Erwachsen später weiteren Grundstücken Vorteile aus einem öffentlichen Werk oder ändern sich bei einem beitragspflichtigen Grundstück die für die Beitragsberechnung massgebenden Verhältnisse wesentlich (Neubauten oder bauliche Veränderungen, Änderung der Nutzungsvorschriften usw.), so ist die Beitragspflicht für die Baukosten nachträglich angemessen festzulegen.
Die Gemeinde stellt nach den Vorschriften der §§ 20 ff. einen neuen Kostenverteiler auf, der im Sinn von § 21 allen Eigentümern von beitragspflichtigen Grundstücken mitzuteilen ist. Gegenstand des Einspracheverfahrens bilden die neue Abgrenzung des beitragspflichtigen Gebiets und die Höhe der anteilmässigen Beitragspflicht der neu beurteilten Grundstücke. *
Der nachträgliche Beitrag, der von den Eigentümern der neu beurteilten Grundstücke an die Baukosten zu bezahlen ist, vermindert sich für jedes Jahr, das seit Inbetriebnahme des öffentlichen Werks verflossen ist, um fünf Prozent. Bereits bezahlte Baukostenbeiträge sind ohne Zins und nicht indexiert in Abzug zu bringen.
Die Gemeinde hat die ihr aus der nachträglichen Beitragspflicht zufliessenden Beträge nach Massgabe des seinerzeitigen Kostenverteilers auf die bisher beitragspflichtigen Grundeigentümer zu verteilen. Beträge von weniger als 100 Franken pro Berechtigten bleiben der Gemeinde für Erschliessungsaufwendungen. Vorbehalten bleibt § 31. *