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Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz

(WNVG)

vom 20.01.2003 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 18. Juni 2002[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt

  1. die Nutzung des Wassers,
  2. die Erschliessung der Wasservorkommen,
  3. die Sicherstellung der Versorgung mit Wasser.

Wassernutzung ist die Entnahme von Wasser aus Gewässern und Grundwasservorkommen und die Ausnützung der Wasserkraft.

Art. 2 Grundsätze

Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Mit dem Wasser ist sorgfältig und haushälterisch umzugehen.
  2. Der natürliche Wasserkreislauf und die Wasservorkommen sind langfristig zu erhalten.
  3. Die Versorgung mit Trinkwasser hat Vorrang. Die Entnahme von Wasser für andere Zwecke ist zu ermöglichen, soweit es mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.
  4. In Notsituationen geht der Bezug von Trinkwasser anderen Zwecken vor.

Art. 3 Öffentliche Wasservorkommen

 Öffentliche Wasservorkommen sind *

  1. die öffentlichen Gewässer im Sinn des Wasserbaugesetzes vom 17. Juni 2019[2],
  2. die Grundwasservorkommen mit einer mittleren Ergiebigkeit von mindestens 200 Minutenliter.

Die Verfügung über öffentliche Wasservorkommen steht dem Kanton zu.

Private Rechte können ganz oder teilweise abgelöst oder eingeschränkt werden, wenn aufgrund der Grösse, Bedeutung oder Funktion des Wasservorkommens ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Das Enteignungsrecht ist sinngemäss anzuwenden.

Art. 4 Private Wasservorkommen

Privat sind alle Wasservorkommen, die nicht unter § 3 Absatz 1 fallen.

Art. 5 Zuständigkeit

Der Kanton

  1. koordiniert die Nutzung des Wassers und die übergeordnete Verteilung,
  2. kann Nutzungsrechte an Wasservorkommen einräumen,
  3. trifft Massnahmen in Notsituationen,
  4. erarbeitet die Grundlagen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

Die Gemeinden

  1. stellen die Wasserversorgung für ihr Gebiet sicher,
  2. treffen Massnahmen in Notsituationen.

Die Gemeinwesen können zur Erledigung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz eine gemeinsame Trägerschaft bilden.

Sie können ihre Aufgaben und die daraus fliessenden Befugnisse ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. *

2 Nutzung des Wassers

2.1 Gemeingebrauch

Art. 6

Einem öffentlichen Wasservorkommen darf Wasser zum gewöhnlichen Gemeingebrauch entnommen werden.

Als Gemeingebrauch gilt namentlich das Schöpfen von Wasser ohne besondere Einrichtungen und das Tränken von Tieren.

Der Gemeingebrauch kann eingeschränkt werden, wenn es überwiegende öffentliche oder private Interessen erfordern.

2.2 Bewilligungs- und Konzessionspflicht

Art. 7

Wer einem öffentlichen Wasservorkommen über den Gemeingebrauch (§ 6) hinaus Wasser entnehmen will, hat eine Bewilligung oder eine Konzession einzuholen.

Eine Bewilligung ist erforderlich für

  1. Entnahmen aus Gewässern bis 300 Minutenliter,
  2. Entnahmen aus Grundwasservorkommen bis 50 Minutenliter oder 15 000 Kubikmeter im Jahr.

Eine Konzession ist erforderlich für

  1. weiter gehende Wasserentnahmen,
  2. die Ausnützung der Wasserkraft öffentlicher Wasservorkommen.

Der Regierungsrat kann in der Verordnung Ausnahmen von der Konzessionspflicht festlegen.

Vorbehalten bleiben

  1. die Nutzung von Quellwasser nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907[3],
  2. die Nutzungen nach den §§ 55 ff.

2.3 Bewilligungsverfahren

Art. 8 Erteilung der Bewilligung

Die zuständige Behörde entscheidet über das Bewilligungsgesuch in einem einfachen Verfahren.

Die Behörde prüft, ob

  1. der Bedarf für die Wasserentnahme ausgewiesen ist,
  2. die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden,
  3. der vorgesehenen Entnahme keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Art. 9 Verfahren

Auf das Verfahren finden die nachstehenden §§ 10, 15 und 17–25 sinngemäss Anwendung.

2.4 Konzessionsverfahren

Art. 10 Einleitung des Konzessionsverfahrens

Ein Konzessionsgesuch um Wassernutzung ist mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Departement einzureichen.

