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73a

Besoldungsverordnung für das Staatspersonal

(BVO)

vom 24.09.2002 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 25 Absätze 4 und 6, 27, 32, 35, 37 Absatz 2, 38, 41, 42 Absatz 2 und 81 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001[1],

auf Antrag des Finanzdepartementes, *

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Angestellten des Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften sowie für die Angestellten der übrigen Gemeinwesen, soweit das Personalgesetz angewendet wird. Sie gilt nicht für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden. *

Besondere rechtsetzende Bestimmungen des Kantons und der übrigen Gemeinwesen bleiben vorbehalten.

Art. 3 * Lohnauszahlung und Abrechnungen

Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt, zwei davon im Monat November.

Werden der Lohn, die Vergütungen oder die Spesen aufgrund der tatsächlich entstandenen Aufwendungen berechnet, hat die oder der Angestellte die entsprechenden Abrechnungen und Belege nach den Weisungen der zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach der Aufwendung einzureichen.

Art. 5 Anteilmässiger Besoldungsanspruch

Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch besteht, wenn

  1. eine Teilzeitarbeit geleistet wird,
  2. das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht,
  3. die oder der Angestellte während eines Teils des Kalenderjahres einen unbesoldeten Urlaub bezieht.

Bei unregelmässiger, stundenweiser Beschäftigung wird die Besoldung auf einen Stundenlohn umgerechnet und mit der in der Abrechnungsperiode geleisteten Stundenzahl vervielfacht. Der Besoldungsanspruch bei Arbeitsverhinderung oder besoldetem Urlaub entspricht der durchschnittlich geleisteten Stundenzahl während der letzten zwölf Monate. Dies gilt sinngemäss auch für die Entschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

2 Besoldungen

Art. 6 Zuordnung der beruflichen Tätigkeiten

Die beruflichen Tätigkeiten der Funktionsgruppen II und III werden durch die zuständige Behörde gemäss den in Anhang 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Funktionsumschreibungen einer Funktion zugeordnet.

Jede Funktion ist einer der 18 Lohnklassen zugeordnet.

Die Funktionen der Funktionsgruppen II und III sind nach den folgenden fünf Hauptkriterien bewertet: Fachkompetenz, Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, Führungs- und Beratungskompetenz, Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen.

Anhang 2 zu dieser Verordnung nennt die beruflichen Tätigkeiten der Funktionsgruppen Ia und Ib und enthält die Kriterien für die Einreihung im Einzelfall. Berufliche Tätigkeiten der Funktionsgruppen Ia und Ib, die Gruppen von Angestellten betreffen, deren Wahl durch ein gesetzgebendes Organ oder durch die Gerichte erfolgt, sind einer bestimmten Lohnklasse zugeordnet. *

Anhang 3 zu dieser Verordnung enthält die Stundenlöhne von Angestellten, deren berufliche Tätigkeit gemäss § 3 der Besoldungsordnung[2] nicht einer Lohnklasse zugeordnet ist.

Anhang 2a zu dieser Verordnung nennt die beruflichen Tätigkeiten der obersten Führungskader von öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften des Kantons. *

Besoldungen für berufliche Tätigkeiten, die weder einer Lohnklasse zugeordnet noch in den Anhängen zu dieser Verordnung geregelt sind, werden in sinngemässer Anwendung von Absatz 3 festgelegt. Die Dienststelle Personal[3] erlässt Weisungen dazu.

Art. 7 * Lohnanteile und Tendenzkurve *

Der Lohn innerhalb einer Lohnklasse ergibt sich aus den folgenden drei Lohnanteilen: *

  1. Der Funktionsanteil berücksichtigt die Grundanforderungen der Funktion. Er entspricht dem Mindestlohn der Lohnklasse.
  2. Der Erfahrungsanteil berücksichtigt die nutzbare Erfahrung der oder des Angestellten. Es bestehen 15 degressiv zunehmende Erfahrungsstufen. Eine Stufe stellt die durchschnittliche nutzbare Erfahrung eines Jahres dar. Für die Beurteilung des Erfahrungszuwachses der oder des Angestellten können die Erfahrungsstufen in halbe Stufen aufgeteilt werden. Massgebend dabei ist die Abweichung vom für die Funktion typischen durchschnittlichen Erfahrungszuwachs. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen dazu.
  3. Der Leistungsanteil berücksichtigt die Leistung der oder des Angestellten. Die Leistung wird gemäss den §§ 62 ff. der Personalverordnung[4] beurteilt.

