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Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke

(Perimeterverordnung, PV)

vom 16.10.1969 (Stand 01.06.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 112 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. März 1989[1],

auf Antrag des Baudepartementes, *

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1 Beiträge an öffentliche Werke

Die Verordnung gilt für Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Genossenschaften, soweit nicht abweichende gesetzliche Vorschriften bestehen. *

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Bodenverbesserungsverordnung[2].

Art. 2 * Beiträge an private Werke

Für die Verteilung der Kosten privater Werke (Privatstrassen und private Güterstrassen im Sinn des Strassengesetzes, private Anlagen im Sinn der Bodenverbesserungsverordnung) auf die interessierten Grundeigentümer können die zuständigen Instanzen die Vorschriften dieser Verordnung ganz oder teilweise anwendbar erklären, sofern für die Kostenpflicht eine gesetzliche Grundlage gegeben ist oder das Einverständnis aller Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücke vorliegt.

2 Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden

2.1 Beitragspflicht

Art. 3 Voraussetzungen

Die Gemeinden können bei öffentlichen Werken von den Eigentümern der interessierten Grundstücke Beiträge an die ihnen erwachsenden Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten erheben, wenn und soweit dies in einem Gesetz oder in einer gestützt darauf erlassenen Verordnung vorgesehen ist.

Interessiert sind Grundstücke, denen aus dem öffentlichen Werk wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, deren Ausnützung möglich ist und die allfällige Nachteile übersteigen.

Art. 4 Kosten

Zu den Baukosten im Sinne von § 3 zählen auch die Bauzinse, die Aufwendungen für die Projektierung und die Bauleitung sowie für den Erwerb der erforderlichen Rechte (Landerwerb usw. inkl. Minderwerts- und Inkonvenienzentschädigungen). Als Baukosten gelten ferner die Kosten für spätere Änderungen und Erweiterungen öffentlicher Werke.

Zu den Betriebs- und Unterhaltskosten gehören auch die Aufwendungen für die Gewährleistung der ordnungsgemässen Benützung des Werkes sowie die durch Betrieb und Unterhalt bedingten Verwaltungskosten und Schuldzinsen.

Art. 5 * Umfang

Die Beiträge sind nach Massgabe der Vorteile und unter Berücksichtigung allfälliger Nachteile, die den Grundstücken aus dem Werk entstehen, zu bemessen. Die Summe der Beiträge darf zusammen mit dem Gemeindeanteil und allfälligen Leistungen von Bund, Kanton usw. die Gesamtkosten nicht übersteigen.

Soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen, können die Gemeinden das Ausmass der Beitragspflicht im Baureglement oder in einem speziellen Reglement, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf, näher regeln.

Art. 6 * Zuständigkeit

Die Gemeinde fasst im Einzelfall nach Massgabe des kantonalen und kommunalen Rechts darüber Beschluss, in welchem Umfang die Kosten von ihr getragen werden und wie gross der Kostenanteil ist, der gesamthaft von den Beitragspflichtigen zu leisten ist. Als Kosten gelten dabei die nach Abzug allfälliger Leistungen von Bund, Kanton usw. verbleibenden Kosten.

Die Gemeinde legt den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke oder Grundstückteile sowie die Höhe der auf sie entfallenden Beiträge fest. Sie kann Sachverständige beiziehen.

Liegen die interessierten Grundstücke in mehreren Gemeinden, haben diese, nötigenfalls der Regierungsrat, zu bestimmen, welche Gemeinde die Entscheide gemäss Abs. 2 fällt; diese hat vor ihrem Entscheid die andern Gemeinden anzuhören.

Art. 7 * Beitragsberechnung 1. Grundlagen

Grundlagen für die Berechnung der Höhe des einzelnen Beitrags bilden *

  1. die Fläche, der Katasterwert, der Gebäudeversicherungswert oder ein anderes geeignetes Grundmass,
  2. die Klassenzahl

des von der Gemeinde als beitragspflichtig erachteten Grundstücks oder Grundstückteils.

