Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 2003 (WNVG)[2] aus.
Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm im Gesetz zugewiesen werden. Insbesondere entscheidet er über die Erteilung, Übertragung, Verlängerung, Erneuerung und den Widerruf von Konzessionen für die Nutzung öffentlicher Wasservorkommen.