behaupteten Schaden beim Obmann der Schätzungskommission mündlich oder schriftlich geltend macht.
Art. 3 Inhalt der Schadenanmeldung
Bei der Anmeldung des Schadens sind anzugeben:
- der Name des Geschädigten,
- der Name des Jagdpächters, bei einer Mehrzahl von Jagdpächtern (Jagdgesellschaft) der Name desjenigen, der ins Recht gefasst werden soll,
- der Schadenort,
- der Forderungsbetrag,
- sofern der Streitwert mehr als Fr. 500.– beträgt, der Name des vom Geschädigten zu ernennenden Kommissionsmitgliedes.
Art. 4 Bestellung der Schätzungskommission
Beträgt der Streitwert mehr als Fr. 500.– und hat der Geschädigte das von ihm zu ernennende Mitglied der Kommission bezeichnet, so fordert der Obmann den Jagdpächter zur Bekanntgabe des von ihm zu ernennenden Mitgliedes auf. *
Kommt der Jagdpächter der Aufforderung nicht nach, so ernennt der Obmann selber das Mitglied.
Wird ein nichtständiges Mitglied gestützt auf die §§ 14 und 15 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] mit Erfolg abgelehnt, so ist der Partei, die es ernannt hat, Gelegenheit zu geben, ein anderes Mitglied zu ernennen.
Art. 5 Ort und Zeitpunkt der Verhandlung
Die Verhandlung hat, sofern nicht besondere Gründe gegeben sind, bei Streitigkeiten bis zu Fr. 500.– innert zehn Tagen nach Geltendmachung des Schadens, bei Streitigkeiten über Fr. 500.– innert zehn Tagen nach Bestellung der Schätzungskommission am Schadenort stattzufinden. *
Art. 6 Vorladung der Parteien
Die Parteien sind zum persönlichen Erscheinen vorzuladen.
Art. 7 Zweite Verhandlung
Leistet eine Partei der Vorladung zur Verhandlung nicht Folge, so erlässt der Obmann eine Vorladung zu einer zweiten Verhandlung.
Die zweite Verhandlung findet trotz Abwesenheit einer Partei statt.
Bleibt der Geschädigte fern, so ist bei der Entscheidung von der Schadenmeldung auszugehen.
Bleibt der Jagdpächter fern, so hat der ganze vom Geschädigten geltend gemachte Schaden als bestritten zu gelten.
Art. 8 Entscheid
Der Entscheid über den geschuldeten Schadenersatz wird gestützt auf die Schadenmeldung, die mündlichen Parteianbringen an der Verhandlung und die Ergebnisse des Augenscheins gefällt.
Über allfällige Gegenforderungen des Jagdpächters gegen den Geschädigten ist nicht zu befinden.
Art. 9 Aufschub des Entscheides
Der Entscheid darf ausnahmsweise bis zur Reifezeit der Kulturen aufgeschoben werden, wenn die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 erfüllt ist.
In diesem Fall ist die vorläufige Schadensumme zu ermitteln und für die endgültige Schadenberechnung zur Reifezeit im Protokoll vorzumerken.
Art. 10 Mitteilung des Entscheides
Der Entscheid ist ins Protokoll einzutragen und den Parteien schriftlich mitzuteilen.
Die schriftliche Mitteilung kann durch Zustellung einer Abschrift oder eines Durchschlages des vollständig geführten Protokolls erfolgen.
Wird der Entscheid mündlich eröffnet und erklären beide Parteien unterschriftlich die Annahme, so kann von einer schriftlichen Mitteilung abgesehen werden.
Art. 11 * Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Gegen den Entscheid der Schätzungskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.
2 Grundsätze für die Schadenabschätzung
Art. 12 Schaden in Feldern, Wiesen und Gärten
Haben die beschädigten Kulturen ihre volle Reife noch nicht erreicht, so ist zu berechnen, welches Quantum sich ohne Wildschaden nach dem natürlichen Lauf der Dinge bis zur Erntezeit ergeben würde. Hiervon ist der Ertrag in Abzug zu bringen, der durch nachträgliches Wachstum der beschädigten Kulturen zu erwarten ist.
