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760a

Wasserbauverordnung

(WBV)

vom 15.10.2019 (Stand 01.06.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 3 Absatz 3, 6 Absatz 3, 8 Absatz 6, 9 Absatz 2, 10 Absatz 2, 17 Absatz 1, 17 Absatz 1bis, 20 Absatz 1, 28 Absatz 2 und 36 Absatz 5 des Wasserbaugesetzes vom 17. Juni 2019[1],

auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement handelt als Instruktionsinstanz, wenn der Regierungsrat über Wasserbauprojekte entscheidet.

Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur

  1. nimmt die im Wasserbaugesetz (WBG) vom 17. Juni 2019[2] der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist,
  2. handelt als Instruktionsinstanz, wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren über Wasserbauprojekte entscheidet.

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft

  1. bewilligt Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 WBG, die ausserhalb des Massnahmenprogramms gemäss § 11 WBG durch Gemeinden und Dritte auf deren Kosten geplant und ausgeführt werden (§ 16 Abs. 3 WBG),
  2. bewilligt Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 WBG bei privaten Gewässern,
  3. verfügt im Einzelfall grössere Abstände von Bauten und Anlagen zum Gewässer (§ 25 Abs. 3 WBG),
  4. bewilligt Ausnahmen von den gemäss § 25 Absätze 1 und 2 WBG festgelegten Abständen von Bauten und Anlagen zum Gewässer (§§ 26 Abs. 1 und 2 und 27 Abs. 1 WBG),
  5. bewilligt Bauten und Anlagen, die in einem öffentlichen Gewässer erstellt oder baulich oder in ihrer Nutzung geändert werden (§ 30 Abs. 1 und 2 WBG), und stimmt einer Übertragung der Bewilligung auf Dritte zu (§ 32 Abs. 1 WBG),
  6. widerruft Bewilligungen für Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern und ordnet die erforderlichen Sicherstellungs- und Wiederherstellungsarbeiten an (§ 34 Abs. 2 und 3 WBG),
  7. verfügt die Beseitigung von geduldeten Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern (§ 35 Abs. 1 WBG),
  8. erhebt Gebühren für Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern (§ 36 Abs. 1 WBG),
  9. bewilligt, soweit notwendig, Bauten und Anlagen, die in einem privaten Gewässer erstellt oder baulich oder in ihrer Nutzung geändert werden (§ 37 Abs. 1 WBG),
  10. sorgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[3] für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (§ 41 Abs. 2 WBG),
  11. bewilligt Anlagen im Sinn von Artikel 41c Absätze 1 und 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998[4], solange der Gewässerraum noch nicht in der Nutzungsplanung festgelegt ist (§ 46 Abs. 1 WBG).

Art. 2 Hochwasserschutzziele

Mit Hochwasserschutzmassnahmen werden für verschiedene Schutzgüter folgende Schutzziele angestrebt:

  1. für Personen in festen Gebäuden, in öffentlichen Räumen und auf öffentlichen Verkehrswegen
  1. Schutz gegen Hochwasser, sofern das Todesfallrisiko den Grenzwert von 10-5 Todesfällen pro Jahr übersteigt,
  1. für geschlossene Siedlungen, Gewerbe, Industrie-, Freizeit- und Sportanlagen
  1. Schutz gegen ein dreissigjährliches (HQ30) und ein hundertjährliches Hochwasser (HQ100) jeglicher Intensität,
  2. Schutz gegen ein dreihundertjährliches Hochwasser (HQ300) von mittlerer und starker Intensität,
  1. für zeitweise oder dauernd bewohnte Einzelgebäude, Weiler, Ställe, Verkehrswege von nationaler, kantonaler oder grosser kommunaler Bedeutung, Leitungen von nationaler Bedeutung
  1. Schutz gegen Hochwasser HQ30 und HQ100 von mittlerer und starker Intensität,
  2. Schutz gegen Hochwasser HQ300 von starker Intensität,
  1. für unbewohnte Gebäude, Verkehrswege von kommunaler Bedeutung, Leitungen von kantonaler Bedeutung, Wald mit erheblicher oder besonderer Schutzfunktion, landwirtschaftlich hochwertiges Land
  1. Schutz gegen Hochwasser HQ30 und HQ100 von starker Intensität.

Für Objekte mit besonderer Schadenanfälligkeit, besonderem Schadenausmass oder besonderen Folgeschäden (Sonderrisiken) werden die Schutzziele fallweise und risikobasiert festgelegt.

Von einem Schutzziel gemäss Absatz 1 kann im Einzelfall zugunsten einer risikobasierten Festlegung des Schutzziels abgewichen werden.