Für jede Lohnklasse wird eine Tendenzkurve festgelegt, welche den Lohn bei guter Leistung und entsprechender Erfahrung aufzeigt. Sie verläuft degressiv zwischen 111 Prozent des Minimalwertes der Lohnklasse bei Erfahrungsstufe 0 und 90 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Erfahrungsstufe 15. *

Die Tendenzkurve dient als Grundlage für die Festlegung und Entwicklung des Lohnes. Aus ihr lassen sich keine direkten Lohnansprüche ableiten. *

Art. 7a * Lohnfestlegung

Die zuständige Behörde legt den Lohn innerhalb der zugewiesenen Lohnklasse fest. Die Höhe des Lohnes richtet sich grundsätzlich nach *

  1. der Lohnklasse, der die ausgeübte Funktion zugewiesen ist,
  2. der nutzbaren Erfahrung und der Leistung der oder des Angestellten,
  3. den bewilligten Mitteln.

Der Erfahrungszuwachs und die Leistung der oder des Angestellten werden jedes Jahr gemäss § 7 Absatz 1b und c beurteilt. *

Interne Quervergleiche und die Lage auf dem Arbeitsmarkt können ergänzend berücksichtigt werden.

Angestellte, die mit einer Lohnfestlegung nicht einverstanden sind, können innert 20 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein Gespräch mit der zuständigen Behörde verlangen. Die zuständige Behörde begründet die Lohnfestlegung in der Regel mündlich. Führt das Gespräch zu keiner Einigung, kann die oder der Angestellte die schriftliche Ausfertigung des Entscheides verlangen.

Art. 8 * Erstmalige Einreihung in das Lohnsystem

Die zuständige Behörde legt den Lohn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kriterien gemäss § 7a fest, wobei an die Stelle der beurteilten Leistung die Leistungserwartung tritt. *

Die berufliche und die ausserberufliche Erfahrung werden berücksichtigt, soweit sie für die Funktion nutzbar sind. Berücksichtigt werden insbesondere

  1. berufliche Erfahrung aus gleicher oder ähnlicher Funktion,
  2. frühere berufliche Erfahrung bei Wiedereinstieg in den Beruf,
  3. ausserberufliche Erfahrung wie namentlich aus Familienarbeit oder Freiwilligenarbeit.

Angestellte, die neben der für die Funktion geforderten beruflichen Aus- und Weiterbildung keine oder wenig nutzbare Erfahrung ausweisen, können für höchstens drei Jahre in Lohnklassen unterhalb der für die Funktion vorgesehenen Lohnklasse eingereiht werden.

Art. 9 * Überprüfung der erstmaligen Einreihung

Spätestens zwölf Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die Lohnfestlegung gemäss § 8 nach Durchführung eines Beurteilungs- und Fördergesprächs zu überprüfen und allenfalls anzupassen.

Art. 10 * Lohnanpassungen

Der Lohn der Angestellten kann angepasst werden:

  1. durch eine vom Regierungsrat beschlossene generelle Lohnanpassung,
  2. durch strukturelle Lohnanpassungen und
  3. durch individuelle Lohnanpassungen.

Lohnerhöhungen werden im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Mittel gewährt. Generelle und individuelle Lohnanpassungen treten mit Wirkung auf den 1. März in Kraft.

Art. 11 * Strukturelle Lohnanpassungen

Strukturelle Lohnanpassungen sind Lohnanpassungen, die der Regierungsrat für bestimmte Gruppen von Angestellten im Rahmen des geltenden Rechts anordnet.

Strukturelle Lohnanpassungen können vorgenommen werden, wenn es sich aufgrund der Arbeitsmarktlage, interner Quervergleiche oder wegen veränderter beruflicher Anforderungen zeigt, dass die Löhne für eine bestimmte Gruppe von Angestellten nicht mehr angemessen sind.

Art. 12 * Individuelle Lohnanpassungen

Die zuständige Behörde legt unter Berücksichtigung der erbrachten Leistung und des individuellen Erfahrungszuwachses nach den jährlichen Vorgaben des Regierungsrates die individuellen Lohnanpassungen fest und teilt diese den Angestellten mit. *

Die individuellen Lohnanpassungen von Angestellten, die von einem gesetzgebenden Organ gewählt werden, richten sich nach der Entwicklung der nutzbaren Erfahrung.

Eine individuelle Lohnanpassung nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Art. 12a * Funktionsänderung

Bei einer Änderung der Funktion erfolgt eine Neueinreihung in die der neuen Funktion entsprechende Lohnklasse. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäss.

Eine Funktionsänderung setzt einen Stellenwechsel oder eine wesentliche Änderung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs voraus.

Art. 13 * Funktionszulage

Den Angestellten kann eine Funktionszulage von bis zu 10 Prozent des Lohnes zugesprochen werden, wenn ihnen befristet umfangreiche und besonders qualifizierte Arbeiten übertragen werden, die nicht mit ihrer Stelle verbunden sind.

Die Höhe der Funktionszulage wird insbesondere durch die entstehende Mehrbelastung sowie den Wert der zusätzlichen Arbeit bestimmt.

Die Funktionszulage wird auf die Dauer der zusätzlichen Arbeiten, höchstens aber auf ein Jahr befristet. Funktionszulagen, welche darüber hinaus verlängert werden, sind vom zuständigen Departement, von der Staatskanzlei beziehungsweise vom Kantonsgericht zu bewilligen.

