Um zu prüfen, ob die Anbieterinnen die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien erfüllen, kann die Auftraggeberin unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags ausgewählte, im Anhang 1 beispielhaft genannte Unterlagen oder Nachweise anfordern.
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Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
(VIVöB)
Präambel
gestützt auf § 4 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGIVöB) vom 12. September 2022[1],
Anhänge
Art. 1 Nachweise (Art. 12, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3 IVöB)
Art. 2 Dialog (Art. 24 IVöB)
Die Auftraggeberin lädt in der Regel mindestens drei Anbieterinnen zum Dialog ein.
Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung bildet eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog.
Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Anbieterin keine Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieterinnen weitergegeben werden.
Art. 3 Entschädigung der Anbieterinnen (Art. 24 Abs. 3c und 36 Abs. 1h IVöB)
Anbieterinnen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.
Verlangt die Auftraggeberin Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschädigt.
Art. 4 Dokumentationspflichten (Art. 37, 38, 39 Abs. 4 und 40 Abs. 1 IVöB)
Die Öffnung und die Evaluation der Angebote werden durch die Auftraggeberin so dokumentiert, dass sie nachvollziehbar sind.
Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Angaben:
- Ort,
- Datum,
- Namen der Teilnehmenden,
- bereinigte Angebotsbestandteile,
- Resultate der Bereinigung.
Art. 5 Angebotsöffnung (Art. 37 IVöB)
Die Auftraggeberin kann in den Ausschreibungsunterlagen vorsehen, dass die Angebotsöffnung bei offenen und selektiven Verfahren für die Anbieterinnen öffentlich ist.
Art. 6 Debriefing
Die Auftraggeberin kann mit einer nicht berücksichtigten Anbieterin auf deren Verlangen hin ein Gespräch durchführen (Debriefing).
Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekanntgegeben. Die Vertraulichkeit nach Artikel 51 Absatz 4 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019[2] ist zu beachten.
Art. 7 Nachhaltigkeit
Die Auftraggeberinnen achten auf die Nachhaltigkeit der zu beschaffenden Leistungen.
Sie wenden nach Möglichkeit Nachhaltigkeitskriterien wie beispielsweise die Lebenszykluskosten oder technische Spezifikationen im Sinn von Artikel 30 Absatz 4 IVöB[3] an.
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erarbeitet Richtlinien für nachhaltige und klimafreundliche Beschaffungen.
Art. 8 Statistik und Aufbewahrung
Jede Auftraggeberin führt über ihre Vergaben ab 50 000 Franken eine fortlaufende Jahresstatistik gemäss den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes. Die Statistik hat für jede Vergabe die folgenden Angaben zu enthalten:
- Zuschlagsdatum,
- Projektname,
- Namen der verantwortlichen internen Projektleitung,
- Name des mit dem Verfahren betrauten externen Dritten,
- berücksichtigte Anbieterin,
- Art der Leistung,
- Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer,
- Verfahrensart, bei freihändiger Vergabe: kurze Begründung.
Diese Jahresstatistik ist mit Ausnahme der Namen gemäss Absatz 1c und d öffentlich und kann bei der Auftraggeberin oder der von ihr bezeichneten Stelle eingesehen werden. Nach Ablauf von drei Jahren muss die Statistik nicht mehr aufbewahrt werden.
Die Departemente und die Staatskanzlei übermitteln ihre Jahresstatistiken dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, das dem Regierungsrat Bericht erstattet.
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist zuständig für die jährliche Übermittlung der Daten über die Beschaffungen im Staatsvertragsbereich an das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco).
Art. 9 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Vergabe bei öffentlichen Beschaffungen des Kantons richtet sich nach der Vergabesumme einschliesslich Mehrwertsteuer. Danach sind zuständig:
- der Regierungsrat ab einer Vergabesumme von über 3 000 000 Franken,
- die Departemente sowie die Staatskanzlei bis zu einer Vergabesumme von 3 000 000 Franken,
- die Dienststellen bis zu einer Vergabesumme von 1 000 000 Franken.
Die Gemeinden und die anderen Trägerinnen kantonaler und kommunaler Aufgaben bezeichnen die für die Vergabe zuständigen Stellen.
Art. 10 Kantonale Vergabestellen
Die Departemente und die Staatskanzlei stellen sicher, dass die ihnen unterstellten Dienststellen die Vorschriften zu den öffentlichen Beschaffungen kennen und einhalten.
Unter der Leitung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes sorgt ein interdepartementales Gremium für das Beschaffungswesen insbesondere für eine Vereinheitlichung der kantonalen Vergabepraxis. Das Gremium
- stellt eine digitale Informationsplattform zum Thema Beschaffungswesen für das Verwaltungspersonal aller Departemente und der Staatskanzlei zur Verfügung,
- führt bei Bedarf Schulungen zum Thema Beschaffungsrecht für die kantonalen Vergabestellen durch.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.11.2022 | 01.01.2023 | Erstfassung | G 2022-071 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 22.11.2022 | 01.01.2023 | Erlass | Erstfassung | G 2022-071 |