Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffun- gen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Auf- gaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge ver- pflichtet werden. Zweck
Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs- wesens ins kantonale Recht umsetzen.
Ihre Ziele sind insbesondere:
- Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;
- Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
- Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
- wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. * K 2004 1630 und G 2004 484; Abkürzung IVöB. Das Interkantonale Organ (InöB) beschloss die inter- kantonale Vereinbarung mit Zustimmung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Um- weltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK) am 15. März 2001. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur Vereinbarung am 2. Dezember 1996 (G 1997 57) und den Beitritt zur geänderten Ver- einbarung am 14. Juni 2004 (G 2004 496). Die Referendumsfrist lief am 18. August 2004 unbenützt ab (K 2004 2157). Die geänderte Vereinbarung trat für den Kanton Luzern mit der Veröffentlichung seines Beitritts in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts am 30. November 2004 in Kraft (AS 2004 4665 und K 2004 3042).
Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Nr. 733a