Die Gemeindebehörden, in deren Gebiet sich Seen befinden, sind verpflichtet, beim Zufrieren und Auftauen die Tragfähigkeit des Eises kontrollieren zu lassen und das Betreten und Befahren des Eises gegebenenfalls zu verbieten. Sie machen die Öffentlichkeit in geeigneter Form auf die Verhältnisse und auf getroffene Massnahmen aufmerksam. Für Unfälle haben sie den Rettungsdienst vorzubereiten.
768
Beschluss über Sicherheitsmassnahmen auf zugefrorenen Seen
vom 31.01.1963 (Stand 01.01.2007)
Präambel
gestützt auf § 65 des Organisationsgesetzes[1],
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Das Befahren von zugefrorenen Seen mit Motorfahrzeugen und Tierfuhrwerken ist untersagt.
Art. 3
Widerhandlungen gegen Ziff. 2 oder gegen Anordnungen der Gemeindebehörden auf Grund von Ziff. 1 dieses Beschlusses werden gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum StGB[2] mit Busse bestraft. *
Art. 4
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und ist zu veröffentlichen.
Egress
V XVI 608
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 31.01.1963 | 31.01.1963 | Erstfassung | V XVI 608 |
| § 3 Abs. 1 | 12.12.2006 | 01.01.2007 | geändert | G 2006 451 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 31.01.1963 | 31.01.1963 | Erlass | Erstfassung | V XVI 608 |
| 12.12.2006 | 01.01.2007 | § 3 Abs. 1 | geändert | G 2006 451 |