Das Departement prüft, ob die Gesuchsunterlagen für die Beurteilung genügen. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Das Konzessionsverfahren ist mit den übrigen Verfahren, namentlich dem Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen nach dem Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989[4], zu koordinieren.

Art. 11 Anhörung und Auflage

Das Departement holt zum Konzessionsgesuch Stellungnahmen der betroffenen Gemeinde und der interessierten kantonalen Stellen ein. *

Weitere Gemeinden oder Kantone sind anzuhören, wenn deren Interessen an der Wassernutzung wesentlich berührt werden.

Das Gesuch mit den Unterlagen ist während 30 Tagen zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeiten hinzuweisen. *

Art. 12 Planungszone

Die zuständige kantonale Behörde kann zur Sicherstellung der Wassernutzung, die einer Konzession bedarf, eine Planungszone bestimmen. Die Planungszone tritt mit ihrer öffentlichen Auflage in Kraft.

Innerhalb des betroffenen Gebiets darf nichts unternommen werden, was den Nutzungszweck beeinträchtigen könnte.

Die Bestimmungen der §§ 83 und 84 des Planungs- und Baugesetzes über die Geltungsdauer der Planungszone und das Verfahren sind sinngemäss anwendbar.

Art. 13 * Einsprachen

Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle einzureichen. Vorzubringen sind auch Einwendungen gegen die Erteilung des Enteignungsrechts.

Die Gemeinde leitet die Einsprachen mit ihrer Stellungnahme an das zuständige Departement weiter.

Art. 14 Erteilung der Konzession

Der Regierungsrat entscheidet über das Konzessionsgesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.

Eine Konzession setzt voraus, dass

  1. die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz der Wasservorkommen, eingehalten werden,
  2. der vorgesehenen Nutzung keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen,
  3. bei einer Wasserentnahme der Bedarf an der Nutzung des Wassers ausgewiesen ist.

Mit der Erteilung der Konzession ist zugleich über alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen kantonaler Behörden zu entscheiden, einschliesslich des Erlasses von Schutzzonen nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991[5]. Ausnahmsweise kann das Verfahren so aufgeteilt werden, dass eine Konzession vor den weiteren Bewilligungen erteilt wird, wobei diese ausdrücklich vorzubehalten sind.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

Art. 15 Inhalt der Konzession

Die Konzession bestimmt insbesondere den Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrechts und legt die übrigen Bedingungen und Auflagen fest.

Die Geltungsdauer ist in der Regel bei einer Wasserentnahme auf 20–50 Jahre, bei der Ausnützung der Wasserkraft auf 40–80 Jahre festzulegen.

Art. 16 Enteignung

Für die erforderlichen Rechte an Grundstücken und entgegenstehende andere Rechte kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht einräumen. Die entsprechende Enteignungsgesetzgebung ist anwendbar.

Art. 17 Duldungspflichten des Konzessionärs oder der Konzessionärin

Zur Verhinderung oder Beseitigung von Schäden oder Gefahren kann die zuständige Behörde jederzeit die erforderlichen Massnahmen treffen.

Der Konzessionär oder die Konzessionärin hat insbesondere entschädigungslos hinzunehmen:

  1. die vorübergehende Behinderung oder Unterbrechung der Wassernutzung infolge von wasserbaulichen Massnahmen,
  2. die Einschränkung der Wassernutzung in Notsituationen (§§ 43–44),
  3. den Wasserbezug für Hilfeleistungen und Übungen der Feuerwehr und des Zivilschutzes.

Art. 18 Verhältnis unter mehreren Konzessionären und Konzessionärinnen

Konzessionäre und Konzessionärinnen haben ihre Nutzungsrechte mit gegenseitiger Rücksichtnahme auszuüben. Sie kommen für gemeinsame Anlagen je nach Interesse auf und gleichen allfällige Vor- und Nachteile angemessen aus.

Sie können verpflichtet werden, gemeinsam eine Nutzungsanlage zu erstellen oder zu betreiben, wenn

  1. dies zum Schutz der Wasservorkommen oder zur haushälterischen Nutzung des Wassers erforderlich ist und
  2. der Aufwand für die gemeinsame Anlage wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 19 Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen sind nach den als verbindlich bezeichneten Unterlagen zu erstellen.

Befinden sich Bauten und Anlagen auf öffentlichem Grund, verbleiben sie während der Dauer der Konzession im Eigentum des Konzessionärs oder der Konzessionärin.