Art. 8 * a. Grundmass

Die Gemeinde legt für die Beitragsberechnung beim einzelnen Werk dasjenige Grundmass fest, das eine sachgerechte Verteilung der Beitragspflicht ermöglicht.

Entstehen den interessierten Grundstücken aus dem öffentlichen Werk verschiedenartige Sondervorteile, kann die Gemeinde entsprechende Kostengruppen bilden. Für einzelne Kostengruppen können unterschiedliche Grundmasse festgelegt werden.

Art. 9 * b. Klassen

Alle Grundstücke oder Grundstückteile sind je nach der Grösse der Vorteile, die ihnen aus dem öffentlichen Werk erwachsen, in Klassen einzuteilen, wobei die am meisten interessierten Grundstücke in der höchsten Klasse einzureihen sind. Im Regelfall sind nicht mehr als zwölf Klassen zu bilden.

Bei der Klasseneinteilung sind, soweit im Einzelfall von Bedeutung und nicht bereits im festgelegten Grundmass nach § 8 enthalten, vor allem zu berücksichtigen:

  1. allgemein:
  1. Lage zum öffentlichen Werk (anstossendes oder hinterliegendes Grundstück; mehr oder weniger weit entfernt liegendes Grundstück);
  2. Länge des Anstosses an das öffentliche Werk;
  3. heute bestehende und künftig mögliche Art der Nutzung (Land- oder Forstwirtschaft, Wohn- oder Arbeitsnutzung usw.);
  4. heute vorhandenes und künftig mögliches Mass der Nutzung;
  5. Katasterwert, Fläche des Grundstücks oder Gebäudeversicherungswert;
  6. Grundstückform (z.B. für Überbauung oder landwirtschaftliche Nutzung mehr oder weniger gut geeignet);
  7. Zugänglichkeit zum Grundstück;
  8. Verbesserung der hygienischen Verhältnisse;
  9. Beseitigung drohender Gefahren;
  10. Beseitigung von Inkonvenienzen;
  11. Befreiung von bisherigen Lasten;
  1. insbesondere bei Strassen:
  1. Schaffung besserer und kürzerer Verbindungen mit wichtigen Punkten (Dorf, Stadt, Bahnhof, Strasse von übergeordneter Bedeutung usw.);
  2. Vorhandensein anderer Zugangsmöglichkeiten zum Grundstück (Eckparzelle, Parzelle zwischen zwei parallelen Strassen usw.);
  3. Benützungslänge;
  4. Art der Benützung der Strasse (z.B. Güterstrasse bloss als Zu- und Wegfahrt oder bloss zur Bewirtschaftung des Landes oder zu beidem benutzbar);
  1. insbesondere bei Abwasseranlagen:
  1. Anzahl Einwohner oder Einwohnergleichwerte;
  2. Anzahl der Wohnungen oder Haushaltungen;
  3. Wasserverbrauch;
  4. Menge der eingeleiteten Abwässer oder Abflussbeiwert;
  5. Art der eingeleiteten Abwässer (insbesondere Verschmutzungsgrad);
  6. Brandversicherungswert;
  1. insbesondere bei Wasserbauprojekten:
  1. Verbesserung des Hochwasserschutzes.

Art. 10 * 2. Art der Berechnung

Der Zahlenwert des Grundmasses (§ 8) des beitragspflichtigen Grundstücks oder Grundstückteils multipliziert mit der Klassenzahl (§ 9) ergibt die Anzahl Teilereinheiten. Die so errechnete anteilmässige Beitragspflicht des Grundstücks kann als Prozentzahl dargestellt werden.

Weichen ähnlich interessierte Grundstücke in der anteilmässigen Beitragspflicht erheblich voneinander ab und können diese Abweichungen auch mit der Wahl eines anderen Grundmasses nicht beseitigt werden, ist die Anzahl Teilereinheiten so zu korrigieren, dass eine gerechte Aufteilung der Beitragspflicht entsteht. Entsprechende Korrekturen im Kostenverteiler sind zu begründen. *

Der von den Kosten des öffentlichen Werkes auf die beitragspflichtigen Grundstücke gesamthaft entfallende Anteil dividiert durch die Gesamtzahl der Teilereinheiten aller Grundstücke oder Grundstückteile ergibt den pro Teilereinheit zu leistenden Beitrag.

