Dieses Gesetz regelt
- die Nutzung des Wassers,
- die Erschliessung der Wasservorkommen,
- die Sicherstellung der Versorgung mit Wasser.
Wassernutzung ist die Entnahme von Wasser aus Gewässern und Grundwasservorkommen und die Ausnützung der Wasserkraft.
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nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 18. Juni 2002[1],
Dieses Gesetz regelt
Wassernutzung ist die Entnahme von Wasser aus Gewässern und Grundwasservorkommen und die Ausnützung der Wasserkraft.
Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
Öffentliche Wasservorkommen sind *
Die Verfügung über öffentliche Wasservorkommen steht dem Kanton zu.
Private Rechte können ganz oder teilweise abgelöst oder eingeschränkt werden, wenn aufgrund der Grösse, Bedeutung oder Funktion des Wasservorkommens ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Das Enteignungsrecht ist sinngemäss anzuwenden.
Privat sind alle Wasservorkommen, die nicht unter § 3 Absatz 1 fallen.
Der Kanton
Die Gemeinden
Die Gemeinwesen können zur Erledigung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz eine gemeinsame Trägerschaft bilden.
Sie können ihre Aufgaben und die daraus fliessenden Befugnisse ganz oder teilweise Dritten übertragen.
Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. *
Einem öffentlichen Wasservorkommen darf Wasser zum gewöhnlichen Gemeingebrauch entnommen werden.
Als Gemeingebrauch gilt namentlich das Schöpfen von Wasser ohne besondere Einrichtungen und das Tränken von Tieren.
Der Gemeingebrauch kann eingeschränkt werden, wenn es überwiegende öffentliche oder private Interessen erfordern.
Wer einem öffentlichen Wasservorkommen über den Gemeingebrauch (§ 6) hinaus Wasser entnehmen will, hat eine Bewilligung oder eine Konzession einzuholen.
Eine Bewilligung ist erforderlich für
Eine Konzession ist erforderlich für
Der Regierungsrat kann in der Verordnung Ausnahmen von der Konzessionspflicht festlegen.
Vorbehalten bleiben
Die zuständige Behörde entscheidet über das Bewilligungsgesuch in einem einfachen Verfahren.
Die Behörde prüft, ob
Auf das Verfahren finden die nachstehenden §§ 10, 15 und 17–25 sinngemäss Anwendung.
Ein Konzessionsgesuch um Wassernutzung ist mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Departement einzureichen.
Das Departement prüft, ob die Gesuchsunterlagen für die Beurteilung genügen. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Das Konzessionsverfahren ist mit den übrigen Verfahren, namentlich dem Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen nach dem Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989[4], zu koordinieren.
Das Departement holt zum Konzessionsgesuch Stellungnahmen der betroffenen Gemeinde und der interessierten kantonalen Stellen ein. *
Weitere Gemeinden oder Kantone sind anzuhören, wenn deren Interessen an der Wassernutzung wesentlich berührt werden.
Das Gesuch mit den Unterlagen ist während 30 Tagen zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeiten hinzuweisen. *
Die zuständige kantonale Behörde kann zur Sicherstellung der Wassernutzung, die einer Konzession bedarf, eine Planungszone bestimmen. Die Planungszone tritt mit ihrer öffentlichen Auflage in Kraft.
Innerhalb des betroffenen Gebiets darf nichts unternommen werden, was den Nutzungszweck beeinträchtigen könnte.
Die Bestimmungen der §§ 83 und 84 des Planungs- und Baugesetzes über die Geltungsdauer der Planungszone und das Verfahren sind sinngemäss anwendbar.
Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle einzureichen. Vorzubringen sind auch Einwendungen gegen die Erteilung des Enteignungsrechts.
Die Gemeinde leitet die Einsprachen mit ihrer Stellungnahme an das zuständige Departement weiter.
Der Regierungsrat entscheidet über das Konzessionsgesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.
Eine Konzession setzt voraus, dass
Mit der Erteilung der Konzession ist zugleich über alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen kantonaler Behörden zu entscheiden, einschliesslich des Erlasses von Schutzzonen nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991[5]. Ausnahmsweise kann das Verfahren so aufgeteilt werden, dass eine Konzession vor den weiteren Bewilligungen erteilt wird, wobei diese ausdrücklich vorzubehalten sind.
Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
Die Konzession bestimmt insbesondere den Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrechts und legt die übrigen Bedingungen und Auflagen fest.
