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758a

Weggesetz

(WegG)

vom 23.10.1990 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 23. Juni 1989[1]*

beschliesst:

1 Fuss- und Wanderwege

1.1 Planung

1.1.1 Richtplanung

Art. 1 * Fusswegnetz

Der kommunale Erschliessungsrichtplan gemäss § 10a des Planungs- und Baugesetzes[2] enthält das Fusswegnetz mit den Fusswegen, die zu ändern oder neu zu erstellen sind.

Art. 2 * Wanderwegnetz

Die regionalen Entwicklungsträger erlassen einen regionalen Teilrichtplan für das Wanderwegnetz im Sinn von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG)[3]. Die betroffenen Gemeinden sind an der Planung zu beteiligen.

Gemeinden, die keinem regionalen Entwicklungsträger angehören, haben für ihr Gebiet einen Richtplan für das Wanderwegnetz zu erlassen. Sie können auch einen gemeinsamen Richtplan für ihre Gebiete erlassen oder sich einem regionalen Entwicklungsträger zum Erlass eines gemeinsamen Richtplans anschliessen. Dabei sind die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[4] über die Zusammenarbeit der Gemeinden anzuwenden.

1.1.2 1.1.2 … *

1.2 Bau und Unterhalt

Art. 6 Grundsatz

Die Gemeinden bauen, unterhalten und kennzeichnen die öffentlichen Fuss- und Wanderwegnetze auf ihrem Gebiet. Sie können diese Aufgaben interessierten Organisationen übertragen.

Übernehmen Strassen zugleich die Aufgabe von Fuss- und Wanderwegen, erstrecken sich die Aufgaben der Gemeinden so weit, als die Strassen dafür in Anspruch genommen werden.

Vorbehalten bleiben

  1. besondere Rechtsverhältnisse,
  2. die Bestimmungen des Strassengesetzes[5] über Wege, die Bestandteile einer Strasse sind.

Art. 7 Bau

Der Bau der öffentlichen Fuss- und Wanderwege ist Sache der Gemeinden.

Die Aufwendungen für den Bau umfassen die Kosten für die Projektierung, den Erwerb von Rechten, die Bauausführung, die Anpassungsarbeiten und die erstmalige Kennzeichnung.

Art. 8 Unterhalt

Die Gemeinden tragen die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt der öffentlichen Fusswege und für den baulichen Unterhalt der öffentlichen Wanderwege.

Sie sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege in gutem Zustand erhalten bleiben und dass sie frei und möglichst gefahrlos begangen werden können. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet.

Die Gemeinden können einzelne Lasten des betrieblichen Unterhalts der Fusswege, wie Reinigung, Beleuchtung und Schneeräumung, oder Anteile der damit verbundenen Kosten in Reglementen den interessierten Grundeigentümern überbinden.

Die Gemeinden tragen auch den Mehraufwand für den Unterhalt land- und forstwirtschaftlicher Güterstrassen, die als Bestandteile des Wanderwegnetzes nicht mit einem Hartbelag versehen werden, obschon dieser bei den gegebenen Verhältnissen angezeigt wäre.

Art. 9 Kennzeichnung

Die Gemeinden kennzeichnen die Fuss- und Wanderwege nach den Richtlinien des Bundes und des Kantons. Dabei arbeiten sie mit den interessierten Organisationen zusammen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen. *

Für die Zeichen und Einrichtungen auf privatem Grund gilt § 114 des Planungs- und Baugesetzes.

Art. 10 Bau- und Kreditbeschluss

Die Gemeinden beschliessen über den Bau neuer und die Änderung bestehender öffentlicher Fuss- und Wanderwege und über den erforderlichen Kredit. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen. *

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Kreditbefugnis.

Art. 11 * Bewilligungspflicht

Fuss- und Wanderwege dürfen nur gebaut oder wesentlich geändert werden, wenn ein Wegprojekt bewilligt worden ist.

Eine Projektbewilligung erübrigt sich, wenn ein Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz oder ein Projektbewilligungsverfahren nach dem Strassengesetz oder dem Wasserbaugesetz[6] durchgeführt wird.

