Der Regierungsrat
- nimmt die ihm im Strassengesetz vom 21. März 1995[3] übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr,
- beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden an der Planung und generellen Projektierung von Nationalstrassen (Art. 10, 11 Abs. 2, 13 und 19 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960[4]).
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
- ist das zuständige Departement nach dem Strassengesetz,
- handelt als Instruktionsinstanz, wenn der Regierungsrat über Strassen- oder Baulinienpläne, über Kantonsstrassenprojekte oder als kantonale Behörde im Sinn der §§ 66a Absatz 2b oder 71b Absatz 2a des Strassengesetzes entscheidet,
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Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur
- nimmt die im Strassengesetz der zuständigen Dienststelle, bei Kantonsstrassen der Strassenverwaltungsbehörde und im Bundesgesetz über die Nationalstrassen dem Kanton übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung und in der übrigen Rechtsordnung nichts anderes geregelt ist,
- handelt als Instruktionsinstanz, wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren über Kantonsstrassenprojekte entscheidet.
Die Dienststelle Raum und Wirtschaft[5]
- bewilligt den gesteigerten Gemeingebrauch einer Kantonsstrasse (§ 22 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes),
- erteilt die Konzession für die Sondernutzung einer Kantonsstrasse (§ 23 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes),
- bewilligt die Erstellung oder Änderung einer privaten Zufahrt oder eines privaten Zugangs zu einer Kantonsstrasse (§ 32 Abs. 1 des Strassengesetzes),
- bewilligt die Einmündung einer öffentlichen Strasse in eine Kantonsstrasse (§ 33 Abs. 1 des Strassengesetzes),
- handelt als Instruktionsinstanz, wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement als kantonale Behörde im Sinn der §§ 66a Absatz 2b oder 71b Absatz 2b des Strassengesetzes entscheidet,
- verfügt im Einzelfall die Vergrösserung des Mindestabstandes von neuen Bauten und Anlagen zu einer Kantonsstrasse (§ 84 Abs. 6 des Strassengesetzes),
- bewilligt bei Kantonsstrassen Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen (§ 88 Abs. 1 des Strassengesetzes),
- legt bei Kantonsstrassen Sichtzonen auf das angrenzende Land (§ 90 Abs. 4 des Strassengesetzes),
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Die Dienststelle Umwelt und Energie *
- nimmt die im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz der Strassenverwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Einhaltung der Vorschriften gegen den Lärm bei der Errichtung oder Änderung von Strassenverkehrsanlagen wahr (§ 18 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, EGUSG, vom 30. März 1998[6]),
- führt die Sanierung bestehender Verkehrsanlagen durch und vollzieht die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (§ 18 EGUSG).