Für den Überlastfall sind organisatorische, raumplanerische und bauliche Massnahmen aufzuzeigen und risikobasiert festzulegen. Organisatorische und mobile bauliche Massnahmen sind in die kommunalen Notfallplanungen zu integrieren.

Massnahmen werden nur ausgeführt, wenn deren Kosten geringer sind als der Schaden, der mit den Massnahmen verhindert werden soll. Ausgenommen sind Sonderrisiken.

Keine Schutzziele gelten für den Schutz von Kleinbauten mit unwesentlichem Schadenpotenzial, von Flurwegen, Leitungen von kommunaler Bedeutung, Alpweiden, Ödland und Naturlandschaften. Ein angemessener Schutz von touristischen Anlagen wie Bergbahnen, Pisten und Loipen, Wander- und Bergwegen sowie Campingplätzen obliegt deren Betreiberinnen und Betreibern.

Art. 3 Periodisch Wasser führende Gewässer

Als periodisch Wasser führend gelten Gewässer, die in regelmässigen Zyklen Wasser führen und die auch ohne Wasserführung ein typisches Wasserbett mit Sohle und eine charakteristische tierische und pflanzliche Besiedlung aufweisen.

2 Gewässerunterhalt und Wasserbau

Art. 4 Gewässerunterhalt

Die Räumungs- und Reinigungsarbeiten gemäss § 8 Absatz 2a WBG umfassen insbesondere die Beseitigung von Treibgut, von Unrat im Wasser und von Auflandungen sowie das Bewirtschaften der Geschiebesammler. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur erlässt unter Mitwirkung der Gemeinden eine Richtlinie zum Umgang mit Auflandungen. Sie kann für das Bewirtschaften von Geschiebesammlern Betriebsreglemente erlassen.

Der Erhalt und die Pflege der Ufervegetation gemäss § 8 Absatz 2b WBG umfassen insbesondere das Mähen der Böschungen und das Zurückschneiden der Sträucher sowie die Entfernung der den Hochwasserabfluss behindernden Bäume und Sträucher. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur kann auf Gesuch einer Gemeinde oder weiterer Interessierter auf deren Kosten Pflegepläne für die Pflege der Ufervegetation erarbeiten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989[5].

Gewässerunterhaltsarbeiten sind der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald im Voraus zu melden, wenn diese mit maschinellen Eingriffen in die Gewässersohle oder -böschung verbunden sind, die Beseitigung von Ufervegetation vorsehen oder zeitlich beschränkte Änderungen des Wasserabflusses zur Folge haben. Gestützt auf andere Rechtserlasse erforderliche Bewilligungen sind rechtzeitig einzuholen.

Die übliche Pflege von privaten Gartenflächen ist nicht Bestandteil des Gewässerunterhalts.

Art. 5 Wasserbau

Schutzbauten und -anlagen gemäss § 9 Absatz 1a WBG sind insbesondere Geschiebesammler, Hochwasserrückhaltebecken, Uferverbauungen, Gerinneaufweitungen, Dämme, Leitwerke, Rampen, Sohlensicherungen, Buhnen, Umgehungsgerinne, Entlastungskorridore, Fischaufstiegs- und Fischabstiegshilfen sowie Brems- und Ablenkungselemente an murgangfähigen Fliessgewässern.

Wo es notwendig ist, sind zulasten des Wasserbaus Wege für den künftigen Unterhalt anzulegen. Diese dürfen auch für die landwirtschaftliche Nutzung befahren werden. Überdies ist zulasten der betroffenen Grundstücke ein öffentliches Fusswegrecht im Grundbuch einzutragen.

Art. 6 Aufgaben des Kantons

Die folgenden Gewässerabschnitte sind vom Kanton im Sinn von § 10 Absatz 2 WBG betrieblich zu unterhalten:

  1. Reuss, Seeauslauf Stadt Luzern bis Kantonsgrenze Zug/Aargau,
  2. Kleine Emme, Mündung Wissemme (Schüpfheim) bis Mündung in die Reuss (Luzern-Emmen),
  3. Waldemme, Kantonsgrenze Obwalden bis Zusammenfluss mit Wissemme (Schüpfheim),
  4. Rotbach Flühli, Mündung Blattligraben bis Mündung in die Waldemme (Flühli),
  5. Hochwäldlibach, Verzweigung Hinter Pörtere (Flühli) bis Mündung in die Waldemme,
  6. Ilfis, Mündung Hilferen bis Kantonsgrenze Bern,
  7. Grosse Entlen, Mündung Rotbach bis Mündung in die Kleine Emme,
  8. Grosse Fontanne, Mündung Seeblibach (Bramboden) bis Mündung in die Kleine Emme,
  9. Rümlig, Mündung Chrümelbach (Dorf Schwarzenberg) bis Mündung in die Kleine Emme,
  10. Wigger, Mündung Seewag in Enziwigger bis Kantonsgrenze Aargau,
  11. Luthern, ab Brücke Eimatt (Grenze Ufhusen-Luthern) bis Mündung in die Wigger,
  12. Sure, Unterhalb Sursee Wald bis Kantonsgrenze Aargau.