Der pro Teilereinheit zu leistende Beitrag multipliziert mit der Anzahl Teilereinheiten des Grundstückes ergibt den pro Grundstück oder Grundstückteil zu bezahlenden Beitrag.

Art. 11 3. Andere Beitragsberechnung

Die Gemeinde kann die Höhe der Beiträge auf andere Weise berechnen, sofern alle Beteiligten einverstanden sind. *

Sind die Eigentümer beitragspflichtiger Grundstücke Mitglieder einer Genossenschaft gemäss den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000 (EGZGB)[3], so genügt die Zustimmung der Mehrheit der Genossenschaftsmitglieder. Die Genossenschaftsstatuten können vorsehen, dass für diesen Beschluss ein qualifiziertes Mehr notwendig ist. *

Stimmen alle Beteiligten dem Ergebnis der anteilmässigen Beitragsberechnung unterschriftlich zu, so hat diese Vereinbarung die Wirkungen eines rechtskräftigen Kostenverteilers im Sinn der §§ 20 ff. Die Vereinbarung ist von der Gemeinde zu genehmigen. *

Art. 12 Entstehen

Die Beitragspflicht entsteht mit der Inbetriebnahme des Werkes oder, im Falle von § 14, mit der Inbetriebnahme einzelner Etappen.

Ist der Kostenverteiler rechtskräftig festgelegt, kann die Gemeinde nach Massgabe des Baufortschritts Akontozahlungen verlangen. *

Art. 12a * Nachträgliche Beitragspflicht[4]

Erwachsen später weiteren Grundstücken Vorteile aus einem öffentlichen Werk oder ändern sich bei einem beitragspflichtigen Grundstück die für die Beitragsberechnung massgebenden Verhältnisse wesentlich (Neubauten oder bauliche Veränderungen, Änderung der Nutzungsvorschriften usw.), so ist die Beitragspflicht für die Baukosten nachträglich angemessen festzulegen.

Die Gemeinde stellt nach den Vorschriften der §§ 20 ff. einen neuen Kostenverteiler auf, der im Sinn von § 21 allen Eigentümern von beitragspflichtigen Grundstücken mitzuteilen ist. Gegenstand des Einspracheverfahrens bilden die neue Abgrenzung des beitragspflichtigen Gebiets und die Höhe der anteilmässigen Beitragspflicht der neu beurteilten Grundstücke. *

Der nachträgliche Beitrag, der von den Eigentümern der neu beurteilten Grundstücke an die Baukosten zu bezahlen ist, vermindert sich für jedes Jahr, das seit Inbetriebnahme des öffentlichen Werks verflossen ist, um fünf Prozent. Bereits bezahlte Baukostenbeiträge sind ohne Zins und nicht indexiert in Abzug zu bringen.

Die Gemeinde hat die ihr aus der nachträglichen Beitragspflicht zufliessenden Beträge nach Massgabe des seinerzeitigen Kostenverteilers auf die bisher beitragspflichtigen Grundeigentümer zu verteilen. Beträge von weniger als 100 Franken pro Berechtigten bleiben der Gemeinde für Erschliessungsaufwendungen. Vorbehalten bleibt § 31. *

Art. 13 Zahlungspflichtige Person

Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung der Beitragsverfügung (Rechnung) Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstückes oder Grundstückteiles ist.

Art. 14 * Etappenweiser Bezug der Beiträge

Wird der Bau eines öffentlichen Werkes etappenweise vorgenommen (z.B. Bau der einzelnen Teilstrecken einer Strasse nach Bedarf oder vorerst bloss Rohausbau), so kann die Gemeinde für die Kosten der einzelnen Etappen separate Beitragsverfügungen (Rechnungen) erlassen.

Art. 15 Fälligkeit; Verzinsung

Beiträge werden einen Monat, nachdem die Beitragsverfügung (Rechnung) rechtskräftig geworden ist, fällig.

Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an sind die Beiträge zu 5% zu verzinsen.