Die Geltungsdauer ist in der Regel bei einer Wasserentnahme auf 20–50 Jahre, bei der Ausnützung der Wasserkraft auf 40–80 Jahre festzulegen.
Für die erforderlichen Rechte an Grundstücken und entgegenstehende andere Rechte kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht einräumen. Die entsprechende Enteignungsgesetzgebung ist anwendbar.
Zur Verhinderung oder Beseitigung von Schäden oder Gefahren kann die zuständige Behörde jederzeit die erforderlichen Massnahmen treffen.
Der Konzessionär oder die Konzessionärin hat insbesondere entschädigungslos hinzunehmen:
Konzessionäre und Konzessionärinnen haben ihre Nutzungsrechte mit gegenseitiger Rücksichtnahme auszuüben. Sie kommen für gemeinsame Anlagen je nach Interesse auf und gleichen allfällige Vor- und Nachteile angemessen aus.
Sie können verpflichtet werden, gemeinsam eine Nutzungsanlage zu erstellen oder zu betreiben, wenn
Bauten und Anlagen sind nach den als verbindlich bezeichneten Unterlagen zu erstellen.
Befinden sich Bauten und Anlagen auf öffentlichem Grund, verbleiben sie während der Dauer der Konzession im Eigentum des Konzessionärs oder der Konzessionärin.
Sie sind in ordnungsgemässem und betriebssicherem Zustand zu halten; der Stand der Technik ist zu berücksichtigen.
Eine Konzession kann mit Bewilligung des Regierungsrates auf Dritte übertragen werden.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Erwerber oder die Erwerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und der Übertragung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Der Regierungsrat verlängert oder erneuert eine Konzession, wenn die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben. Das Gesuch ist rechtzeitig einzureichen.
Sind die Voraussetzungen von § 14 Absatz 2 erfüllt, haben Konzessionäre und Konzessionärinnen, die Wasser zum Zweck der Trinkwasserversorgung im Sinn des 3. Teils dieses Gesetzes entnehmen, einen Anspruch auf eine Verlängerung oder Erneuerung.
Bei einer Erneuerung ist die Konzession an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Die berechtigten Interessen des Konzessionärs oder der Konzessionärin sind zu berücksichtigen. Es können Übergangsfristen vorgesehen werden.
Im Übrigen gelten die Verfahrensvorschriften für die erstmalige Konzessionserteilung sinngemäss.
Der Regierungsrat kann eine Konzession ganz oder teilweise widerrufen, wenn
In den Fällen von Absatz 1a und c ist unter Androhung des Widerrufs eine angemessene Frist zur Behebung der Versäumnisse anzusetzen.
Die Konzession erlöscht ohne weiteres, wenn der Konzessionär oder die Konzessionärin ausdrücklich auf sie verzichtet oder die Geltungsdauer abläuft.
Besondere Regelungen für den Heimfall und den Rückkauf bleiben vorbehalten.
Sofern nichts anderes festgelegt ist, bestimmt der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen nach Widerruf oder Erlöschen der Konzession. Er kann Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten verlangen.
Die Ausnützung der Wasserkraft richtet sich ergänzend nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916[6].
Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen und Konzessionen haben für die Nutzung öffentlicher Wasservorkommen eine jährliche Nutzungsgebühr oder einen jährlichen Wasserzins zu entrichten.
Die Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen beträgt 1 bis 8 Franken pro Minutenliter der Leistung der Entnahmevorrichtung. *
Wasserentnahmen bis 50 Minutenliter oder maximal 15 000 Kubikmeter im Jahr sind von der Nutzungsgebühr befreit.
Für die Ausnützung der Wasserkraft beträgt der Wasserzins 50 bis 100 Prozent des jeweils geltenden bundesrechtlichen Höchstansatzes. Vorbehalten bleibt die Befreiung nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.
Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Nutzungsgebühr und des Wasserzinses in der Verordnung.
Die Bemessung richtet sich nach dem Nutzungsumfang, der Nutzungsart und dem Verwendungszweck.
Bei Wasserentnahmen für die Wärme- und Kälteerzeugung kann die Gebühr nach § 27 Absatz 1 je nach Verwendungszweck weiter reduziert oder erhöht werden.
Im Einzelfall können Nutzungsgebühr oder Wasserzins herabgesetzt werden, wenn
Ausserdem kann im Einzelfall die Nutzungsgebühr
Für zeitlich begrenzte oder saisonal bedingte Wasserentnahmen kann anstelle der Bemessung nach der Leistung der Entnahmevorrichtung auch auf den erfassten oder geschätzten Wasserbezug abgestellt werden; die Gebühr beträgt in diesem Fall 1 bis 10 Rappen pro Kubikmeter.