Anhang 5 zu dieser Verordnung regelt die Funktionszulagen, die unabhängig von der Person und vom eigentlichen Aufgabenbereich der Angestellten für die Ausübung besonderer Funktionen zugesprochen werden.

Art. 13a * Arbeitsmarktzulage

Den Angestellten kann eine Arbeitsmarktzulage zur Gewinnung oder Erhaltung von bis zu 10 Prozent des Lohnes zugesprochen werden.

Die Zulage ist auf maximal ein Jahr, bei erstmaliger Zusprechung auf maximal zwei Jahre befristet. Sie endet auf den Zeitpunkt der individuellen Lohnanpassung. Eine erneute Zusprechung bis maximal zur bisherigen Höhe ist möglich.

Art. 14 * Leistungszulage

Den Angestellten kann eine Leistungszulage von bis zu 5 Prozent des Lohnes für ausserordentlich gute Leistungen, welche nicht bereits mit der individuellen Lohnanpassung abgegolten sind, ausgerichtet werden.

Die Zulage wird jährlich zum Zeitpunkt der individuellen Lohnanpassung ausgerichtet. Sie ist Bestandteil der vom Regierungsrat dafür vorgesehenen Mittel.

Art. 14a * Anerkennung in Form von Naturalleistungen

Den Angestellten kann bei ausserordentlichem Engagement oder Erfolg eine Anerkennung in Form von Naturalleistungen im Wert von maximal 500 Franken gewährt werden.

Die Anerkennung ist ereignisgebunden und kann zu einem beliebigen Zeitpunkt gewährt werden.

3 Sozialzulagen und Soziallohn *

Art. 15 * Besondere Sozialzulage

Die Angestellten haben Anspruch auf eine besondere Sozialzulage in der Höhe von 250 Franken pro Monat, sofern sie einen Anspruch auf mindestens eine Kinder- oder Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006[5] (FamZG) haben. Die besondere Sozialzulage wird auch ausgerichtet, wenn die oder der Angestellte das minimale jährliche Erwerbseinkommen gemäss Artikel 13 Absatz 3 FamZG nicht erzielt.

Für Angestellte mit im Ausland wohnhaften Kindern gilt die bundesrechtliche Lösung für die Ausrichtung von Familienzulagen sinngemäss.

Die besondere Sozialzulage wird anteilsmässig zum festgelegten Arbeitspensum ausgerichtet, wenn die Angestellten Teilzeitarbeit leisten oder wenn sie teilweise besoldet beurlaubt sind. Entspricht die Teilzeitarbeit mindestens einer hauptamtlichen Tätigkeit, kann die zuständige Behörde auf Antrag der oder des Angestellten in begründeten Ausnahmefällen die volle Zulage ausrichten. Ist die oder der Angestellte unbesoldet beurlaubt, wird keine Zulage ausgerichtet.

Haben zwei Angestellte des Kantons für das gleiche oder die gleichen Kinder Anspruch auf die besondere Sozialzulage, werden ihre Ansprüche so weit gekürzt, als diese zusammen den Betrag von 250 Franken pro Monat übersteigen. Die Kürzung der beiden Ansprüche erfolgt im Verhältnis der Beschäftigungsgrade der beiden Angestellten.

Die Angestellten haben der zuständigen Behörde alle Tatsachen zu melden, die ihren Anspruch auf die besondere Sozialzulage beeinflussen.

Art. 15a * Soziallohn

Praktikantinnen und Praktikanten, Polizeiaspirantinnen und -aspiranten sowie Lernende, die Anspruch auf die besondere Sozialzulage nach § 15 haben und das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) nicht erreichen, können einen monatlichen Soziallohn beantragen.

Die Höhe des Soziallohns berechnet sich im Einzelfall nach der tatsächlichen Unterschreitung des sozialen Existenzminimums gemäss den SKOS-Richtlinien und hängt vom Beschäftigungsgrad ab. Bei einem Vollpensum beträgt der Soziallohn maximal 650 Franken pro Monat.

4 Vergütungen

Art. 16 Allgemeines

Die Vergütungen für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst werden grundsätzlich aufgrund der erbrachten, abgerechneten Leistung ausgerichtet.

Die zuständige Behörde kann den Angestellten durch Entscheid Vergütungen zusprechen.

Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können Vergütungen für gleichartige Tätigkeiten von Gruppen von Angestellten durch Weisung festlegen. Zuvor ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen.

Art. 17 Vergütung für Überstunden

Die Vergütung für eine Überstunde gemäss § 17 der Personalverordnung errechnet sich aus der auf eine Stunde umgerechneten Besoldung und einem Zuschlag von 25 Prozent.

Vergütungen für Überstunden sind nicht kumulierbar mit den Zeitgutschriften für Nachtarbeit.

Art. 18 Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit

Nachtarbeit ist die Arbeit, welche zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet wird. Sonntagsarbeit ist die Arbeit, welche an Sonntagen und den arbeitsfreien Tagen gemäss § 18 Absatz 1b der Personalverordnung geleistet wird.