Sie sind in ordnungsgemässem und betriebssicherem Zustand zu halten; der Stand der Technik ist zu berücksichtigen.

Art. 20 Übertragung auf Dritte

Eine Konzession kann mit Bewilligung des Regierungsrates auf Dritte übertragen werden.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Erwerber oder die Erwerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und der Übertragung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 21 Verlängerung und Erneuerung der Konzession

Der Regierungsrat verlängert oder erneuert eine Konzession, wenn die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben. Das Gesuch ist rechtzeitig einzureichen.

Sind die Voraussetzungen von § 14 Absatz 2 erfüllt, haben Konzessionäre und Konzessionärinnen, die Wasser zum Zweck der Trinkwasserversorgung im Sinn des 3. Teils dieses Gesetzes entnehmen, einen Anspruch auf eine Verlängerung oder Erneuerung.

Bei einer Erneuerung ist die Konzession an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Die berechtigten Interessen des Konzessionärs oder der Konzessionärin sind zu berücksichtigen. Es können Übergangsfristen vorgesehen werden.

Im Übrigen gelten die Verfahrensvorschriften für die erstmalige Konzessionserteilung sinngemäss.

Art. 22 Widerruf der Konzession

Der Regierungsrat kann eine Konzession ganz oder teilweise widerrufen, wenn

  1. der Konzessionär oder die Konzessionärin die gesetzlichen Bestimmungen oder Auflagen und Bedingungen wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt hat,
  2. die Konzession an einem wesentlichen Mangel leidet, namentlich indem sie eine erhebliche, nicht voraussehbare Schädigung rechtmässiger Wassernutzungen oder öffentlicher Interessen bewirkt,
  3. der Konzessionär oder die Konzessionärin den Bau der Nutzungsanlagen nicht vollendet oder den Betrieb zwei Jahre unterbricht und nicht wieder aufnimmt,
  4. die Konzession auf Täuschung beruht.

In den Fällen von Absatz 1a und c ist unter Androhung des Widerrufs eine angemessene Frist zur Behebung der Versäumnisse anzusetzen.

Art. 23 Erlöschen der Konzession

Die Konzession erlöscht ohne weiteres, wenn der Konzessionär oder die Konzessionärin ausdrücklich auf sie verzichtet oder die Geltungsdauer abläuft.

Besondere Regelungen für den Heimfall und den Rückkauf bleiben vorbehalten.

Art. 24 Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten

Sofern nichts anderes festgelegt ist, bestimmt der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen nach Widerruf oder Erlöschen der Konzession. Er kann Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten verlangen.

Art. 25 Ergänzende Anwendung

Die Ausnützung der Wasserkraft richtet sich ergänzend nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916[6].

2.5 Gebühren

Art. 26 Nutzungsgebühr und Wasserzins

Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen und Konzessionen haben für die Nutzung öffentlicher Wasservorkommen eine jährliche Nutzungsgebühr oder einen jährlichen Wasserzins zu entrichten.

Art. 27 Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen

Die Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen beträgt 1 bis 8 Franken pro Minutenliter der Leistung der Entnahmevorrichtung. *

Wasserentnahmen bis 50 Minutenliter oder maximal 15 000 Kubikmeter im Jahr sind von der Nutzungsgebühr befreit.

Art. 28 Wasserzins für die Ausnützung der Wasserkraft

Für die Ausnützung der Wasserkraft beträgt der Wasserzins 50 bis 100 Prozent des jeweils geltenden bundesrechtlichen Höchstansatzes. Vorbehalten bleibt die Befreiung nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.

Art. 29 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Nutzungsgebühr und des Wasserzinses in der Verordnung.

Die Bemessung richtet sich nach dem Nutzungsumfang, der Nutzungsart und dem Verwendungszweck.

Bei Wasserentnahmen für die Wärme- und Kälteerzeugung kann die Gebühr nach § 27 Absatz 1 je nach Verwendungszweck weiter reduziert oder erhöht werden.

Im Einzelfall können Nutzungsgebühr oder Wasserzins herabgesetzt werden, wenn

  1. der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung oder Konzession besondere Massnahmen trifft oder Leistungen erbringt, die der Erhaltung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs, der Wasserlebensräume oder der Gewässer dienen,
  2. die Wassernutzung wegen Wassermangel oder aussergewöhnlicher Trockenheit während längerer Zeit eingeschränkt wird (§ 43).