Das Verfahren für die Übertragung des betrieblichen Gewässerunterhalts im Rahmen der Erteilung einer Wassernutzungskonzession an einen Konzessionär oder eine Konzessionärin im Bereich der konzessionierten Gewässerstrecke richtet sich nach dem Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003[6].

Art. 7 Meldung von Notmassnahmen

Ordnet die Gemeinde Notmassnahmen an, benachrichtigt sie unverzüglich die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.

3 Wasserbauprojekte

Art. 8 Pläne und Gesuchsunterlagen

Das Wasserbauprojekt enthält nach Bedarf

  1. einen Übersichtsplan,
  2. einen Situationsplan (auf der Basis eines Grundbuchplans),
  3. ein Längenprofil,
  4. Querprofile,
  5. Normalprofile und Gestaltungsprofile,
  6. einen Werkleitungsplan,
  7. einen Plan zum Erwerb von Grund und Rechten,
  8. ein Rodungsgesuch,
  9. einen Gestaltungs-, Bepflanzungs- und Pflegeplan,
  10. einen Situationsplan mit Angaben über die Baulinien und den Gewässerraum,
  11. einen technischen Bericht nach Vorgabe der zuständigen Behörde,
  12. einen Kostenvoranschlag.

Art. 9 Vernehmlassung

Den betroffenen Gemeinden und den interessierten kantonalen Stellen ist Gelegenheit zu geben, zum Wasserbauprojekt innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.

Art. 10 Projektauflage und Aussteckung

Die Instruktionsinstanz hat das Wasserbauprojekt gleichzeitig ortsüblich, im Internet und – falls erforderlich – in anderer Form, insbesondere im Luzerner Kantonsblatt, öffentlich bekannt zu machen.

In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen.

Spätestens mit Beginn der öffentlichen Bekanntmachung und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bewilligungsverfahrens ist das Wasserbauprojekt auf gut erkennbare Weise auszustecken oder zu markieren. Die Instruktions- und, während des Beschwerdeverfahrens, die Beschwerdeinstanz können die vorzeitige Beseitigung der Aussteckung oder Markierung verfügen, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt.

Auf die frühzeitige Unterbreitung des Entwurfs des Landerwerbsvertrags an die betroffenen Grundeigentümerschaften kann in der Regel verzichtet werden: *

  1. bei einem Erwerb von Flächen unter 20 m² oder
  2. wenn die betroffenen Grundeigentümerschaften mit zumutbarem Aufwand nicht innert nützlicher Frist aufgefunden werden können.

Art. 11 Einsprachen

Nach Ablauf der Einsprachefrist leitet die Gemeinde die Einsprachen mit ihrer Vernehmlassung an die Instruktionsinstanz weiter. Es können Einspracheverhandlungen durchgeführt werden.

Art. 12 Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren

Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen, kann im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren nach § 20 WBG entschieden werden über

  1. örtlich begrenzte Wasserbauprojekte mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen,
  2. Wasserbauprojekte, die das äussere Erscheinungsbild des Gewässers nicht wesentlich verändern und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken,
  3. Wasserbauprojekte mit Baukosten bis 200 000 Franken,
  4. andere Wasserbauprojekte, wenn sich dies bei der Prüfung im Einzelfall rechtfertigt.

Sind neben der Projektbewilligung nach dem Gewässergesetz in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze der Koordination, ist auch für die in Absatz 1 angeführten Wasserbauprojekte ein ordentliches Projektbewilligungsverfahren durchzuführen.