Die Nutzung des Wassers privater Gewässer bedarf der Bewilligung der zuständigen Behörde, wenn die Nutzung das Ausmass des Gemeingebrauchs (§ 6) übersteigt.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Wassernutzung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und die Interessen an den zu- und ableitenden öffentlichen Gewässern gewahrt bleiben.
Die Versorgungspflicht umfasst die Abgabe von Wasser für Trink-, Brauch- und Löschzwecke.
Das Wasser ist unter genügendem Druck und in ausreichenden Mengen abzugeben.
Trinkwasser hat den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung zu genügen.
Die Versorgung ist innerhalb der Bauzonen im Sinn des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979[7] zu erfüllen.
Sie kann auch ausserhalb der Bauzonen vorgesehen werden, soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist.
Von der Versorgung kann abgesehen werden, wenn die Abgabe grösserer Mengen Wasser Mehrkosten verursacht, die der Bezüger oder die Bezügerin nicht übernimmt.
Die Wasserversorgung kann in ausserordentlichen Fällen, namentlich bei Wasserknappheit oder aus technischen Gründen, vorübergehend ganz oder teilweise eingeschränkt werden.
Wo keine abweichende Regelung besteht, sind die Grundeigentümer und ‑eigentümerinnen verpflichtet, Trinkwasser aus den Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde oder ihres Versorgungsträgers zu beziehen.
Vorbehalten bleibt die Versorgung mit Wasser aus bestehenden Anlagen und aus eigener Quelle.
Die Gemeinden planen und betreiben die Wasserversorgung.
Sie projektieren, erstellen und unterhalten die erforderlichen Versorgungsanlagen.
Sie können diese Aufgaben selber erbringen oder einem oder mehreren besonderen Versorgungsträgern übertragen.
Die Versorgungsplanung sichert die langfristige Wasserversorgung. Sie berücksichtigt die Trinkwasserversorgung in Notlagen sowie die Qualitätssicherung und Selbstkontrolle gemäss Lebensmittelgesetzgebung.
Der kommunale Erschliessungsrichtplan nach dem Planungs- und Baugesetz bezeichnet die Wasserversorgungsanlagen, die schon bestehen oder zur Erschliessung der Bauzonen erforderlich sind, und den Erschliessungsträger für diese Versorgungsanlagen.
Die Gemeinden stimmen ihre Planungen aufeinander und auf die übergeordneten Planungen ab. Sie sorgen für eine regionale Wasserversorgungsplanung, wenn eine regionale Koordination notwendig und zweckmässig ist.
Die Wasserversorgungsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu projektieren, zu erstellen und zu unterhalten. Das Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz bleibt vorbehalten.
Durchleitungsrechte sind rechtlich zu sichern. Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht erteilen.
Der Brandschutz durch Hydrantenanlagen oder andere Löscheinrichtungen richtet sich nach dem Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 1957[8].
Die Wasserversorgung ist finanziell selbsttragend zu betreiben.
Beim Betrieb ist dafür zu sorgen, dass
Betreibt die Gemeinde die Wasserversorgung, hat sie ein Reglement zu erlassen.
Das Reglement enthält mindestens Bestimmungen über
Die Gemeinde kann im Rahmen dieses Gesetzes weitere Bestimmungen in das Reglement aufnehmen.
Wird die Wasserversorgung einem öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Versorgungsträger übertragen, erfüllt dieser die Aufgaben, die in einem Reglement, einem Entscheid der Gemeinde oder einem Vertrag umschrieben sind. *
Mit der Übertragung sind mindestens zu bestimmen:
Mit der Übertragung gehen die hoheitlichen Befugnisse auf den Versorgungsträger über.
Die Aufsicht verbleibt bei der Gemeinde. Sie hat, falls nötig, Massnahmen zur Sicherstellung der Wasserversorgung anzuordnen. *
Bestehen in einer Gemeinde mehrere Versorgungsträger, obliegt ihr die Koordination. Wo es das öffentliche Interesse erfordert, sorgt sie dafür, dass gemeinsame Anlagen erstellt und betrieben werden. Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht erteilen. *
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Gemeinden nach dem Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004[9] und dem Gesetz über die Korporationen vom 9. Dezember 2013[10]. *
Die zuständige kantonale Behörde koordiniert die Massnahmen für die langfristige Wasserversorgung.