Die Vergütung für eine Stunde Nachtarbeit beträgt 8 Franken. Zusätzlich wird eine Zeitgutschrift von 10 Minuten pro Nachtstunde gewährt. *

Die Vergütung für eine Stunde Sonntagsarbeit beträgt 10 Franken. *

Vergütungen für Nacht- und Sonntagsstunden sind kumulierbar.

Zur Sicherstellung des Dienstbetriebs können Zeitgutschriften mit 16,667 Prozent Zuschlag auf die auf eine Stunde umgerechnete Besoldung vergütet werden.

Art. 19 Vergütungen für Pikettdienst

Pikettdienst im Sinn von Erreichbarkeit, welche nur gelegentlich zu einem effektiven Arbeitseinsatz führt, wird pro Stunde mit 3 Franken vergütet.

Pikettdienst, welcher einen Einsatz am Arbeitsplatz innert 30 Minuten gewährleistet, wird pro Stunde mit 6 Franken vergütet.

Pikettdienst am Arbeitsplatz, welcher einen sofortigen Einsatz ermöglicht, wird pro Stunde mit 10 Franken vergütet.

Erfolgt ein Arbeitseinsatz, werden während der entsprechenden Zeit anstelle der Vergütung für den Pikettdienst die Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie allenfalls für Überstunden ausgerichtet. Für Arbeitseinsätze wird die effektive Arbeitszeit, mindestens aber 30 Minuten pro Einsatz vergütet. Die Zeit für den Arbeitsweg zählt in diesen Fällen als Arbeitszeit. Kurze Auskünfte gelten nicht als Arbeitseinsatz.

Art. 20 Vergütung für Verbesserungsvorschläge

Einzelne oder mehrere Angestellte gemeinsam können Vorschläge zur Verbesserung der Organisation oder von Arbeitsabläufen an die zuständige Behörde einreichen.

Die zuständige Behörde kann einzelnen oder einer Gruppe von Angestellten eine Vergütung von maximal 1000 Franken zusprechen. Auf Antrag der zuständigen Behörde kann das zuständige Departement, die Staatskanzlei oder das zuständige oberste Gericht den Angestellten eine Vergütung von maximal 2000 Franken zusprechen.

Art. 20a * Vergütung für die Empfehlung von neuem Personal

Für die Empfehlung, die zu einer Neuanstellung einer Person in einem befristeten Arbeitsverhältnis von mindestens 12 Monaten oder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt, spricht die zuständige Behörde der oder dem empfehlenden Angestellten eine Vergütung von 500 Franken zu.

Für Empfehlungen zur Anstellung von Lernenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten werden keine Vergütungen zugesprochen.

Angestellte der Funktionsgruppe Ia gemäss § 2 der Besoldungsordnung[6], direkte Vorgesetzte der zu besetzenden Stelle sowie Angestellte, die in der HR-Beratung und im Recruiting Center der Dienststelle Personal tätig sind, haben keinen Anspruch auf die Vergütung.

5 Spesenersatz

Art. 22 Allgemeines

Die Angestellten haben nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Ersatz der Spesen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht notwendigerweise tätigen müssen. Die Spesen werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen, abgerechneten Auslagen vergütet.

Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können unabhängig von der Person der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers für eine berufliche Tätigkeit durch Weisung einen pauschalen Spesenersatz aufgrund tatsächlich anfallender Auslagen festlegen. Zuvor ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen. Der pauschale Spesenersatz beträgt höchstens 6'000 Franken pro Jahr. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen dazu. *

Die zuständige Behörde kann einer oder einem Angestellten durch Entscheid Spesenersatz zusprechen.

Weitere Auslagen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, werden nur in besonderen Fällen ersetzt. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens regelt die Zuständigkeiten für den Erlass von diesbezüglichen Weisungen. Vor Erlass einer Weisung ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen. *

Art. 23 Ersatz der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel

Müssen Angestellte eine Dienstreise unternehmen, werden ihnen in der Regel die Kosten für die Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ersetzt.

Die Kosten der ersten Klasse werden ersetzt, wenn die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel länger als 30 Minuten dauert. Andernfalls werden die Kosten der zweiten Klasse ersetzt. Angestellte, die aufgrund eines speziellen Weiterbildungsvertrages an einen Ausbildungsort reisen, sowie Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten erhalten die Kosten der zweiten Klasse ersetzt.

Angestellten, die regelmässig Dienstreisen unternehmen, werden die Kosten für ein Halbtaxabonnement und die verbilligten Fahrkarten ersetzt.

Art. 24 Ersatz der Kosten für ein Privatfahrzeug

Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder eines Fahrzeugs einer Carsharing-Firma nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, werden den Angestellten die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeuges ersetzt.