Art. 16 * Ratenzahlungen; Stundung

Die Gemeinde kann auf begründetes Gesuch hin in Härtefällen Ratenzahlungen gestatten oder die Beiträge stunden.

Vorbehalten bleibt § 15 Abs. 2. Die Gemeinde kann aber auch die Bezahlung der Zinse im Sinne von Abs. 1 stunden.

Die Gemeinde kann bei Ratenzahlungen und Stundungen die Beitragspflicht im Grundbuch anmerken lassen.

Art. 17 * Pfandrecht

Die Gemeinde hat für ihre Beitragsforderungen ein gesetzliches Pfandrecht, soweit es in den einschlägigen Gesetzen vorgesehen ist.

Art. 18 Rechtsöffnungstitel

Die rechtskräftige Beitragsverfügung (Rechnung) bildet in Verbindung mit dem rechtskräftigen Kostenverteiler einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[5] und § 22 Abs. 1 lit. c des kantonalen Anwendungsgesetzes[6].

Art. 19 Beiträge an Betriebs- und Unterhaltskosten

Wo nicht nur an die Bau-, sondern auch an die Betriebs- und Unterhaltskosten Beiträge erhoben werden, bleibt die einmal ermittelte anteilmässige Beitragspflicht grundsätzlich unverändert. Sie darf von der Gemeinde nur bei wesentlicher Veränderung der gemäss den §§ 7–9 massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch eines beteiligten Grundeigentümers hin abgeändert werden. *

Die Neufestsetzung der anteilmässigen Beitragspflicht ist den betreffenden Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen gelten für das Verfahren die §§ 20 ff. *

2.2 Verfahren

Art. 20 Kostenverteiler; Beitragsplan

Sind die Voraussetzungen für die Erhebungen von Grundeigentümer-Beiträgen erfüllt, so stellt die Gemeinde einen Kostenverteiler auf, der folgende Punkte zu umfassen hat: *

1. Grundlagen für die Erhebung von Grundeigentümer-Beiträgen (einschlägige Vorschriften, Beschluss über die Erhebung von Beiträgen und über die Ausführung eines öffentlichen Werkes);
2. Höhe der Gesamtkosten, der Leistungen von Bund, Kanton usw., des Gemeindeanteils sowie des auf die beitragspflichtigen Grundstücke gesamthaft entfallenden Kostenanteils;
3. kurze Begründung der Systemwahl im Sinne von § 8 und Angabe der hauptsächlichsten Kriterien für die Klasseneinteilung gemäss § 9;
4. * vollständige Beitragstabelle mit folgenden Kolonnen: beitragspflichtiges Grundstück, Eigentümer, Zahlenwert des Grundmasses, Klasse, Anzahl Teilereinheiten, mutmasslicher Beitrag oder prozentuale Beitragspflicht;
5. Hinweis auf eine allfällige Planauflage gemäss § 21 Abs. 2;
6. Hinweis auf das Einspracherecht gemäss § 22.

Die beitragspflichtig erklärten Grundstücke oder Grundstückteile sind in einem Beitragsplan (Situationsplan) deutlich zu kennzeichnen. Die Gemeinde kann bei öffentlichen Werken wie Güterstrassen in nicht vermessenen Gebieten ausserhalb des Baugebietes von der Ausarbeitung eines Beitragsplanes absehen, wenn für die Beitragsberechnung nicht auf die Grundstückfläche abgestellt wird und der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke sonstwie eindeutig feststellbar ist. *

Art. 21 Mitteilung

Der Kostenverteiler ist den Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke vollumfänglich schriftlich mitzuteilen. *

Der Beitragsplan ist entweder dem Kostenverteiler beizulegen oder durch die Gemeinde während 30 Tagen zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme ist jedermann berechtigt, der ein Interesse glaubhaft macht. *

Art. 22 * Einsprache

Die Grundeigentümer können gegen die Abgrenzung des beitragspflichtigen Gebietes sowie gegen die Höhe der anteilmässigen Beitragspflicht innert 30 Tagen seit Zustellung des Kostenverteilers Einsprache im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erheben.

