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771

Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung

(WNVV)

vom 10.06.2003 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 7 Absatz 4, 10 Absatz 2, 14 Absatz 4, 29 Absatz 1, 46 Absatz 4, 53 Absätze 1 und 2 sowie 57 Absatz 3 des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 2003[1],

auf Antrag des Bau- und Verkehrsdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Zuständigkeit kantonaler Behörden

Art. 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 2003 (WNVG)[2] aus.

Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm im Gesetz zugewiesen werden. Insbesondere entscheidet er über die Erteilung, Übertragung, Verlängerung, Erneuerung und den Widerruf von Konzessionen für die Nutzung öffentlicher Wasservorkommen.

Art. 2 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt die Aufgaben wahr, die im Gesetz dem zuständigen Departement zugewiesen werden.

Es ist überdies zuständig für

  1. die Bestimmung von Planungszonen gemäss § 12 Absatz 1 WNVG,
  2. den Entscheid über Gesuche gemäss § 58 Absatz 2 WNVG.

Art. 3 Dienststelle Verkehr und Infrastruktur[3]

Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur vollzieht das Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz in den Belangen der Ausnützung der Wasserkraft, soweit nicht der Regierungsrat oder das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zuständig ist.

Art. 4 Dienststelle Umwelt und Energie[4]

Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht das Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz, soweit diese Verordnung nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt.

Art. 5 * Weitere Dienststellen

Die kantonalen Dienststellen arbeiten in allen Fragen, welche die Wassernutzung und die Wasserversorgung betreffen, zusammen. Insbesondere stellen sie den zuständigen Behörden die benötigten Daten zur Verfügung.

1.2 Vollzugsgrundlagen

Art. 6

Die Dienststelle Umwelt und Energie und die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur beschaffen die für den Vollzug des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes erforderlichen Daten und erarbeiten die nötigen Grundlagen.

Die Dienststelle Umwelt und Energie bezeichnet die Gewässer, aus denen Wasser über den Gemeingebrauch hinaus entnommen werden darf, und erlässt Richtlinien darüber.

2 Nutzung des Wassers

2.1 Bewilligungs- und Konzessionspflicht

Art. 7 Ausnahmen von der Konzessionspflicht

Von der Konzessionspflicht ausgenommen und im Bewilligungsverfahren zu beurteilen sind, sofern keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührt werden,

  1. Wasserentnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs, der Wasserlebensräume oder der Gewässer dienen (Anreicherung von Grundwasservorkommen, Speisung von Amphibienweihern und dergleichen),
  2. einmalige, zeitlich begrenzte oder saisonal bedingte Wasserentnahmen aus Gewässern ohne feste Entnahmevorrichtungen,
  3. sporadische Wasserentnahmen aus Grundwasservorkommen über 50 Minutenliter bis maximal 15 000 Kubikmeter im Jahr.

2.2 Bewilligungsverfahren

Art. 8 Gesuchsunterlagen

Ein Bewilligungsgesuch um Wasserentnahme im Sinn von § 7 Unterabsatz b hat neben dem vollständig ausgefüllten Gesuchsformular des Amtes für Umweltschutz einen Situationsplan zu enthalten.

In den übrigen Fällen sind mit dem Bewilligungsgesuch um Wasserentnahme mindestens einzureichen:

  1. ein Situationsplan,
  2. ein Querprofil,
  3. ein technischer Bericht,
  4. ein Bedarfsnachweis.

Die Dienststelle Umwelt und Energie kann weitere für die Beurteilung des Gesuchs notwendige Unterlagen einverlangen.

2.3 Konzessionsverfahren

Art. 9 Gesuchsunterlagen

Mit dem Konzessionsgesuch um Wasserentnahme sind mindestens einzureichen:

  1. ein Situationsplan,
  2. ein Querprofil,
  3. ein technischer Bericht,
  4. der Bedarfsnachweis im Sinn von § 14 Absatz 2c WNVG,
  5. ein hydrogeologisches Gutachten bei Entnahmen aus Grundwasservorkommen,
  6. der Entwurf eines Schutzzonenplans und -reglements bei Entnahmen aus Grundwasservorkommen für die Trinkwasserversorgung.

Mit dem Konzessionsgesuch um Ausnützung der Wasserkraft sind mindestens einzureichen:

  1. ein Situationsplan,
  2. ein Längenprofil,
  3. ein Querprofil,
  4. Detailpläne,
  5. ein technischer Bericht mit Berechnungen über die Ausnützung der Wasserkraft.

Wird um das Enteignungsrecht ersucht, sind dem Gesuch auch ein Enteignungsplan und ein Enteignungsverzeichnis beizulegen.