Die Kosten für die Benützung eines Autos sowie anderer Privatfahrzeuge werden wie folgt ersetzt:

  1. Auto Fr. –.70/km
  2. Motorräder bis 125 cm³ Fr. –.30/km
  3. Motorräder mit mehr als 125 cm³ Fr. –.35/km
  4. Mofas Fr. –.25/km
  5. Velos Fr. 5.– pro Einsatz

Kosten für den Arbeitsweg und Parkgebühren am Arbeitsort werden nicht vergütet. Bei einer Dienstreise ist nur die kürzestmögliche Wegstrecke anrechenbar. Parkkosten, die auf einer Dienstreise anfallen, werden vergütet. *

Muss das Privatfahrzeug regelmässig für Dienstreisen mitgebracht werden, kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen für die Kosten des Arbeitsweges und die Parkkosten eine pauschale Entschädigung zusprechen.

Schäden, die während einer Dienstreise mit einem Privatfahrzeug eintreten, sind über die Versicherungen der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters abzuwickeln. Allfällige nicht versicherte Kosten hat die zuständige Behörde zu vergüten. *

Art. 25 Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung

Auslagen für Mahlzeiten (Mittagessen, Abendessen) ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit je maximal 27 Franken ersetzt. *

Die zuständige Behörde verfügt den Ersatz der belegten höheren Auslagen, wenn die Angestellten glaubhaft machen, dass sie sich am Ort, wo sie sich aufhalten mussten, zum Ansatz gemäss Absatz 1 nicht verpflegen konnten.

Art. 26 Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung

Müssen die Angestellten aus dienstlichen Gründen ausserhalb ihres Wohnortes übernachten, werden ihnen die Kosten für die auswärtige Übernachtung im Rahmen einer Mittelklasseunterkunft ersetzt. Legen sie keinen Beleg vor, erhalten sie für die Übernachtung (inkl. Frühstück) eine Pauschale von 60 Franken pro Übernachtung.

Art. 27 Kleiderentschädigung

Die Angestellten haben Anspruch auf eine angemessene Kleiderentschädigung, wenn sie

  1. Dienstkleider tragen müssen, insbesondere aus Gründen der Arbeitssicherheit oder Arbeitshygiene, und diese nicht vom Gemeinwesen bezahlt werden,
  2. Zivilkleider tragen und diese wegen der besonderen Arbeit und unvermeidbar regelmässig ausserordentlich stark abgenützt oder verschmutzt werden,
  3. zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit spezielle Zivilkleider tragen müssen.

Art. 30 Kanzleientschädigung

Die Angestellten haben Anspruch auf eine Kanzleientschädigung, wenn ihnen notwendigerweise Kosten dadurch entstehen, dass ihnen das Gemeinwesen keinen Arbeitsraum und die dazugehörende Infrastruktur zur Verfügung stellt. Anspruch hat, wer im Hauptberuf selbständigerwerbend ein eigenes Geschäft führt und Räumlichkeiten benützt, die nicht zu seiner Wohnung gehören. *

Bei der Festsetzung der Höhe der Kanzleientschädigung ist der auf die Erfüllung der Dienstpflichten entfallende Teil der allgemeinen Geschäftsunkosten der Angestellten zu beachten. Insbesondere sind zu berücksichtigen: *

  1. die Benützung von eigenen Geschäftsräumen,
  2. die Benützung von eigenen technischen Hilfsmitteln,
  3. die Erledigung von Sekretariatsarbeiten durch eigenes Personal.

Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können stundenweise entlöhnte berufliche Tätigkeiten bezeichnen, für die eine pauschale Kanzleientschädigung von 60 Franken pro Stunde ausgerichtet wird. Vorausgesetzt wird, dass für die Ausübung dieser Tätigkeiten kein Arbeitsraum zur Verfügung steht.

Die den Angestellten auszurichtende Kanzleientschädigung darf nicht höher sein als deren tatsächliche, anteilmässige Geschäftsunkosten. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Unterlagen über die Geschäftsunkosten verlangen und die in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalspesen im Einzelfall kürzen.

6 Bewertung und Verrechnung von Naturalleistungen

Art. 31 Mietwert der Dienstwohnung

Die Dienststelle Personal legt nach Rücksprache mit der kantonalen Dienststelle Immobilien[7] den Mietwert der Dienstwohnungen periodisch fest. Sie berücksichtigt den Marktwert und allfällige Nachteile, die mit der Benützung der Dienstwohnung verbunden sind.

7 Verschiedenes

Art. 32 Abfindung

Die Abfindung gemäss § 25 des Personalgesetzes wird durch die zuständige Behörde mit Entscheid festgesetzt und beträgt

  1. bis zum 45. Altersjahr: einen bis sechs Monatslöhne,
  2. vom 46. bis 50. Altersjahr beziehungsweise ab dem 40. Altersjahr bei wenigstens 15 Dienstjahren: zwei bis neun Monatslöhne,
  3. ab dem 51. Altersjahr: drei bis 13 Monatslöhne, wobei sie nicht mehr Monatslöhne betragen darf, als das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung aus Altersgründen gemäss § 22 Absatz 1 des Personalgesetzes noch gedauert hätte.