4 Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern

Art. 13 Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen

Als Bauten und Anlagen, für deren Erstellung, bauliche Änderung oder Nutzungsänderung eine Bewilligung nach § 28 Absatz 1 WBG einzuholen ist, gelten namentlich

  1. Wohnbauten,
  2. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbauten,
  3. öffentliche Bauten (Kirchen, Schulhäuser, Spitäler, Heime u.a.),
  4. Sport- und Freizeitanlagen (Badeanlagen, Flosse, Sprungtürme, Einrichtungen für die Erholung und die Fischerei u.a.),
  5. landwirtschaftliche Bauten und Anlagen,
  6. Bauten und Anlagen für Gärtnereien und den Gartenbau,
  7. Erschliessungsanlagen, einschliesslich Verkehrsanlagen (Strassen, Wege, Plätze, Brücken, Stege, Leitungen usw.),
  8. Lager- und Abstellplätze,
  9. Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen,
  10. Mauern, Einfriedungen, Dämme, Molen und Uferschutzbauten,
  11. Eindeckungen und Durchlässe,
  12. Vorrichtungen für Kiesentnahmen,
  13. Einrichtungen für die Wasserung, Verankerung oder Landung von Wasserfahrzeugen,
  14. Bootshäfen, Schiffsstandplätze, Bojen und dergleichen.

Für Bojen und Schiffsstandplätze ist neben der Bewilligung nach § 28 Absatz 1 WBG keine Baubewilligung nach § 196 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989[7] erforderlich.

Für das vereinfachte Bewilligungsverfahren finden die Vorschriften in § 53 Absätze 2 und 3 der Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013[8] sinngemäss Anwendung. Zusätzlich kann im vereinfachten Bewilligungsverfahren entschieden werden über

  1. Wege, Brücken, Stege und Leitungen,
  2. Dämme, Molen und Uferschutzbauten,
  3. Eindeckungen und Durchlässe,
  4. Bojen und dergleichen.

Art. 14 Beilagen zum Bewilligungsgesuch

Mit dem Bewilligungsgesuch sind die für eine umfassende und abschliessende Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Vorschriften in § 55 der Planungs- und Bauverordnung[9] finden sinngemäss Anwendung.

Art. 15 Gebühren für die Sondernutzung

Innerhalb des in § 36 Absatz 4 WBG festgelegten Gebührenrahmens richtet sich die Höhe der Gebühr ausschliesslich nach den in § 36 Absatz 3 WBG genannten Kriterien.

Als Bauten und feste Anlagen im Sinn von § 36 Absatz 4a WBG gelten insbesondere Aufschüttungen, Eindeckungen, Eindolungen, Brücken, Stege, Hafenanlagen, Werften, Sprungtürme, Molen, Bojen, Mauern, Dämme, Durchlässe, Wasserungsstellen und Bootshäuser.

Bei Hafenanlagen und Werften gilt die gesamte beanspruchte Wasserfläche als Grundlage für die Berechnung der Sondernutzungsgebühr nach § 36 Absatz 4a WBG. Dabei sind keine zusätzlichen Gebühren für die Verankerung von Wasserfahrzeugen zu entrichten.

Keine Gebühren sind zu entrichten für

  1. die Über-, Unter- oder Durchquerung eines öffentlichen Gewässers mit Leitungen, die der Entsorgung oder Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Energie oder Kommunikationsdiensten dienen,
  2. Abwasseranlagen von Gemeinden und Gemeindeverbänden,
  3. Wassernutzungsanlagen im Sinn des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 2003[10],
  4. öffentliche Strassen und Wege.

Art. 16 Gebührenerhebung

Die Gebührenpflicht entsteht in dem Jahr, in welchem die Baute oder Anlage rechtskräftig bewilligt ist. Sie endet mit dem Jahr, in dem die bewilligte Baute oder Anlage entfernt wird.

Die Gebühren sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu entrichten. Die Rechnungen sind jährlich zu stellen. Im Einzelfall kann die Gebühr für mehrere Jahre gesamthaft erhoben werden.

Wird der Gebührenbetrag binnen 30 Tagen seit Rechnungsstellung nicht entrichtet, ist der Gebührenpflichtige zu mahnen. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent pro Jahr.

Für temporäre Bauten und Anlagen ist die Gebühr mindestens für ein Jahr zu erheben.

5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderung von Erlassen

In den folgenden Erlassen werden die einfachen Verweise auf das Wasserbaugesetz oder das kantonale Wasserbaugesetz vom 30. Januar 1979[11] durch Verweise auf das Wasserbaugesetz vom 17. Juni 2019[12] ersetzt:

  1. Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer vom 14. Februar 2003[13],
  2. Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer vom 30. April 2013[14],
  3. Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung vom 7. Juli 2009[15],
  4. Reklameverordnung vom 3. Juni 1997[16],
  5. Strassenverordnung vom 19. Januar 1996[17].

Egress

G 2019-044

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 15.10.2019 01.01.2020 Erstfassung G 2019-044
Ingress 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 10 Abs. 4 15.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-042

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2019-044
15.04.2025 01.06.2025 Ingress geändert G 2025-042
15.04.2025 01.06.2025 § 10 Abs. 4 eingefügt G 2025-042