Ausserdem kann im Einzelfall die Nutzungsgebühr

  1. aufgrund der bewilligten oder konzessionierten Jahresmenge erhoben werden,
  2. für mehrere Jahre gesamthaft festgelegt werden,
  3. herabgesetzt werden, wenn bei Entnahmen von grösseren Mengen Wasser, auf die der Konzessionär oder die Konzessionärin angewiesen ist, alle zumutbaren Massnahmen für den sparsamen Umgang getroffen worden sind.

Für zeitlich begrenzte oder saisonal bedingte Wasserentnahmen kann anstelle der Bemessung nach der Leistung der Entnahmevorrichtung auch auf den erfassten oder geschätzten Wasserbezug abgestellt werden; die Gebühr beträgt in diesem Fall 1 bis 10 Rappen pro Kubikmeter.

2.6 Private Gewässer

Art. 30

Die Nutzung des Wassers privater Gewässer bedarf der Bewilligung der zuständigen Behörde, wenn die Nutzung das Ausmass des Gemeingebrauchs (§ 6) übersteigt.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Wassernutzung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und die Interessen an den zu- und ableitenden öffentlichen Gewässern gewahrt bleiben.

3 Versorgung mit Wasser

3.1 Allgemeines

Art. 31 Versorgungspflicht

Die Versorgungspflicht umfasst die Abgabe von Wasser für Trink-, Brauch- und Löschzwecke.

Das Wasser ist unter genügendem Druck und in ausreichenden Mengen abzugeben.

Trinkwasser hat den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung zu genügen.

Art. 32 Versorgungsumfang

Die Versorgung ist innerhalb der Bauzonen im Sinn des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979[7] zu erfüllen.

Sie kann auch ausserhalb der Bauzonen vorgesehen werden, soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist.

Art. 33 Ausnahmen von der Versorgung

Von der Versorgung kann abgesehen werden, wenn die Abgabe grösserer Mengen Wasser Mehrkosten verursacht, die der Bezüger oder die Bezügerin nicht übernimmt.

Die Wasserversorgung kann in ausserordentlichen Fällen, namentlich bei Wasserknappheit oder aus technischen Gründen, vorübergehend ganz oder teilweise eingeschränkt werden.

Art. 34 Bezugspflicht

Wo keine abweichende Regelung besteht, sind die Grundeigentümer und ‑eigentümerinnen verpflichtet, Trinkwasser aus den Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde oder ihres Versorgungsträgers zu beziehen.

Vorbehalten bleibt die Versorgung mit Wasser aus bestehenden Anlagen und aus eigener Quelle.

3.2 Aufgaben der Gemeinden

Art. 35 Wasserversorgung

Die Gemeinden planen und betreiben die Wasserversorgung.

Sie projektieren, erstellen und unterhalten die erforderlichen Versorgungsanlagen.

Sie können diese Aufgaben selber erbringen oder einem oder mehreren besonderen Versorgungsträgern übertragen.

Art. 36 Planung der Wasserversorgung

Die Versorgungsplanung sichert die langfristige Wasserversorgung. Sie berücksichtigt die Trinkwasserversorgung in Notlagen sowie die Qualitätssicherung und Selbstkontrolle gemäss Lebensmittelgesetzgebung.

Der kommunale Erschliessungsrichtplan nach dem Planungs- und Baugesetz bezeichnet die Wasserversorgungsanlagen, die schon bestehen oder zur Erschliessung der Bauzonen erforderlich sind, und den Erschliessungsträger für diese Versorgungsanlagen.

Die Gemeinden stimmen ihre Planungen aufeinander und auf die übergeordneten Planungen ab. Sie sorgen für eine regionale Wasserversorgungsplanung, wenn eine regionale Koordination notwendig und zweckmässig ist.

Art. 37 Projektierung, Erstellung und Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen

Die Wasserversorgungsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu projektieren, zu erstellen und zu unterhalten. Das Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz bleibt vorbehalten.

Durchleitungsrechte sind rechtlich zu sichern. Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht erteilen.

Der Brandschutz durch Hydrantenanlagen oder andere Löscheinrichtungen richtet sich nach dem Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 1957[8].

Art. 38 Betrieb der Wasserversorgung

Die Wasserversorgung ist finanziell selbsttragend zu betreiben.