In Ausnahmefällen kann die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens vor Erreichen des 51. Altersjahres eine Abfindung von bis zu 13 Monatslöhnen zusprechen. *

Die Ausrichtung einer Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der oder dem wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit entlassenen Angestellten keine Entschädigung gemäss § 24 der Personalverordnung ausgerichtet wird. *

Art. 32a * Rückforderung der Abfindung

Wird während der Abfindungsdauer ein neues Erwerbseinkommen beim Kanton oder bei den öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden erzielt, wird die Abfindung um dieses gekürzt. Davon ausgenommen sind Anstellungen, die maximal vier Wochen dauern.

Die Angestellten sind verpflichtet, das neue Erwerbseinkommen umgehend der Dienststelle Personal oder gegebenenfalls der zuständigen Stelle gemäss § 61 der Personalverordnung zu melden. Diese fordern bereits ausbezahlte Abfindungen gemäss Absatz 1 zurück.

Art. 33 * Dienstaltersgeschenk

Bei Teilzeitbeschäftigung besteht ein anteilmässiger Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk.

Der besoldete Urlaub ist innerhalb eines Jahres zu beziehen, § 36 Absatz 3 der Personalverordnung findet sinngemäss Anwendung. In Ausnahmefällen kann der Bezug des Urlaubs zu einem späteren Zeitpunkt gewährt oder können die Urlaubstage im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise in Form von Geld abgegolten werden. *

Art. 34 * Dienstjahre

Die Dienstjahre werden längstens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen gemäss § 22 Absatz 1 des Personalgesetzes berücksichtigt. Wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, werden die Dienstjahre vor dem Unterbruch mitgezählt. *

Die bis zum 31. Dezember 1989 anrechenbaren Dienstjahre werden nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Recht berechnet.

Art. 35 Leistungen im Todesfall

Stirbt eine Angestellte oder ein Angestellter, wird die Besoldung mit den Sozialzulagen für den Sterbemonat, mindestens aber 5000 Franken ausgerichtet. Bei Angestellten im Teilpensum bemisst sich diese Leistung nach dem Beschäftigungsgrad.

Hinterlässt die oder der Angestellte eine Ehegattin oder einen Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner, minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen, denen gegenüber eine Unterstützungspflicht bestand, ist die Besoldung mit den Sozialzulagen für einen weiteren Monat zu entrichten. *

Art. 36 Bezug der Sozialversicherungsprämien

Die Sozialversicherungsprämien werden jeweils von der Besoldung abgezogen. Soweit sie zufolge Leistungen Dritter bei Arbeitsverhinderung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind, werden sie teilweise für Massnahmen zugunsten des Personals verwendet und teilweise dem Personalhilfsfonds zugewiesen. Der Regierungsrat bestimmt jährlich den Anteil.

Art. 37 Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung

Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden von den Angestellten getragen. Werden dem Gemeinwesen verschiedene Prämiensätze belastet, wird für die Lehrpersonen der Volksschule einerseits sowie für das Staatspersonal und die übrigen Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste andererseits je ein einheitlicher Prämiensatz festgelegt.

Art. 38 Abtretung und Verpfändung von Besoldungsforderungen

Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann die oder der Angestellte künftige Besoldungsforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des oder der Angestellten den nach Artikel 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889[8] unpfändbaren Betrag fest.

Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Besoldungsforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen *

Art. 39 Festsetzung der Besoldung per 1. Januar 2003

Der nach bisherigem Recht per 1. Januar 2003 festgelegte Lohn ist der Lohn nach neuem Recht.

Die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit zu einer Funktion und einer Lohnklasse gemäss dieser Verordnung und der Besoldungsordnung wird den Angestellten bis 30. Juni 2003 schriftlich mitgeteilt.

Art. 40 Aufhebung eines Erlasses

Die Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 11. Juli 1989[9] wird aufgehoben.

Art. 40a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom (Tendenzkurve)

Die Tendenzkurven der Lohnklassen 14 bis 18 betragen per 1. März 2024 mindestens 111 Prozent des Minimalwerts der Lohnklasse und maximal

  1. 87,1 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Lohnklasse 14
  2. 86,5 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Lohnklasse 15
  3. 86,0 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Lohnklasse 16
  4. 85,4 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Lohnklasse 17
  5. 84,9 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Lohnklasse 18

Die Werte in Absatz 1a–e werden jährlich per 1. März in jeweils fünf gleichmässigen Schritten angehoben, bis sie 90 Prozent des Maximalwerts der jeweiligen Lohnklasse entsprechen. Die erste Anhebung erfolgt per 1. März 2024, die letzte per 1. März 2028.