Art. 23 Eintritt der Rechtskraft; Rechtsmittel *

Die im Kostenverteiler festgelegte anteilmässige Beitragspflicht wird, soweit sie nicht mit Einsprache angefochten worden ist, mit dem Ablauf der Einsprachefrist rechtskräftig; vorbehalten bleibt Abs. 4. *

Über die Einsprachen, die nicht auf gütlichem Wege erledigt werden können, entscheidet die für die Aufstellung des Kostenverteilers zuständige Stelle der Gemeinde. Wird die Höhe der anteilmässigen Beitragspflicht eines Dritten angefochten, so ist dieser vor dem Entscheid anzuhören; der Entscheid ist auch ihm mitzuteilen. *

Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. *

Die entscheidende Instanz hebt den Kostenverteiler von Amtes wegen ganz oder teilweise auf, wenn *

  1. der Einsprache- oder Beschwerdeentscheid wesentliche Änderungen in der anteilmässigen Beitragspflicht ergibt, die im Vergleich zu den nicht angefochtenen Beitragspflichten zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen;
  2. sich bei der Beurteilung der Einsprache oder der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt, dass bei Erlass des Kostenverteilers Verfahrensgrundsätze in erheblicher Weise verletzt worden sind.

Art. 24 * Beitragsverfügung (Rechnung); Rechtsmittel

Die Gemeinde stellt den Eigentümern gestützt auf die im Kostenverteiler festgelegte anteilmässige Beitragspflicht die Beitragsverfügung (Rechnung) zu.[7]

Gegen die Beitragsverfügung kann innert 30 Tagen Einsprache im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gegen den Einspracheentscheid innert gleicher Frist Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.[8]

3 Beiträge an öffentliche Werke von Gemeindeverbänden und Genossenschaften *

Art. 25 * Bildung von Gemeindeverbänden

Die Gemeinden können sich gemäss den §§ 48 ff. des Gemeindegesetzes[9] zum gemeinsamen Bau, Unterhalt und Betrieb von öffentlichen Werken zu Gemeindeverbänden zusammenschliessen.

Art. 26 Bildung von Genossenschaften

Obliegen Bau, Betrieb und Unterhalt eines öffentlichen Werkes einer Mehrzahl von Grundeigentümern, so haben sich diese zu einer Genossenschaft nach den §§ 17 ff. EGZGB[10] zusammenzuschliessen. Ist ein freiwilliger Zusammenschluss nicht möglich, erfolgt die Genossenschaftsgründung durch Beschluss der Gemeinde. *

Die Mitgliedschaft beruht auf der Bau-, Betriebs- und Unterhaltspflicht. Jedes beitragspflichtige Grundstück oder jeder Grundstückteil ergibt eine Mitgliedschaft und eine Stimme; sind jedoch mehrere beitragspflichtige Grundstücke in einer Hand vereinigt, so hat deren Eigentümer nur eine Stimme, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen. Das Nähere ist in den Genossenschafts-Statuten zu regeln.

Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen. *

Art. 27 * Beitragspflicht und Verfahren

Sind Bau, Betrieb und Unterhalt eines öffentlichen Werkes Aufgabe eines Gemeindeverbandes oder einer Genossenschaft, so gelten für die Beitragspflicht und das Verfahren die Vorschriften des zweiten Abschnittes, soweit der dritte Abschnitt nicht abweichende Vorschriften enthält.

Art. 28 * Zuständigkeit

Bei öffentlichen Werken von Gemeindeverbänden üben die gemäss Statuten zuständigen Organe die im zweiten Abschnitt der Gemeinde übertragenen Befugnisse aus.

Bei öffentlichen Werken von Genossenschaften legt die Gemeinde auf Begehren und nach Anhören des Vorstandes der Genossenschaft den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke und die Höhe der Beiträge fest; im übrigen übt der Vorstand der Genossenschaft die im zweiten Abschnitt der Gemeinde übertragenen Befugnisse aus, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen. Sowohl der Vorstand der Genossenschaft wie der einzelne Genossenschafter sind befugt, der Gemeinde im Sinne von § 19 die Neufestsetzung der Beitragspflicht zu beantragen; die Neufestsetzung ist der Genossenschaft und den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.