Beim Betrieb ist dafür zu sorgen, dass

  1. das Wasser sparsam verwendet wird,
  2. die Bezüger und Bezügerinnen regelmässig über die Qualität des Trinkwassers informiert werden.

Art. 39 Wasserversorgung durch Gemeinde

Betreibt die Gemeinde die Wasserversorgung, hat sie ein Reglement zu erlassen.

Das Reglement enthält mindestens Bestimmungen über

  1. die Versorgungsaufgabe (§§ 32–34),
  2. die Erstellung und den Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen sowie die Rechtsverhältnisse daran,
  3. die Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses, einschliesslich des Verfahrens zur Erteilung von Anschlussbewilligungen,
  4. die Spezialfinanzierung durch Gebühren und Beiträge.

Die Gemeinde kann im Rahmen dieses Gesetzes weitere Bestimmungen in das Reglement aufnehmen.

Art. 40 Wasserversorgung durch Dritte

Wird die Wasserversorgung einem öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Versorgungsträger übertragen, erfüllt dieser die Aufgaben, die in einem Reglement, einem Entscheid der Gemeinde oder einem Vertrag umschrieben sind. *

Mit der Übertragung sind mindestens zu bestimmen:

  1. die Versorgungsaufgabe (§§ 32–34),
  2. die Erstellung und der Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen sowie die Rechtsverhältnisse daran,
  3. die wirtschaftlichen Leistungen,
  4. Grundsätze über die Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses,
  5. das Recht zur Beendigung des Versorgungsverhältnisses.

Mit der Übertragung gehen die hoheitlichen Befugnisse auf den Versorgungsträger über.

Die Aufsicht verbleibt bei der Gemeinde. Sie hat, falls nötig, Massnahmen zur Sicherstellung der Wasserversorgung anzuordnen. *

Bestehen in einer Gemeinde mehrere Versorgungsträger, obliegt ihr die Koordination. Wo es das öffentliche Interesse erfordert, sorgt sie dafür, dass gemeinsame Anlagen erstellt und betrieben werden. Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht erteilen. *

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Gemeinden nach dem Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004[9] und dem Gesetz über die Korporationen vom 9. Dezember 2013[10]*

3.3 Aufgaben des Kantons

Art. 41 Koordination

Die zuständige kantonale Behörde koordiniert die Massnahmen für die langfristige Wasserversorgung.

Art. 42 Zusammenarbeit der Gemeinden

Der Regierungsrat kann die Gemeinden im öffentlichen Interesse zur Zusammenarbeit untereinander verpflichten, namentlich wenn

  1. eine gemeinsame Wasserversorgung zu betreiben ist,
  2. Anlagen zu erstellen oder zu unterhalten sind, an denen vorwiegend eine Gemeinde ein Interesse hat,
  3. ein Wasserüberschuss an andere Gemeinden oder ihre Versorgungsträger weiterzugeben ist.

Kommt eine Gemeinde einer Verpflichtung innert der gesetzten Frist nicht nach, trifft der Regierungsrat an ihrer Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen.

4 Notsituationen

Art. 43 * Wassermangel und aussergewöhnliche Trockenheit

Bei Wassermangel und aussergewöhnlicher Trockenheit treffen die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen die notwendigen Massnahmen.

Diese Stellen können insbesondere

  1. die Wasserentnahme einschränken,
  2. die Verwendung des Wassers bestimmen,
  3. die Fortleitung von Quellwasser regeln,
  4. die Abgabe von Wasser an Dritte gegen angemessene Entschädigung verlangen.

Art. 44 Notlagen

Die Gemeinden sorgen für die Trinkwasserversorgung in Notlagen im Sinn der Gesetzgebung über die Landesversorgung.

Der zuständigen kantonalen Behörde obliegen

  1. die Koordination des Vollzugs,
  2. die Genehmigung des Massnahmenplans für die Notlagenversorgung.

5 Vollzug und Rechtsschutz

Art. 45 Handlungen auf Grundstücken Dritter

Grundeigentümer und -eigentümerinnen haben Grabungen, Bohrungen, Pumpversuche, Aussteckungen und dergleichen zu dulden. Solche Handlungen sind mindestens 30 Tage vor Beginn schriftlich mitzuteilen.

Entstandene Schäden sind zu ersetzen.

Das zuständige Departement entscheidet im Streitfall.

Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz vom 29. Juni 1970[11].