Art. 41 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2002 379

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 24.09.2002 01.01.2003 Erstfassung G 2002 379
Ingress 21.05.2013 01.01.2014 geändert G 2013 254
Ingress 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-073
§ 1 Abs. 1 11.04.2006 01.08.2006 geändert G 2006 91
§ 2 22.11.2011 01.01.2012 aufgehoben G 2011 319
§ 3 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 319
§ 4 22.11.2011 01.01.2012 aufgehoben G 2011 319
§ 6 Abs. 4 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 319
§ 6 Abs. 5bis 18.02.2014 01.07.2014 eingefügt G 2014 81
§ 7 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 319
§ 7 12.12.2023 01.03.2024 Titel geändert G 2023-099
§ 7 Abs. 1 12.12.2023 01.03.2024 geändert G 2023-099
§ 7 Abs. 1, b. 12.12.2023 01.03.2024 geändert G 2023-099
§ 7 Abs. 1, c. 12.12.2023 01.03.2024 geändert G 2023-099
§ 7 Abs. 2 12.12.2023 01.03.2024 eingefügt G 2023-099
§ 7 Abs. 3 12.12.2023 01.03.2024 eingefügt G 2023-099
§ 7a 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt G 2011 319
§ 7a Abs. 1 12.12.2023 01.03.2024 geändert G 2023-099
§ 7a Abs. 1bis 12.12.2023 01.03.2024 eingefügt G 2023-099
§ 8 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 319
§ 8 Abs. 1 12.12.2023 01.03.2024 geändert G 2023-099
§ 9 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 319
§ 10 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 319
§ 11 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 319
§ 12 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 319
§ 12 Abs. 1 12.12.2023 01.03.2024 geändert G 2023-099
§ 12a 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt G 2011 319
§ 13 31.03.2015 01.07.2015 geändert G 2015 116
§ 13a 31.03.2015 01.07.2015 geändert G 2015 116
§ 14 31.03.2015 01.07.2015 geändert G 2015 116
§ 14a 31.03.2015 01.07.2015 eingefügt G 2015 116
Titel 3 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 15 14.10.2008 01.01.2009 geändert G 2008 375
§ 15a 18.11.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-084
§ 18 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-099
§ 18 Abs. 3 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-099
§ 20a 18.02.2025 01.07.2025 eingefügt G 2025-025
§ 21 22.11.2011 01.01.2012 aufgehoben G 2011 319
§ 22 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-099
§ 22 Abs. 4 04.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 380
§ 24 Abs. 2, a) 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-099
§ 24 Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 geändert G 2025-103
§ 24 Abs. 5 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-103
§ 25 Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-099
§ 28 04.12.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 380
§ 29 04.12.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 380
§ 30 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 380
§ 30 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 380
§ 32 Abs. 1, c. 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-073
§ 32 Abs. 2 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-073
§ 32 Abs. 3 14.10.2008 01.01.2009 eingefügt G 2008 375
§ 32a 20.11.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-073
§ 33 21.05.2013 01.01.2014 geändert G 2013 254
§ 33 Abs. 2 04.02.2020 01.07.2020 geändert G 2020-011
§ 34 21.05.2013 01.01.2014 geändert G 2013 254
§ 34 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-073
§ 35 Abs. 2 01.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 377
Titel 8 12.12.2023 01.03.2024 geändert G 2023-099
§ 40a 12.12.2023 01.03.2024 eingefügt G 2023-099
Anhang 1 18.02.2014 01.07.2014 Inhalt geändert G 2014 81
Anhang 2 22.11.2011 01.01.2012 Inhalt geändert G 2011 319
Anhang 2 03.05.2022 01.01.2023 Inhalt geändert G 2022-025
Anhang 2a 18.02.2014 01.07.2014 eingefügt G 2014 81
Anhang 3 22.11.2011 01.01.2012 Inhalt geändert G 2011 319
Anhang 3 22.11.2011 01.01.2012 Inhalt geändert G 2011 340
Anhang 3 27.11.2012 01.01.2012 Inhalt geändert G 2012 318
Anhang 3 16.04.2013 01.04.2013 Inhalt geändert G 2013 164
Anhang 3 30.04.2013 01.06.2013 Inhalt geändert G 2013 187
Anhang 3 15.12.2015 01.01.2016 Inhalt geändert G 2015 367
Anhang 3 11.06.2019 01.07.2019 Inhalt geändert G 2019-020
Anhang 3 05.01.2021 01.01.2021 Inhalt geändert G 2021-005
Anhang 3 03.05.2022 01.01.2023 Inhalt geändert G 2022-025
Anhang 3 28.03.2023 01.06.2023 Inhalt geändert G 2023-031
Anhang 3 05.11.2024 01.01.2024 Inhalt geändert G 2024-071
Anhang 4 22.11.2011 01.01.2012 aufgehoben G 2011 319
Anhang 5 22.11.2011 01.01.2012 Inhalt geändert G 2011 319
Anhang 5 07.04.2014 01.07.2014 Inhalt geändert G 2014 181
Anhang 5 15.12.2015 01.01.2016 Inhalt geändert G 2015 367
Anhang 6 22.11.2011 01.01.2012 aufgehoben G 2011 319