Art. 29 Sondervorschriften für Werke von Genossenschaften 1. Baubeginn

Mit dem Bau des Werkes darf nicht begonnen werden, bevor das Projekt genehmigt, allfällige Leistungen von Bund und Kanton zugesichert und die anteilmässige Beitragspflicht rechtskräftig festgelegt sind.

In dringenden Fällen kann der Regierungsrat die vorzeitige Inangriffnahme der Arbeiten bewilligen oder von sich aus anordnen.

Art. 30 2. Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht, sobald sie anteilmässig rechtskräftig festgelegt ist.

Der Vorstand der Genossenschaft kann nach Massgabe des Baufortschrittes Akontozahlungen verlangen.

Art. 31 * 3. Verwendung nachträglicher Beiträge

Die Genossenschaft hat darüber Beschluss zu fassen, ob die ihr auf Grund der nachträglichen Beitragspflicht zukommenden Beträge entweder auf die Genossenschafter nach Massgabe ihrer seinerzeitigen Beiträge an die Baukosten zu verteilen oder für künftige Aufwendungen für Bau, Betrieb und Unterhalt des Werkes zurückzustellen sind.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32 * Rechtsmittel

Gegen Einspracheentscheide der Gemeinde (§§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2) kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. Gegen die übrigen Entscheide der Gemeinde, ausgenommen Beschlüsse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlaments (§ 6), ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. *

Beschlüsse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlaments (§ 6) können mit Gemeindebeschwerde im Sinne von § 109 des Gemeindegesetzes beim Regierungsrat angefochten werden.

Art. 33 Geltung der neuen Vorschriften

Für alle nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufzustellenden Kostenverteiler gelten die Vorschriften dieser Verordnung, auch wenn die Beschlussfassung über Erstellung und Finanzierung des öffentlichen Werks noch unter altem Recht erfolgte. Die Bestimmungen über die Beitragsberechnung in den §§ 7 und 8 in der Fassung vom 9. August 1994 gelten nicht für die nachträgliche Festlegung der Beitragspflicht einzelner Grundstücke im Sinn der §§ 12 und 19. *

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandenen Mitleidenheitstabellen und andern Berechnungen der anteilmässigen Beitragspflicht bleiben grundsätzlich unverändert bestehen. Die Gemeinde kann aber als Grundlage für die Beitragsberechnung den Katasterwert durch ein anderes Grundmass ersetzen, sofern dies eine gerechtere Verteilung der Beitragspflicht auf die einzelnen Grundstücke ermöglicht; bei Beitragspflichten an öffentliche Werke einer Genossenschaft bedarf es hiefür eines Antrags der Genossenschaft. Für das Verfahren gelten die §§ 20 ff. *

Die Vorschriften über die Neufestsetzung der Beitragspflicht (§ 19) gelten auch für Mitleidenheitstabellen und andere Berechnungen der anteilmässigen Beitragspflicht, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden.

Art. 34 Bisheriges Recht[11]

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung betreffend die Beitragspflichten im Wasser- und Strassenbau vom 22. Oktober 1913[12] und die §§ 60–65 der kantonalen Bodenverbesserungsverordnung vom 21. Juli 1966 / 3. April 1967[13].

Art. 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. November 1969 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