Art. 12 * Bewilligungsverfahren

Die Vorschriften in den §§ 188, 191, 192 und 193–195 des Planungs- und Baugesetzes zum Baubewilligungsverfahren finden sinngemäss Anwendung. Als Leitbehörde gilt dabei die für die Projektbewilligung zuständige Stelle der Gemeinde, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist und auch kein Projektbewilligungsverfahren nach dem Strassengesetz oder dem Wasserbaugesetz durchzuführen ist.

Die Gemeinde leitet allfällige Einspracheverhandlungen.

Art. 13 * Projektbewilligung

Die Gemeinde entscheidet nach Ablauf der Einsprachefrist ohne Verzug über das Wegprojekt und die dagegen gerichteten öffentlich-rechtlichen Einsprachen, sobald die Stellungnahme der interessierten kantonalen Stellen vorliegen oder die dafür gesetzte Frist unbenützt verstrichen ist. *

Ist die Projektbewilligung mit weiteren Bewilligungen oder Verfügungen zu koordinieren, gelten die Bestimmungen der §§ 192a und 196 des Planungs- und Baugesetzes. Wenn keine Baubewilligung erforderlich ist, entscheidet als kantonale Behörde

  1. der Regierungsrat, wenn in der gleichen Sache auch ein Entscheid des Regierungsrates erforderlich ist, sonst
  2. die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Behörde.

Der Regierungsrat oder die Behörde nach Absatz 2b erlässt in einem Entscheid alle erforderlichen, mit der Projektbewilligung zu koordinierenden Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden und sorgt für die inhaltliche Abstimmung der notwendigen Auflagen und Bedingungen.

Art. 14 * Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren

Für die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichneten Projekte, über die in einem vereinfachten Projektbewilligungsverfahren entschieden werden kann, gilt abweichend von den Bestimmungen in den §§ 12 und 13, dass

  1. das Projekt nicht auszustecken oder zu markieren ist,
  2. das Projekt weder öffentlich bekannt zu machen noch öffentlich aufzulegen ist,
  3. das Projekt den Anstössern und weiteren betroffenen Grundeigentümern, die dem Vorhaben nicht durch Unterschrift zugestimmt haben, mit dem Hinweis bekannt zu geben ist, dass sie innert 10 Tagen Einsprache erheben können,

Art. 15 * Staatsbeiträge an private Fachorganisationen

Der Staat leistet gestützt auf einen Leistungsauftrag Beiträge an die privaten Fachorganisationen, welche bei der Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegen mitwirken. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen. *

Für die Finanzierung gilt § 83 des Strassengesetzes.

Art. 16 * Interessiertenbeiträge

Bei öffentlichen Fusswegen können die Gemeinden bis zu 65 Prozent der Bau-, Änderungs- und Unterhaltskosten den interessierten Grundeigentümern nach dem Perimeterverfahren überbinden.

1.3 Besondere Bestimmungen

Art. 17 * Rücksichtnahme und Koordination

Die Behörden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Fuss- und Wanderwege. Werden diese betroffen, ist eine Stellungnahme der zuständigen Dienststelle einzuholen.

Die Behörden beachten bei der Planung, beim Bau und beim Unterhalt der Wege die Anliegen der Land- und Waldwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes.

Fuss-, Wander-, Rad- und Reitwege sind aufeinander abzustimmen.

Art. 18 * Änderung und Aufhebung von Wegen

Die Behörden können Fuss- und Wanderwege in den für den Bau vorgeschriebenen Verfahren ändern oder aufheben, wobei Artikel 7 Absätze 1 und 2 FWG anzuwenden ist.

Art. 19 * Ersatzkosten

Werden öffentliche Fuss- und Wanderwege aufgehoben oder ersetzt, sind die Kosten vom Verursacher der Massnahme zu tragen.

2 Radwege

Art. 22 Bau und Unterhalt

Sind Radwege Bestandteile einer Strasse, gelten die Vorschriften des Strassengesetzes.

In den übrigen Fällen können die Gemeinden Radwege bauen. Für den Bau und die Finanzierung dieser Radwege gelten sinngemäss die Vorschriften über die Wanderwege, für den Unterhalt der Radwege sinngemäss die Vorschriften über die Fusswege. Die Kennzeichnung richtet sich nach den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts[7].

Die Gemeinden können bis zu 65 Prozent des Gemeindeanteils der Bau-, Änderungs- und Unterhaltskosten den interessierten Liegenschaftseigentümern nach dem Perimeterverfahren überbinden.

