Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 7, 15 Absatz 1, 16 Absatz 3, 21 Absatz 2, 22 Absatz 1, 25 Absätze 1 und 2 und 28 Absatz 1 sowie gegen Vorschriften der gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnungen und Verfügungen, die eine Strafe vorsehen, werden mit Busse bis 20 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis 40 000 Franken bestraft. *
Ist mit der Tat ein finanzieller Vorteil verbunden, wirkt dies strafschärfend. Handelt der Täter oder die Täterin aus Gewinnsucht, muss die Höhe der Busse mindestens dem erzielten Vorteil gleichkommen.
Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes. Bei Widerhandlungen gegen eidgenössische oder kantonale Vorschriften über die Benutzung der Gewässer, insbesondere durch die Schifffahrt, auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, erhebt die Luzerner Polizei Ordnungsbussen. *