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Kantonales Stromversorgungsgesetz

vom 12.12.2011 (Stand 01.06.2013)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 24. Mai 2011[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) vom 23. März 2007[2] und legt die kantonalen Ziele, Zuständigkeiten und Instrumente im Bereich der Stromversorgung fest.

Art. 2 Grundsatz und Ziele

Kanton und Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine sichere, ausreichende, wirtschaftliche und umweltverträgliche Versorgung des Kantonsgebietes mit Elektrizität ein.

Anzustreben sind dabei insbesondere:

  1. die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Luzerner Wirtschaft und die Vermeidung von Benachteiligungen für die Wirtschaft und die Regionen des Kantons,
  2. die sparsame und effiziente Elektrizitätsverwendung,
  3. die Förderung der Produktion und der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern und Abwärme,
  4. der Einsatz von Technologien, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sind,
  5. die Förderung der Forschung, der Aus- und Weiterbildung sowie der Beratung.

Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele dieses Gesetzes und arbeiten für dessen Vollzug mit betroffenen Organisationen zusammen.

Art. 3 Zuständigkeit

Die vom Regierungsrat bezeichnete Dienststelle nimmt die Aufgaben und Befugnisse aus diesem Gesetz wahr, soweit nachfolgend nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.

2 Netzgebiete, Leistungsaufträge

Art. 4 Netzgebiete

Der Regierungsrat teilt nach Anhörung der Netzbetreiber und der Netzeigentümer sowie der Gemeinden den Netzbetreibern flächendeckend die Netzgebiete für das Verteilnetz zu.

Er berücksichtigt dabei die Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen und allfällige vertragliche Regelungen über den Netzbetrieb.

Betreibt ein Netzeigentümer sein Netz nicht selbst, hat er alle Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, welche der Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Bundesrecht sowie der Leistungsaufträge nach § 5 dienen.

Die zuständige Dienststelle führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Netzgebiete.

Art. 5 Leistungsaufträge

Der Regierungsrat kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge erteilen, namentlich für

  1. die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere mit Massnahmen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,
  2. die Steigerung der Effizienz und die Sparsamkeit der Elektrizitätsverwendung sowie die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien,
  3. die Sicherstellung der öffentlichen Beleuchtung,
  4. die Erbringung von Energiedienstleistungen,
  5. den Einsatz von Technologien, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sind.

Die Einzelheiten eines Leistungsauftrags können auch in einer Vereinbarung mit den Netzbetreibern festgelegt werden.

3 Anschlusspflichten

Art. 6 Anschlusspflicht innerhalb des Netzgebietes

Innerhalb des ihm zugeteilten Netzgebietes ist ausschliesslich der bezeichnete Netzbetreiber zur Gewährleistung des Netzanschlusses berechtigt und verpflichtet. Vorbehalten bleiben abweichende Entscheide gemäss § 7.

Die Regelung von Netzen auf Industriearealen, Anschlusswechseln auf eine höhere Netzebene oder Zusatzanschlüssen an die gleiche oder eine höhere Netzebene richtet sich nach Bundesrecht.

Art. 7 Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebietes

Netzbetreiber können verpflichtet werden, auch Endverbraucher ausserhalb ihres Netzgebietes an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn

  1. die Versorgung auf andere Weise nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist und
  2. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Der Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet sich der Endverbraucher befindet, wird im Umfang der Verpflichtung des Netzbetreibers gemäss Absatz 1 von seiner Anschlusspflicht befreit.

Art. 8 Anschluss ausserhalb der Bauzone

Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nach dem Bundesrecht keinen Anspruch auf Anschluss an das Elektrizitätsnetz haben, sind vom Netzbetreiber an das Netz anzuschliessen, wenn

  1. dem Endverbraucher eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist und
  2. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Endverbraucher ausserhalb der Bauzone tragen die Kosten für die Erstellung der Anschlussleitung ab dem bestehenden Elektrizitätsnetz und für eine allfällig erforderliche Netzverstärkung. Die Kosten für Unterhalt und Ersatz von Anschlussleitungen sind vom Netzbetreiber zu tragen. Sind diese unverhältnismässig hoch, hat sich der Endverbraucher daran zu beteiligen.

4 Netznutzungstarife, Stromeinkauf und ‑produktion, Konzessionsgebühren

Art. 9 Netznutzungstarife

Der Regierungsrat trifft nach Anhörung der Gemeinden, der Netzbetreiber und weiterer interessierter Kreise Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife.

Art. 10 Stromeinkauf und -produktion

Kanton und Gemeinden können, gegebenenfalls zusammen mit Dritten, zum Zwecke des Stromeinkaufs oder der Stromproduktion eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisation bilden oder sich an einer solchen beteiligen.

Art. 11 Konzessionsgebühren

Kanton und Gemeinden können für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes durch Infrastrukturanlagen der Elektrizitätsversorgung Gebühren erheben.

5 Schlussbestimmungen

Art. 12 Rechtsschutz

Gestützt auf dieses Gesetz ergangene Entscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht[3] angefochten werden.

Art. 13 Strafbestimmungen

Die wiederholte Verletzung von Leistungsaufträgen gemäss § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes und die Missachtung der Anschlusspflichten gemäss den §§ 6, 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Entscheide werden mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

Ist mit der Übertretung ein finanzieller Vorteil verbunden, wird dies als Strafschärfungsgrund berücksichtigt. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, muss die Höhe der Busse mindestens dem erzielten Vorteil gleichkommen.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird diese gebüsst. Die Bestrafung der handelnden Organe und ihrer Vertreterinnen und Vertreter bleibt vorbehalten.

Art. 14 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[4]

Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.[5]

Egress

K 2011 3379 | G 2012 101

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.12.2011 01.06.2012 Erstfassung K 2011 3379 | G 2012 101

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2011 01.06.2012 Erlass Erstfassung K 2011 3379 | G 2012 101