V XVII 776

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 16.10.1969 01.11.1969 Erstfassung V XVII 776
Ingress 09.08.1994 01.09.1994 geändert G 1994 164
§ 1 Abs. 1 14.12.2004 01.01.2005 geändert G 2004 608
§ 2 19.01.1996 01.01.1996 geändert G 1996 19
§ 5 09.08.1994 01.09.1994 geändert G 1994 164
§ 6 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 7 09.08.1994 01.09.1994 geändert G 1994 164
§ 7 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 8 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 9 09.08.1994 01.09.1994 geändert G 1994 164
§ 9 Abs. 2, a. 29.10.2013 01.01.2014 geändert G 2013 523
§ 10 09.08.1994 01.09.1994 geändert G 1994 164
§ 10 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 11 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 11 Abs. 2 25.09.2001 01.01.2002 geändert G 2001 469
§ 11 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 12 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 12a 09.08.1994 01.09.1994 geändert G 1994 164
§ 12a Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 12a Abs. 4 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 12b 09.08.1994 01.09.1994 aufgehoben G 1994 164
§ 12c 09.08.1994 01.09.1994 aufgehoben G 1994 164
§ 14 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 16 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 17 25.09.2001 01.01.2002 geändert G 2001 469
§ 19 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 19 Abs. 2 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 20 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 20 Abs. 1, 4. 09.08.1994 01.09.1994 geändert G 1994 164
§ 20 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 21 Abs. 1 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 21 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 22 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 23 11.05.1973 01.06.1973 Titel geändert V XVIII 657
§ 23 Abs. 1 13.07.1981 01.08.1981 geändert G 1981 112
§ 23 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 23 Abs. 3 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 23 Abs. 4 13.07.1981 01.08.1981 eingefügt G 1981 112
§ 24 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
Titel 3 13.07.1981 01.08.1981 geändert G 1981 112
§ 25 14.12.2004 01.01.2005 geändert G 2004 608
§ 26 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 26 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 27 13.07.1981 01.08.1981 geändert G 1981 112
§ 28 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 31 11.05.1973 01.06.1973 geändert V XVIII 657
§ 32 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 32 Abs. 1 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 33 Abs. 1 09.08.1994 01.09.1994 geändert G 1994 164
§ 33 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.10.1969 01.11.1969 Erlass Erstfassung V XVII 776
11.05.1973 01.06.1973 § 23 Titel geändert V XVIII 657
11.05.1973 01.06.1973 § 31 geändert V XVIII 657
13.07.1981 01.08.1981 § 23 Abs. 1 geändert G 1981 112
13.07.1981 01.08.1981 § 23 Abs. 4 eingefügt G 1981 112
13.07.1981 01.08.1981 Titel 3 geändert G 1981 112
13.07.1981 01.08.1981 § 27 geändert G 1981 112
09.08.1994 01.09.1994 Ingress geändert G 1994 164
09.08.1994 01.09.1994 § 5 geändert G 1994 164
09.08.1994 01.09.1994 § 7 geändert G 1994 164
09.08.1994 01.09.1994 § 9 geändert G 1994 164
09.08.1994 01.09.1994 § 10 geändert G 1994 164
09.08.1994 01.09.1994 § 12a geändert G 1994 164
09.08.1994 01.09.1994 § 12b aufgehoben G 1994 164
09.08.1994 01.09.1994 § 12c aufgehoben G 1994 164
09.08.1994 01.09.1994 § 20 Abs. 1, 4. geändert G 1994 164
09.08.1994 01.09.1994 § 33 Abs. 1 geändert G 1994 164
19.01.1996 01.01.1996 § 2 geändert G 1996 19
25.09.2001 01.01.2002 § 11 Abs. 2 geändert G 2001 469
25.09.2001 01.01.2002 § 17 geändert G 2001 469
14.12.2004 01.01.2005 § 1 Abs. 1 geändert G 2004 608
14.12.2004 01.01.2005 § 25 geändert G 2004 608
11.12.2007 01.01.2008 § 6 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 7 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 8 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 2 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 3 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 2 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 12a Abs. 2 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 12a Abs. 4 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 14 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 16 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 19 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 20 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 20 Abs. 2 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 2 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 22 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 23 Abs. 2 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 24 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 3 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 28 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 32 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 33 Abs. 2 geändert G 2007 445
30.04.2013 01.06.2013 § 23 Abs. 3 geändert G 2013 187
30.04.2013 01.06.2013 § 32 Abs. 1 geändert G 2013 187
29.10.2013 01.01.2014 § 9 Abs. 2, a. geändert G 2013 523
15.04.2025 01.06.2025 § 19 Abs. 2 geändert G 2025-042
15.04.2025 01.06.2025 § 21 Abs. 1 geändert G 2025-042