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.09.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung G 2002 379
11.04.2006 01.08.2006 § 1 Abs. 1 geändert G 2006 91
01.12.2006 01.01.2007 § 35 Abs. 2 geändert G 2006 377
14.10.2008 01.01.2009 § 15 geändert G 2008 375
14.10.2008 01.01.2009 § 32 Abs. 3 eingefügt G 2008 375
22.11.2011 01.01.2012 § 2 aufgehoben G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 3 geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 4 aufgehoben G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 4 geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 7 geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 7a eingefügt G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 8 geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 9 geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 10 geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 11 geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 12 geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 12a eingefügt G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 21 aufgehoben G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 Anhang 2 Inhalt geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 Anhang 3 Inhalt geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 Anhang 3 Inhalt geändert G 2011 340
22.11.2011 01.01.2012 Anhang 4 aufgehoben G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 Anhang 5 Inhalt geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 Anhang 6 aufgehoben G 2011 319
27.11.2012 01.01.2012 Anhang 3 Inhalt geändert G 2012 318
04.12.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 4 geändert G 2012 380
04.12.2012 01.01.2013 § 28 aufgehoben G 2012 380
04.12.2012 01.01.2013 § 29 aufgehoben G 2012 380
04.12.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 1 geändert G 2012 380
04.12.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 2 geändert G 2012 380
16.04.2013 01.04.2013 Anhang 3 Inhalt geändert G 2013 164
30.04.2013 01.06.2013 Anhang 3 Inhalt geändert G 2013 187
21.05.2013 01.01.2014 Ingress geändert G 2013 254
21.05.2013 01.01.2014 § 33 geändert G 2013 254
21.05.2013 01.01.2014 § 34 geändert G 2013 254
18.02.2014 01.07.2014 § 6 Abs. 5bis eingefügt G 2014 81
18.02.2014 01.07.2014 Anhang 1 Inhalt geändert G 2014 81
18.02.2014 01.07.2014 Anhang 2a eingefügt G 2014 81
07.04.2014 01.07.2014 Anhang 5 Inhalt geändert G 2014 181
31.03.2015 01.07.2015 § 13 geändert G 2015 116
31.03.2015 01.07.2015 § 13a geändert G 2015 116
31.03.2015 01.07.2015 § 14 geändert G 2015 116
31.03.2015 01.07.2015 § 14a eingefügt G 2015 116
15.12.2015 01.01.2016 Anhang 3 Inhalt geändert G 2015 367
15.12.2015 01.01.2016 Anhang 5 Inhalt geändert G 2015 367
20.11.2018 01.01.2019 Ingress geändert G 2018-073
20.11.2018 01.01.2019 § 32 Abs. 1, c. geändert G 2018-073
20.11.2018 01.01.2019 § 32 Abs. 2 geändert G 2018-073
20.11.2018 01.01.2019 § 32a eingefügt G 2018-073
20.11.2018 01.01.2019 § 34 Abs. 1 geändert G 2018-073
11.06.2019 01.07.2019 Anhang 3 Inhalt geändert G 2019-020
04.02.2020 01.07.2020 § 33 Abs. 2 geändert G 2020-011
05.01.2021 01.01.2021 Anhang 3 Inhalt geändert G 2021-005
03.05.2022 01.01.2023 Anhang 2 Inhalt geändert G 2022-025
03.05.2022 01.01.2023 Anhang 3 Inhalt geändert G 2022-025
28.03.2023 01.06.2023 Anhang 3 Inhalt geändert G 2023-031
12.12.2023 01.03.2024 § 7 Titel geändert G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 7 Abs. 1 geändert G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 7 Abs. 1, b. geändert G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 7 Abs. 1, c. geändert G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 7 Abs. 2 eingefügt G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 7 Abs. 3 eingefügt G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 7a Abs. 1 geändert G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 7a Abs. 1bis eingefügt G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 8 Abs. 1 geändert G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 12 Abs. 1 geändert G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 Titel 8 geändert G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 40a eingefügt G 2023-099
05.11.2024 01.01.2024 Anhang 3 Inhalt geändert G 2024-071
10.12.2024 01.01.2025 § 18 Abs. 2 geändert G 2024-099
10.12.2024 01.01.2025 § 18 Abs. 3 geändert G 2024-099
10.12.2024 01.01.2025 § 22 Abs. 2 geändert G 2024-099
10.12.2024 01.01.2025 § 24 Abs. 2, a) geändert G 2024-099
10.12.2024 01.01.2025 § 25 Abs. 1 geändert G 2024-099
18.02.2025 01.07.2025 § 20a eingefügt G 2025-025
18.11.2025 01.01.2026 Titel 3 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 15a eingefügt G 2025-084
16.12.2025 01.01.2026 § 24 Abs. 3 geändert G 2025-103
16.12.2025 01.01.2026 § 24 Abs. 5 eingefügt G 2025-103