Der Regierungsrat kann die Gemeinden im öffentlichen Interesse zur Zusammenarbeit untereinander verpflichten, namentlich wenn
Kommt eine Gemeinde einer Verpflichtung innert der gesetzten Frist nicht nach, trifft der Regierungsrat an ihrer Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen.
Bei Wassermangel und aussergewöhnlicher Trockenheit treffen die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen die notwendigen Massnahmen.
Diese Stellen können insbesondere
Die Gemeinden sorgen für die Trinkwasserversorgung in Notlagen im Sinn der Gesetzgebung über die Landesversorgung.
Der zuständigen kantonalen Behörde obliegen
Grundeigentümer und -eigentümerinnen haben Grabungen, Bohrungen, Pumpversuche, Aussteckungen und dergleichen zu dulden. Solche Handlungen sind mindestens 30 Tage vor Beginn schriftlich mitzuteilen.
Entstandene Schäden sind zu ersetzen.
Das zuständige Departement entscheidet im Streitfall.
Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz vom 29. Juni 1970[11].
Inhaber und Inhaberinnen von Anlagen sowie Nutzungs- und Quellenberechtigte sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über den Wasserstand, die entnommene Wassermenge und die Wasserqualität sowie die übrigen Angaben, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt, zur Verfügung zu stellen.
Sie können verpflichtet werden, die erforderlichen Messeinrichtungen zu dulden.
Den Behörden ist der Zutritt zu den Bauten und Anlagen zu gewähren.
Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Wassernutzung aus.
Wer gegen eine gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügung verstösst oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
Die zuständige kantonale oder kommunale Stelle sorgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[12] für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. *
Zum Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen kann die zuständige Behörde Massnahmen, Auflagen und Bedingungen verfügen. Handelt es sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[13], so müssen sie auf Kosten des oder der Berechtigten im Grundbuch angemerkt werden. *
Die zuständige Behörde hat die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufzuheben und im Grundbuch löschen zu lassen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.
Für die Forderungen aus den Wassernutzungs- und Wasserbezugsverhältnissen (§§ 26, 39 und 40) und für die Kosten der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (§ 48) besteht für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit an den betreffenden Grundstücken ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, welches den übrigen Pfandrechten im Rang vorgeht.
Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich *
Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
Bei Widerhandlungen, die im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen werden, sind die handelnden Organe oder die Gesellschafter und Gesellschafterinnen zu bestrafen.
Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.
Die kantonalen Behörden erheben für besondere Dienstleistungen (Stellungnahmen, Auskünfte usw.) und Entscheide Gebühren gemäss der kantonalen Gebührengesetzgebung.
Die Gebührenerhebung und der Rechtsschutz richten sich nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September 1993[14], soweit nicht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung gelangt.
Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
Er regelt insbesondere
Er erlässt ein Reglement, wenn der Kanton die Wasserversorgung betreibt.
Gegen Entscheide der Gemeinde und von Rechtsträgern, denen die Wasserversorgung übertragen ist, betreffend Gebühren und Beiträge ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. *
Im Übrigen kann gegen alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. *
Auf die Beschwerdeverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Anwendung.
Ohne Bewilligung oder Konzession bleiben nach dem bisherigen Recht anerkannt:
Vorbehalten bleiben die Enteignung (§ 16) und die Herabsetzung der Wassernutzung zum Schutz der Wasservorkommen.
Die Anerkennung der Wassernutzung gemäss § 55 fällt ganz oder in bestimmtem Umfang dahin, wenn
Die zuständige Behörde passt das Verzeichnis der anerkannten Nutzungen innerhalb von fünf Jahren an. Bei wesentlichen Änderungen erlässt sie nötigenfalls einen beschwerdefähigen Entscheid.
Die Inhaber und Inhaberinnen von anerkannten Wassernutzungen gemäss § 55 unterliegen der Nutzungsgebühr und dem Wasserzins (§ 26) nicht. Sie haben eine jährliche Verwaltungsgebühr zu entrichten.
Die Verwaltungsgebühr für anerkannte Grundwasserfassungen und -nutzungen gemäss § 55 Absatz 1a beträgt 4 Franken pro Minutenliter der anerkannten Leistung der Entnahmevorrichtung, mindestens jedoch 100 Franken.
Die Verwaltungsgebühr für anerkannte Wasserkraftnutzungen gemäss § 55 Absatz 1b beläuft sich auf 100 bis 8000 Franken.
Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
Nach bisherigem Recht unbefristet erteilte Bewilligungen oder Konzessionen für Wassernutzungen gelten bis 2010.