3 Übrige öffentliche Wege

Art. 23 *

Die Gemeinden können öffentliche Wege, wie Ufer- und Reitwege, bauen, ändern, unterhalten und kennzeichnen.

Die Vorschriften in den §§ 7–14 über den Bau und Unterhalt von Fuss- und Wanderwegen finden sinngemäss Anwendung. Bei Reitwegen können die Gemeinden mit privaten Reitorganisationen öffentlich-rechtliche Verträge über die Kosten für den Bau und den Unterhalt abschliessen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes über Wege, die Bestandteile einer Strasse sind, und jene des Wasserbaugesetzes über Wege für den Gewässerunterhalt. *

4 Private Wege

Art. 26 * Grundsatz

Private Wege, die Anlagen im Sinn des Rechts darstellen, sind nach den von der Gemeinde bewilligten Wegprojekten zu erstellen und zu ändern.

Art. 27 Handeln der Gemeinden

Die Gemeinden können private Wege bauen oder ändern, sofern sich die Grundeigentümer nicht verständigen können und ein Gesuch interessierter Grundeigentümer vorliegt.

Die Gemeinde entscheidet nach dem Auflage- und Einspracheverfahren über das Gesuch und das Projekt. Sie kann vorweg auch nur über das Gesuch befinden. *

Dem Gesuch darf nur entsprochen werden, wenn *

  1. der Bau oder die Änderung im Interesse der Erschliessung eines grösseren Gebietes liegt oder
  2. die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer zustimmt.

Die Kosten sind von der Gemeinde nach dem Perimeterverfahren zu verteilen. *

Art. 28 Unterhalt

Die Grundeigentümer tragen die Kosten für den Unterhalt der privaten Wege.

Können sich die Grundeigentümer über die Kosten nicht einigen, verteilt sie die Gemeinde auf Gesuch hin nach dem Perimeterverfahren. *

Auf Verlangen der Grundeigentümer kann die Gemeinde auch Abschnitte bezeichnen, die jeder Beteiligte zu unterhalten hat. *

5 Rechtliche Sicherung des Zugangs

Art. 29 Öffentlicherklärung

Die Gemeinde kann bestehende Wege öffentlich erklären. Mit der Öffentlicherklärung wird ein Wegrecht als Dienstbarkeit enteignet. *

Die Vorschriften in § 14 des Strassengesetzes über das Verfahren der Öffentlicherklärung finden sinngemäss Anwendung. *

Die Gemeinde lässt die Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen. Wird die Öffentlicherklärung aufgehoben, kann die Eintragung gelöscht werden. *

Die Gemeinde kann die Öffentlicherklärung ändern oder aufheben. Bei Wegen, die in den Plänen enthalten sind, ist Artikel 7 Absätze 1 und 2 FWG anzuwenden. *

Art. 30 Gemeingebrauch

Die öffentlichen Wege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden.

6 Rechtsschutz, Aufsicht und Vollzug

Art. 31 * Rechtsmittel

Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide und Beschlüsse können innert 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht[8] angefochten werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 32 * Einsprache- und Beschwerdebefugnis

Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach diesem Gesetz sind befugt:

  1. Personen, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhebung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwürdiges Interesse haben,
  2. kantonale Behörden gegen Gesuche und Entwürfe sowie gegen Entscheide und Beschlüsse von Gemeinden, sofern das Gesuch, der Entwurf, der Entscheid oder der Beschluss ein Sachgebiet betrifft, das nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen für die kantonale Verwaltung zu ihrem Aufgabenbereich gehört,
  3. die nach dem Bundesrecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie bei Fuss- und Wanderwegen beschwerdeberechtigten Organisationen sowie ihre im Kanton Luzern tätigen Sektionen in den dort vorgesehenen Fällen,
  4. andere Organisationen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes, die sich statutengemäss seit fünf Jahren dem Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz oder Fuss-, Wander-, Rad- oder Reitwegen im Kanton Luzern widmen, im Rahmen ihres statutarischen Zwecks, soweit die Interessen des Umwelt-, Natur- oder Heimatschutzes oder Belange der Wege berührt werden,
  5. andere Personen, Behörden und Organisationen, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt.

Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung dieses Gesetzes ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben,

  1. wer sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat oder
  2. wer durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist.