Art. 46 Datenerhebung und Zutritt zu den Bauten und Anlagen

Inhaber und Inhaberinnen von Anlagen sowie Nutzungs- und Quellenberechtigte sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über den Wasserstand, die entnommene Wassermenge und die Wasserqualität sowie die übrigen Angaben, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt, zur Verfügung zu stellen.

Sie können verpflichtet werden, die erforderlichen Messeinrichtungen zu dulden.

Den Behörden ist der Zutritt zu den Bauten und Anlagen zu gewähren.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

Art. 47 Aufsicht

Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Wassernutzung aus.

Art. 48 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Wer gegen eine gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügung verstösst oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

Die zuständige kantonale oder kommunale Stelle sorgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[12] für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. *

Art. 49 Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen

Zum Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen kann die zuständige Behörde Massnahmen, Auflagen und Bedingungen verfügen. Handelt es sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[13], so müssen sie auf Kosten des oder der Berechtigten im Grundbuch angemerkt werden. *

Die zuständige Behörde hat die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufzuheben und im Grundbuch löschen zu lassen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.

Art. 50 Pfandrecht

Für die Forderungen aus den Wassernutzungs- und Wasserbezugsverhältnissen (§§ 26, 39 und 40) und für die Kosten der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (§ 48) besteht für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit an den betreffenden Grundstücken ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, welches den übrigen Pfandrechten im Rang vorgeht.

Art. 51 Strafen

Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich *

  1. Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, nicht befolgt,
  2. Wasser aus öffentlichen Wasservorkommen widerrechtlich nutzt,
  3. Bauten und Anlagen für die Nutzung öffentlicher Wasservorkommen widerrechtlich erstellt oder verändert,
  4. falsche Auskünfte über die Wassernutzung erteilt, um sich dadurch Vorteile zu verschaffen.

Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Bei Widerhandlungen, die im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen werden, sind die handelnden Organe oder die Gesellschafter und Gesellschafterinnen zu bestrafen.

Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

Art. 52 Gebühren

Die kantonalen Behörden erheben für besondere Dienstleistungen (Stellungnahmen, Auskünfte usw.) und Entscheide Gebühren gemäss der kantonalen Gebührengesetzgebung.

Die Gebührenerhebung und der Rechtsschutz richten sich nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September 1993[14], soweit nicht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung gelangt.

Art. 53 Vollzugsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.

Er regelt insbesondere

  1. die Zuständigkeit der kantonalen Behörden,
  2. die erforderlichen Pläne und weiteren Gesuchsunterlagen für Bewilligungen und Konzessionen,
  3. den Bedarfsnachweis für Wassernutzungen,
  4. die Gebühren und den Wasserzins für die Ausnützung der Wasserkraft,
  5. die Datenerhebung zur Erstellung der erforderlichen Verzeichnisse.

Er erlässt ein Reglement, wenn der Kanton die Wasserversorgung betreibt.

Art. 54 Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Gemeinde und von Rechtsträgern, denen die Wasserversorgung übertragen ist, betreffend Gebühren und Beiträge ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. *

Im Übrigen kann gegen alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. *

Auf die Beschwerdeverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Anwendung.

6 Übergangsbestimmungen

Art. 55 Ohne Bewilligung oder Konzession anerkannte Wassernutzungen

Ohne Bewilligung oder Konzession bleiben nach dem bisherigen Recht anerkannt:

  1. Grundwasserfassungen und -nutzungen, die vor dem 10. Juni 1950 in Betrieb genommen worden sind oder für die sich ehehafte Rechte herleiten lassen, im Umfang und in der Nutzungsart, wie sie bis zum 10. Juni 1950 ausgeübt wurden;
  2. die Ausnützung der Wasserkraft durch Anlagen, für die sich ehehafte Rechte herleiten lassen, im Umfang und in der Nutzungsart, wie sie bis zum 25. April 1875 ausgeübt wurde.

Vorbehalten bleiben die Enteignung (§ 16) und die Herabsetzung der Wassernutzung zum Schutz der Wasservorkommen.

Art. 56 Anpassung

Die Anerkennung der Wassernutzung gemäss § 55 fällt ganz oder in bestimmtem Umfang dahin, wenn

  1. der oder die Berechtigte Nutzungsrechte während zehn Jahren ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat,
  2. die Nutzungsanlage in wesentlichen Teilen nicht mehr besteht,
  3. die Anlage verlegt wird,
  4. der Nutzungszweck ändert,
  5. der oder die Berechtigte ausdrücklich auf sie verzichtet.