Die zuständige Behörde kann auf Gesuch die Wassernutzung auf Zusehen hin dulden, wenn wirtschaftliche Gründe es rechtfertigen oder bereits ein Verfahren nach diesem Gesetz eingeleitet wurde.
Das Gesetz gilt auch für bestehende Wassernutzungen, soweit dessen Anwendung nicht anders lautende Konzessionsbestimmungen sowie die Besonderheit anerkannter Wassernutzungen entgegenstehen.
Die zuständige Behörde stellt die Nutzungsgebühren und den Wasserzins (§§ 26 ff.) sowie die Verwaltungsgebühren (§ 57) ab dem Inkrafttreten des Gesetzes in Rechnung. Die gebührenpflichtige Person kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.
Im Übrigen gilt das kantonale Gebührengesetz[15].
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.01.2003 | 01.07.2003 | Erstfassung | K 2003 177 | G 2003 163 |
| § 3 Abs. 1 | 17.06.2019 | 01.01.2020 | geändert | G 2019-043 |
| § 3 Abs. 1, a. | 17.06.2019 | 01.01.2020 | geändert | G 2019-043 |
| § 5 Abs. 5 | 19.03.2007 | 01.01.2008 | eingefügt | G 2007 108 |
| § 11 Abs. 1 | 19.03.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 108 |
| § 11 Abs. 3 | 19.03.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 108 |
| § 13 | 19.03.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 108 |
| § 27 Abs. 1 | 11.03.2013 | 01.07.2013 | geändert | G 2013 227 |
| § 40 Abs. 1 | 19.03.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 108 |
| § 40 Abs. 4 | 19.03.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 108 |
| § 40 Abs. 5 | 19.03.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 108 |
| § 40 Abs. 6 | 04.05.2004 | 01.01.2005 | geändert | G 2004 381 |
| § 43 | 19.03.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 108 |
| § 48 Abs. 2 | 19.03.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 108 |
| § 49 Abs. 1 | 03.11.2014 | 01.06.2015 | geändert | G 2015 1 |
| § 51 Abs. 1 | 11.09.2006 | 01.01.2007 | geändert | G 2006 277 |
| § 54 Abs. 1 | 19.03.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 108 |
| § 54 Abs. 2 | 16.06.2008 | 01.01.2009 | geändert | G 2008 333 |
| § 57 | 11.03.2013 | 01.07.2013 | geändert | G 2013 227 |
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 20.01.2003 | 01.07.2003 | Erlass | Erstfassung | K 2003 177 | G 2003 163 |
| 04.05.2004 | 01.01.2005 | § 40 Abs. 6 | geändert | G 2004 381 |
| 11.09.2006 | 01.01.2007 | § 51 Abs. 1 | geändert | G 2006 277 |
| 19.03.2007 | 01.01.2008 | § 5 Abs. 5 | eingefügt | G 2007 108 |
| 19.03.2007 | 01.01.2008 | § 11 Abs. 1 | geändert | G 2007 108 |
| 19.03.2007 | 01.01.2008 | § 11 Abs. 3 | geändert | G 2007 108 |
| 19.03.2007 | 01.01.2008 | § 13 | geändert | G 2007 108 |
| 19.03.2007 | 01.01.2008 | § 40 Abs. 1 | geändert | G 2007 108 |
| 19.03.2007 | 01.01.2008 | § 40 Abs. 4 | geändert | G 2007 108 |
| 19.03.2007 | 01.01.2008 | § 40 Abs. 5 | geändert | G 2007 108 |
| 19.03.2007 | 01.01.2008 | § 43 | geändert | G 2007 108 |
| 19.03.2007 | 01.01.2008 | § 48 Abs. 2 | geändert | G 2007 108 |
| 19.03.2007 | 01.01.2008 | § 54 Abs. 1 | geändert | G 2007 108 |
| 16.06.2008 | 01.01.2009 | § 54 Abs. 2 | geändert | G 2008 333 |
| 11.03.2013 | 01.07.2013 | § 27 Abs. 1 | geändert | G 2013 227 |
| 11.03.2013 | 01.07.2013 | § 57 | geändert | G 2013 227 |
| 03.11.2014 | 01.06.2015 | § 49 Abs. 1 | geändert | G 2015 1 |
| 17.06.2019 | 01.01.2020 | § 3 Abs. 1 | geändert | G 2019-043 |
| 17.06.2019 | 01.01.2020 | § 3 Abs. 1, a. | geändert | G 2019-043 |