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und die von ihm bezeichnete Stelle können weitere für die Beurteilung des Gesuchs notwendige Unterlagen einverlangen.

Art. 10 Instruktion und Koordination

Auf das Konzessionsverfahren sind § 192a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989[5] und die §§ 64–66 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001[6] sinngemäss anwendbar.

2.4 Gebühren

Art. 11 Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen

Die Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen wird pro Minutenliter der Leistung der Entnahmevorrichtung erhoben.

Wasserentnahmen bis 50 Minutenliter oder maximal 15 000 Kubikmeter im Jahr sind von der Nutzungsgebühr befreit.

Die Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen beträgt bei Gewässern 4 Franken, bei Grundwasservorkommen 8 Franken. *

Abweichend von Absatz 3 beträgt die Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen aus *

  1. Gewässern:
  1. zur Nutzung der Wärme mit Wärmepumpen: 2 Franken,
  2. zur Klimatisierung von Gebäuden: 8 Franken.
  1. Grundwasservorkommen: zur Nutzung der Wärme mit Wärmepumpen: 4 Franken.

... *

Dient die Wasserentnahme verschiedenen Zwecken, wird die Gebühr anteilsmässig festgelegt.

Art. 12 Wasserzins für die Ausnützung der Wasserkraft

Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen, sind von der Zahlung eines Wasserzinses befreit.

Die übrigen Wasserkraftwerke entrichten einen Wasserzins von 50 bis 100 Prozent

Art. 13 * Verwaltungsgebühr

Die Gebühr für anerkannte Wasserkraftnutzungen gemäss § 55 Absatz 1b WNVG beträgt zehn Prozent des Ansatzes für entsprechende wasserzinspflichtige Wasserkraftwerke, mindestens jedoch 100 und höchstens 8000 Franken pro Jahr.

3 Versorgung mit Wasser

Art. 14 Planung der Wasserversorgung

Die Erschliessung mit Anlagen der Wasserversorgung erfolgt nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes und der Planungs- und Bauverordnung über die Erschliessung.

Art. 15 Projektierung, Erstellung und Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen

Der Wasserversorgung dienende Anlagen, Apparate und Einrichtungen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, eingerichtet, erweitert, abgeändert und betrieben werden.

Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch Fachpersonen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen.

Im Übrigen richten sich Bau, Unterhalt und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen nach Artikel 276 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995[7].

4 Vollzug

Art. 16 Datenerhebung

Inhaber und Inhaberinnen von Anlagen sowie Nutzungs- und Quellenberechtigte haben die für den Vollzug des Gesetzes benötigten Angaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 17 Zuständigkeit bei der Sanierung bestehender Anlagen

Die Behörde, die für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen der entsprechenden Anlagen zuständig ist, ordnet die Sanierung bestehender Anlagen an und legt die Sanierungsfristen im Sinn von Artikel 81 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG)[8] fest.

Die Dienststelle Umwelt und Energie erarbeitet mit den betroffenen Departementen und Dienststellen den Bericht gemäss Artikel 82 Absatz 2 GSchG[9] über die sanierungspflichtigen Wasserentnahmen. *

5 Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung von Verordnungen

Folgende Verordnungen werden gemäss Anhang[10] geändert:

  1. Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 23. September 1997[11],
  2. Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes vom 6. Juli 1999[12],
  3. Energieverordnung vom 11. Dezember 1990[13].

Art. 19 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2003 231

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 10.06.2003 01.07.2003 Erstfassung G 2003 231
§ 5 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 231
§ 11 Abs. 3 21.05.2013 01.07.2013 geändert G 2013 264
§ 11 Abs. 4 21.05.2013 01.07.2013 geändert G 2013 264
§ 11 Abs. 5 21.05.2013 01.07.2013 aufgehoben G 2013 264
§ 12 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-096
§ 13 21.05.2013 01.07.2013 geändert G 2013 264
§ 17 Abs. 2 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 231

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.06.2003 01.07.2003 Erlass Erstfassung G 2003 231
23.03.2004 01.04.2004 § 5 geändert G 2004 231
23.03.2004 01.04.2004 § 17 Abs. 2 geändert G 2004 231
21.05.2013 01.07.2013 § 11 Abs. 3 geändert G 2013 264
21.05.2013 01.07.2013 § 11 Abs. 4 geändert G 2013 264
21.05.2013 01.07.2013 § 11 Abs. 5 aufgehoben G 2013 264
21.05.2013 01.07.2013 § 13 geändert G 2013 264
10.12.2024 01.01.2025 § 12 Abs. 2 geändert G 2024-096