Art. 33 * Aufsicht und Vollzug

Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, überwachen die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den eidgenössischen Vorschriften über Fuss- und Wanderwege und aus diesem Gesetz ergeben. Sie unterstützen die Planung, den Bau und den Unterhalt der Fuss- und Wanderwegnetze.

Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Belange der Wege aus.

Der Regierungsrat erlässt Vollzugsvorschriften.

Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes regelt, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. *

7 Schlussbestimmungen

Art. 34 Gesetzesänderungen

Das Enteignungsgesetz, das Gesetz über den Wasserbau und die Wasserkraft (Wasserbaugesetz) und das Strassengesetz werden gemäss Anhang[9] geändert.

Art. 35 Frist für die Erstellung der Pläne

Die Richtpläne für das Fuss- und Wanderwegnetz sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.

… *

Art. 36 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[10].

Egress

K 1990 2155 | G 1991 3

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.10.1990 01.01.1991 Erstfassung K 1990 2155 | G 1991 3
Ingress 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 1 17.06.2013 01.01.2014 geändert G 2013 490
§ 2 17.06.2013 01.01.2014 geändert G 2013 490
§ 3 08.05.2001 01.01.2002 aufgehoben G 2001 201
§ 4 08.05.2001 01.01.2002 aufgehoben G 2001 201
Titel 1.1.2 19.01.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 120
§ 5 19.01.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 120
§ 9 Abs. 1 19.01.2004 01.04.2004 geändert G 2004 120
§ 10 Abs. 1 19.01.2004 01.04.2004 geändert G 2004 120
§ 11 19.01.2004 01.04.2004 geändert G 2004 120
§ 12 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 13 19.01.2004 01.04.2004 geändert G 2004 120
§ 13 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 14 19.01.2004 01.04.2004 geändert G 2004 120
§ 14 Abs. 1, d. 19.03.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 108
§ 15 16.09.1996 01.01.1997 geändert G 1996 265
§ 15 Abs. 1 19.01.2004 01.04.2004 geändert G 2004 120
§ 16 19.01.2004 01.04.2004 geändert G 2004 120
§ 17 19.01.2004 01.04.2004 geändert G 2004 120
§ 18 19.01.2004 01.04.2004 geändert G 2004 120
§ 19 16.09.1996 01.01.1997 geändert G 1996 265
§ 20 19.01.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 120
§ 21 19.01.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 120
§ 23 19.01.2004 01.04.2004 geändert G 2004 120
§ 23 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-043
§ 24 19.01.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 120
§ 25 19.01.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 120
§ 26 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 27 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 27 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 27 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 28 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 28 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 29 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 29 Abs. 2 19.01.2004 01.04.2004 geändert G 2004 120
§ 29 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 29 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 31 19.01.2004 01.04.2004 geändert G 2004 120
§ 32 19.01.2004 01.04.2004 geändert G 2004 120
§ 33 19.01.2004 01.04.2004 geändert G 2004 120
§ 33 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 108
§ 35 Abs. 2 19.01.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 120

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.10.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung K 1990 2155 | G 1991 3
16.09.1996 01.01.1997 § 15 geändert G 1996 265
16.09.1996 01.01.1997 § 19 geändert G 1996 265
08.05.2001 01.01.2002 § 3 aufgehoben G 2001 201
08.05.2001 01.01.2002 § 4 aufgehoben G 2001 201
19.01.2004 01.04.2004 Titel 1.1.2 aufgehoben G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 5 aufgehoben G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 9 Abs. 1 geändert G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 10 Abs. 1 geändert G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 11 geändert G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 13 geändert G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 14 geändert G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 15 Abs. 1 geändert G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 16 geändert G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 17 geändert G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 18 geändert G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 20 aufgehoben G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 21 aufgehoben G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 23 geändert G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 24 aufgehoben G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 25 aufgehoben G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 29 Abs. 2 geändert G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 31 geändert G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 32 geändert G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 33 geändert G 2004 120
19.01.2004 01.04.2004 § 35 Abs. 2 aufgehoben G 2004 120
19.03.2007 01.01.2008 § 12 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 13 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 1, d. aufgehoben G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 26 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 33 Abs. 4 eingefügt G 2007 108
28.04.2008 01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
17.06.2013 01.01.2014 § 1 geändert G 2013 490
17.06.2013 01.01.2014 § 2 geändert G 2013 490
17.06.2019 01.01.2020 § 23 Abs. 3 geändert G 2019-043