Bei Berechnung des reinen Schadens ist mitzuberücksichtigen, was nach den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung durch Wiederanbau noch im gleichen Jahr eingebracht werden kann; kann alles eingebracht werden, so sind die Auslagen und die Arbeit für den Wiederanbau als Schaden zu berechnen.
Für die Einsparung der Besorgungs- und Erntekosten kann ein angemessener Abzug gemacht werden.
Erscheint ein Wachstum der beschädigten Kulturen noch möglich, so haben bei der ersten Abschätzung sowohl der Geschädigte als auch der Jagdpächter das Recht, eine zweite Abschätzung zur Zeit der Reife zu verlangen. In diesem Falle ist die ausgemittelte Schadensumme bloss vorzumerken. Bei der endgültigen Festsetzung des Schadens ist der Minderwert nach den zur Zeit der Ernte gültigen Durchschnittspreisen zu berechnen.
Art. 13 Schaden an Obstbäumen
Ist zu erwarten, dass der beschädigte Baum abstirbt oder verkrüppelt, so soll der ganze Wert des Baumes entschädigt werden. Ist dagegen bloss ein Zuwachsverlust vorauszusehen, so soll der Schadenersatz einem Teil des Baumwertes entsprechen.
Art. 14 Schaden an Waldbäumen
Können die beschädigten Bäume, Jungwüchse oder andere Pflanzungen den Schaden voraussichtlich ohne bleibenden Nachteil ausheilen, so ist der Schadenersatz nach der erforderlichen Erholungszeit zu bemessen. Kann dagegen der Schaden voraussichtlich nicht geheilt werden, so ist der Minderwert zu ersetzen. Bei Totalschaden ist der volle Wert unter Abzug des Holzwertes zu ersetzen.
Art. 15 Milderung der Ersatzpflicht
Die Unterlassung der Meldung von besonders schutzwürdigen Pflanzungen und Jungwald durch den Grundbesitzer ist bei der Bemessung des Schadenersatzes zugunsten des Jagdpächters angemessen zu berücksichtigen. *
3 Inkrafttreten
Art. 16
Die Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft und ersetzt die Verordnung des Obergerichtes über die Abschätzung von Wildschaden vom 20. Dezember 1961[3]. Sie ist zu veröffentlichen.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.03.1976 | 01.04.1976 | Erstfassung | G 1976 42 |
| Ingress | 23.01.2018 | 01.04.2018 | geändert | G 2018-015 |
| § 1 | 14.12.2010 | 01.01.2011 | geändert | G 2010 358 |
| § 3 Abs. 1, e. | 23.01.2018 | 01.04.2018 | geändert | G 2018-015 |
| § 4 Abs. 1 | 23.01.2018 | 01.04.2018 | geändert | G 2018-015 |
| § 5 Abs. 1 | 23.01.2018 | 01.04.2018 | geändert | G 2018-015 |
| § 11 | 30.04.2013 | 01.06.2013 | geändert | G 2013 187 |
| § 15 Abs. 1 | 23.01.2018 | 01.04.2018 | geändert | G 2018-015 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 22.03.1976 | 01.04.1976 | Erlass | Erstfassung | G 1976 42 |
| 14.12.2010 | 01.01.2011 | § 1 | geändert | G 2010 358 |
| 30.04.2013 | 01.06.2013 | § 11 | geändert | G 2013 187 |
| 23.01.2018 | 01.04.2018 | Ingress | geändert | G 2018-015 |
| 23.01.2018 | 01.04.2018 | § 3 Abs. 1, e. | geändert | G 2018-015 |
| 23.01.2018 | 01.04.2018 | § 4 Abs. 1 | geändert | G 2018-015 |
| 23.01.2018 | 01.04.2018 | § 5 Abs. 1 | geändert | G 2018-015 |
| 23.01.2018 | 01.04.2018 | § 15 Abs. 1 | geändert | G 2018-015 |