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763

Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees

Präambel

Nr. 763 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vier- waldstättersees vom 19. Oktober 2006* Die Uferkantone des Vierwaldstättersees, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwal- den, nachstehend Uferkantone genannt, vereinbaren: (Stand 19. September 2007) 1. Inhalt und Zweck Artikel 1 Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der Instandset- zung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhaltung der Reussweh- ranlage in Luzern. Artikel 2 1 Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen. 2 Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasserkraft und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet. * K 2007 2506 und G 2008 205; Abkürzung IVRV. Diese Vereinbarung wurde von der Zentralschweizer Baudirektorenkonferenz am 19. Oktober 2006 beschlossen. Der Grosse Rat des Kantons Luzern trat ihr am 10. September 2007 bei (G 2008 209). Die Referendumsfrist lief am 14. November 2007 unbenützt ab (K 2007 3138). Als letzter Kanton trat am 19. September 2007 der Kanton Nidwalden der Vereinba- rung bei. Diese trat damit mit diesem Datum in Kraft.

2 Nr. 763 2. Reusswehrkommission Artikel 3 1 Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht. 2 Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem Stimmrecht. 3 Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee können Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Diese beschliesst über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht. 4 Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach dieser Verein- barung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft. Artikel 4 Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehrkommission. 3. Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum Artikel 5 Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam instand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zur Anwendung. Artikel 6 1 Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden Mass- nahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Reusswehranlage. 2 Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem ursprüngli- chen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt. 3 Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er kann mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen Umbau oder eine Erweite- rung umfassen. Artikel 7 Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission über Massnahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Ausbau der Reusswehranlage.

Nr. 763 3 Artikel 8 Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der Kanton Luzern beauf- tragt. Artikel 9 Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage. 4. Betrieb und Instandhaltung Artikel 10 Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkantonen gemein- sam. Artikel 11 Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Be- triebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversorgung. Die Instandhaltung schliesst die Behe- bung kleiner Schäden ein. Artikel 12 1 Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der Kanton Luzern beauftragt. 2 Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einemDritten übertragen. Artikel 13 Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach Zu- stimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen Wehrreglement. 5. Finanzierung Artikel 14 Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkantonen aufgeteilt:

4 Nr. 763 Luzern 48% Uri 13% Schwyz 16% Obwalden 8% Total 100% Nidwalden 15% Artikel 15 1 Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Vorjahres wer- den den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spätestens auf Jahresende in Rech- nung gestellt. 2 Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den Prüfungsbericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die Finanzplanung für die Folgejahre zu. 6. Schlussbestimmungen Artikel 16 1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich die Ver- hältnisse wesentlich ändern. Artikel 17 Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom 9. Oktober 18581 Artikel 18 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den Uferkantonen betrifft. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Uferkantone. Artikel 19 Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft.2 1 V III 113 und Z III 343 (SR 721.313) 2 Als letzter Kanton trat der Kanton Nidwalden mit Beschluss vom 19. September 2007 der Vereinbarung bei. Diese trat damit mit diesem Datum in Kraft.

Nr. 763 5 Dekret über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vier- waldstättersees vom 19. Oktober 2006 Beitritt vom 10. September 2007* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. Juli 20073 , beschliesst: 1. Der Kanton Luzern tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees vom 19. Oktober 2006 bei. 2. Der Regierungsrat kann Änderungen dieser interkantonalen Vereinbarung, soweit sie nicht grundlegender Natur sind, nach Anhörung der zuständigen Kommission zustimmen. 3. Das Dekret ist mit der interkantonalen Vereinbarung zu veröffentlichen. Es unter- liegt dem fakultativen Referendum4 . Luzern, 10. September 2007 Im Namen d es Grossen Rates Die Präsidentin: Heidy Lang-Iten Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler * K 2007 2505 und G 2008 209 3 GR 2007 1656 4 Die Referendumsfrist lief am 14. November 2007 unbenützt ab (K 2007 3138).