Die zuständige Behörde passt das Verzeichnis der anerkannten Nutzungen innerhalb von fünf Jahren an. Bei wesentlichen Änderungen erlässt sie nötigenfalls einen beschwerdefähigen Entscheid.

Art. 57 * Verwaltungsgebühr

Die Inhaber und Inhaberinnen von anerkannten Wassernutzungen gemäss § 55 unterliegen der Nutzungsgebühr und dem Wasserzins (§ 26) nicht. Sie haben eine jährliche Verwaltungsgebühr zu entrichten.

Die Verwaltungsgebühr für anerkannte Grundwasserfassungen und -nutzungen gemäss § 55 Absatz 1a beträgt 4 Franken pro Minutenliter der anerkannten Leistung der Entnahmevorrichtung, mindestens jedoch 100 Franken.

Die Verwaltungsgebühr für anerkannte Wasserkraftnutzungen gemäss § 55 Absatz 1b beläuft sich auf 100 bis 8000 Franken.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

Art. 58 Ablauf unbefristeter Bewilligungen und Konzessionen für Wassernutzungen

Nach bisherigem Recht unbefristet erteilte Bewilligungen oder Konzessionen für Wassernutzungen gelten bis 2010.

Die zuständige Behörde kann auf Gesuch die Wassernutzung auf Zusehen hin dulden, wenn wirtschaftliche Gründe es rechtfertigen oder bereits ein Verfahren nach diesem Gesetz eingeleitet wurde.

Art. 59 Anwendung auf bisherige Wassernutzungen

Das Gesetz gilt auch für bestehende Wassernutzungen, soweit dessen Anwendung nicht anders lautende Konzessionsbestimmungen sowie die Besonderheit anerkannter Wassernutzungen entgegenstehen.

Die zuständige Behörde stellt die Nutzungsgebühren und den Wasserzins (§§ 26 ff.) sowie die Verwaltungsgebühren (§ 57) ab dem Inkrafttreten des Gesetzes in Rechnung. Die gebührenpflichtige Person kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.

Im Übrigen gilt das kantonale Gebührengesetz[15].

7 Schlussbestimmungen

Art. 60 Aufhebung von Gesetzen

Folgende Gesetze werden aufgehoben:

  1. Gesetz über die Nutzung des Grundwassers vom 14. September 1965[16],
  2. Wasserversorgungsgesetz vom 20. September 1971[17].

Art. 61 Änderung von Gesetzen

Folgende Gesetze werden gemäss Anhang[18] geändert:

  1. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[19],
  2. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997[20],
  3. Gesetz über den Wasserbau und die Wasserkraft (Wasserbaugesetz) vom 30. Januar 1979[21].

Art. 62 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[22]

Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.[23]

Egress

K 2003 177 | G 2003 163

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 20.01.2003 01.07.2003 Erstfassung K 2003 177 | G 2003 163
§ 3 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-043
§ 3 Abs. 1, a. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-043
§ 5 Abs. 5 19.03.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 108
§ 11 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 11 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 13 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 27 Abs. 1 11.03.2013 01.07.2013 geändert G 2013 227
§ 40 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 40 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 40 Abs. 5 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 40 Abs. 6 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381
§ 43 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 48 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 49 Abs. 1 03.11.2014 01.06.2015 geändert G 2015 1
§ 51 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 54 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 54 Abs. 2 16.06.2008 01.01.2009 geändert G 2008 333
§ 57 11.03.2013 01.07.2013 geändert G 2013 227

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.01.2003 01.07.2003 Erlass Erstfassung K 2003 177 | G 2003 163
04.05.2004 01.01.2005 § 40 Abs. 6 geändert G 2004 381
11.09.2006 01.01.2007 § 51 Abs. 1 geändert G 2006 277
19.03.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 5 eingefügt G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 13 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 40 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 40 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 40 Abs. 5 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 43 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 48 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 54 Abs. 1 geändert G 2007 108
16.06.2008 01.01.2009 § 54 Abs. 2 geändert G 2008 333
11.03.2013 01.07.2013 § 27 Abs. 1 geändert G 2013 227
11.03.2013 01.07.2013 § 57 geändert G 2013 227
03.11.2014 01.06.2015 § 49 Abs. 1 geändert G 2015 1
17.06.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 1 geändert G 2019-043
17.06.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 1, a. geändert G 2019-043