Die Richt- und Nutzungspläne (bestehend aus Plan und Vorschriften) sind der Dienststelle Raum und Wirtschaft zur Vorprüfung, beim Beginn der öffentlichen Auflage, zur Genehmigung und nach ihrer Bereinigung gemäss den Anordnungen und Korrekturen im Entscheid des Regierungsrates in elektronischer Form als Datei einzureichen. Die Richtplantexte und die Vorschriften sind so aufzubereiten, dass die Verbindung und Verlinkung der Textinhalte mit den Plandaten gewährleistet ist. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft legt die Modalitäten sowie die zu nutzenden Datenmodelle, Transferformate und Standards fest. *
Genehmigte Zonenpläne sind in elektronischer Form gemäss Absatz 1 rechtsverbindlich. Wenn Differenzen zwischen den bisher in Papierform genehmigten Plänen und den Plänen in elektronischer Form festgestellt werden, kann die Dienststelle Raum und Wirtschaft von Amtes wegen oder auf Gesuch der Gemeinde eine Berichtigung vornehmen. Im Streitfall erlässt die Dienststelle Raum und Wirtschaft eine anfechtbare Verfügung. *
Genehmigte Richt- und Sondernutzungspläne sind in Papierform verbindlich. Sie sind der Dienststelle Raum und Wirtschaft nach ihrer Bereinigung gemäss den Anordnungen und Korrekturen im Entscheid des Regierungsrates einzureichen. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft legt in Richtlinien die Modalitäten fest. *
Werden Richt- und Nutzungspläne oder Bau- und Zonenreglemente geändert, gelten die Absätze 1, 1bis und 1ter sinngemäss. *