Lexipedia

768

Beschluss über Sicherheitsmassnahmen auf zugefrorenen Seen

vom 31.01.1963 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 65 des Organisationsgesetzes[1],

beschliesst:

Art. 1

Die Gemeindebehörden, in deren Gebiet sich Seen befinden, sind verpflichtet, beim Zufrieren und Auftauen die Tragfähigkeit des Eises kontrollieren zu lassen und das Betreten und Befahren des Eises gegebenenfalls zu verbieten. Sie machen die Öffentlichkeit in geeigneter Form auf die Verhältnisse und auf getroffene Massnahmen aufmerksam. Für Unfälle haben sie den Rettungsdienst vorzubereiten.

Art. 2

Das Befahren von zugefrorenen Seen mit Motorfahrzeugen und Tierfuhrwerken ist untersagt.

Art. 3

Widerhandlungen gegen Ziff. 2 oder gegen Anordnungen der Gemeindebehörden auf Grund von Ziff. 1 dieses Beschlusses werden gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum StGB[2] mit Busse bestraft. *

Art. 4

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und ist zu veröffentlichen.

Egress

V XVI 608

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 31.01.1963 31.01.1963 Erstfassung V XVI 608
§ 3 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 451

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
31.01.1963 31.01.1963 Erlass Erstfassung V XVI 608
12.12.2006 01.01.2007 § 3 Abs. 1 geändert G 2006 451