Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement handelt als Instruktionsinstanz, wenn der Regierungsrat über Wasserbauprojekte entscheidet.
Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur
- nimmt die im Wasserbaugesetz (WBG) vom 17. Juni 2019[2] der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist,
- handelt als Instruktionsinstanz, wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren über Wasserbauprojekte entscheidet.
Die Dienststelle Raum und Wirtschaft
- bewilligt Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 WBG, die ausserhalb des Massnahmenprogramms gemäss § 11 WBG durch Gemeinden und Dritte auf deren Kosten geplant und ausgeführt werden (§ 16 Abs. 3 WBG),
- bewilligt Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 WBG bei privaten Gewässern,
- verfügt im Einzelfall grössere Abstände von Bauten und Anlagen zum Gewässer (§ 25 Abs. 3 WBG),
- bewilligt Ausnahmen von den gemäss § 25 Absätze 1 und 2 WBG festgelegten Abständen von Bauten und Anlagen zum Gewässer (§§ 26 Abs. 1 und 2 und 27 Abs. 1 WBG),
- bewilligt Bauten und Anlagen, die in einem öffentlichen Gewässer erstellt oder baulich oder in ihrer Nutzung geändert werden (§ 30 Abs. 1 und 2 WBG), und stimmt einer Übertragung der Bewilligung auf Dritte zu (§ 32 Abs. 1 WBG),
- widerruft Bewilligungen für Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern und ordnet die erforderlichen Sicherstellungs- und Wiederherstellungsarbeiten an (§ 34 Abs. 2 und 3 WBG),
- verfügt die Beseitigung von geduldeten Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern (§ 35 Abs. 1 WBG),
- erhebt Gebühren für Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern (§ 36 Abs. 1 WBG),
- bewilligt, soweit notwendig, Bauten und Anlagen, die in einem privaten Gewässer erstellt oder baulich oder in ihrer Nutzung geändert werden (§ 37 Abs. 1 WBG),
- sorgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[3] für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (§ 41 Abs. 2 WBG),
- bewilligt Anlagen im Sinn von Artikel 41c Absätze 1 und 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998[4], solange der Gewässerraum noch nicht in der Nutzungsplanung festgelegt ist (§ 46 Abs. 1 WBG).