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773

Kantonales Energiegesetz

(KEnG)

vom 04.12.2017 (Stand 01.03.2025)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 23. Mai 2017[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele und Grundsätze

Das Gesetz trägt zu einer sicheren, ausreichenden, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung und -verteilung bei.

Es bezweckt eine sparsame, effiziente und nachhaltige Energienutzung namentlich durch

  1. eine verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien sowie von Abwärme,
  2. Erstellung, Betrieb, Sanierung und Unterhalt von Gebäuden und Anlagen mit möglichst geringem Energieeinsatz und möglichst geringen Energieverlusten,
  3. den Einsatz von Technologien, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sind.

Der Kanton verfolgt das langfristige Ziel einer 2000-Watt-Gesellschaft und 1-t-CO2-Gesellschaft.

Kanton und Gemeinden setzen sich nach dem Grundsatz der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand konkrete Ziele und erlassen Minimalanforderungen an die Energienutzung, insbesondere bei eigenen Bauten, Anlagen und Geräten sowie bei deren Erwerb, Bau und Betrieb.

Art. 2 Koordination

Der Kanton koordiniert seine Energiepolitik mit dem Bund, anderen Kantonen und den Gemeinden. Anzustreben ist insbesondere eine Harmonisierung der energetischen Vorschriften und Massnahmen.

Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den regionalen Entwicklungsträgern und privaten Organisationen zusammen.

Art. 3 Energieeinkauf, -verteilung und -produktion

Kanton und Gemeinden können, gegebenenfalls zusammen mit Dritten, zum Zweck des Energieeinkaufs, der Energieverteilung, der Energiespeicherung oder der Energieproduktion eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisation bilden oder sich an einer solchen beteiligen.

2 Energieplanung

Art. 4 Kantonale Energieplanung

Der Regierungsrat erstellt zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sowie der energiepolitischen Vorgaben des Bundes ein Energiekonzept, das die kurz-, die mittel- und die langfristige Strategie in der Energiepolitik, die Massnahmen und Kosten sowie die Erfolgskontrolle aufzeigt.

Das Energiekonzept enthält eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton und legt die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung fest. Es zeigt insbesondere auf, wie der Kanton Luzern in Koordination mit und in Abhängigkeit von den Massnahmen des Bundes den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch auf dem Kantonsgebiet bis zum Jahr 2030 auf insgesamt 30 Prozent erhöht und welche Massnahmen in seinem Einflussbereich dafür erforderlich sind.

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle fünf Jahre, erstmals im Jahre 2021, Bericht über den Stand des Vollzugs des Energiegesetzes und passt das Energiekonzept regelmässig an.

Art. 5 Kommunale Energieplanung

Die Gemeinden haben eine kommunale Energieplanung zu führen.

Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, für ihr Gebiet oder Teile davon einen kommunalen Richtplan über die Energieversorgung und -nutzung zu erlassen. Er kann dabei nach deren Anhörung Vorgaben zu Ziel, Art und Umfang der Planung machen.

Ist eine Koordination notwendig, kann der Regierungsrat Gemeinden zu einer überkommunalen Energieplanung verpflichten.

3 Energieversorgung

Art. 6 Thermische Netze

Die Gemeinde kann im Einzugsgebiet von thermischen Netzen im Einzelfall oder gestützt auf eine für Grundeigentümerinnen und -eigentümer verbindliche Planung verlangen, dass bestehende oder neue Bauten für die Nutzung von Wärme oder Kälte an diese thermischen Netze anzuschliessen sind und dass Durchleitungsrechte gewährt werden. Der Anschluss kann nur verfügt werden, wenn er zweckmässig und zumutbar ist.

Bei bestehenden Bauten kann ein Anschluss nur bei Neuinstallation, Ersatz oder wesentlicher Änderung gebäudetechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte und Warmwasser verfügt werden.

Die Gemeinde überprüft auf Antrag von Energiebezügerinnen und -bezügern die Zumutbarkeit einer Erhöhung der Energiebezugspreise von privaten thermischen Netzen, sofern die betreffende Energiebezügerin oder der betreffende Energiebezüger zum Anschluss an das thermische Netz verpflichtet wurde.

Die Gemeinde kann die Rahmenbedingungen zum Bau und Betrieb eines privaten thermischen Netzes in einer Konzession regeln. Diese kann ohne Ausschreibung erteilt werden.

Für thermische Netze finden die Bestimmungen des Baubewilligungsverfahrens nach dem Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989[2] Anwendung. Der Regierungsrat kann für Durchleitungsrechte das Enteignungsrecht erteilen.

Art. 7 Gemeinsame Heiz- und Kühlanlagen

Bei Überbauungen mit mehr als 3000 m² Energiebezugsfläche kann die Gemeinde verlangen, dass eine gemeinsame Heiz- oder Kühlanlage erstellt wird.

Können sich die Beteiligten nicht einigen, verteilt die Gemeinde die Kosten nach Massgabe des Interesses auf die Beteiligten.

4 Energienutzung

4.1 Allgemein

Art. 8 Ausführungsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften, insbesondere über

  1. den Gebäudeenergieausweis (§ 10),
  2. den Wärme- und Kälteschutz sowie die Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen (§ 11),
  3. ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (§ 12),
  4. erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers (§ 13),
  5. Elektro-Wassererwärmer (§ 14),
  6. die Eigenstromerzeugung bei Bauten (§ 15),
  7. elektrische Energie in Gebäuden (§ 16),
  8. die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (§ 17),
  9. die Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten (§ 18),
  10. die Grossverbraucher (§ 19),
  11. die Betriebsoptimierung (§ 20),
  12. Heizungen im Freien (§ 24).

Er beachtet dabei den Grundsatz, dass der Aufwand für Massnahmen zur sparsamen und effizienten Energienutzung unter Berücksichtigung der externen Kosten wirtschaftlich tragbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zur erzielbaren Einsparung stehen soll. Zudem berücksichtigt er den Stand der Technik und stimmt seine Festlegungen mit anderen Kantonen ab.

Der Regierungsrat kann für Energienutzungen, die wesentlich gegen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes verstossen, Vorschriften erlassen, in welchen er bestimmte Energienutzungen nötigenfalls einschränken oder verbieten kann.

Art. 9 Nutzungsplanung

Die Gemeinden können für bestimmte, in der Nutzungsplanung bezeichnete Gebiete strengere Vorschriften als diejenigen dieses Gesetzes erlassen.

4.2 Gebäude

Art. 10 Gebäudeenergieausweis

Für Neubauten ist ein Gebäudeenergieausweis (Gebäudeenergieausweis der Kantone; GEAK), der die Energieeffizienz eines Gebäudes angibt, zu erstellen. Der Regierungsrat legt in der Verordnung die GEAK-pflichtigen Gebäudekategorien fest.

Wer Finanzhilfen für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle beantragt, hat ab einem vom Regierungsrat in der Verordnung festzulegenden Betrag einen Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht (GEAK Plus) beizubringen. Andere Förderbeiträge können ebenfalls an das Vorliegen eines GEAK Plus geknüpft werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Der Gebäudeenergieausweis ist von den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern auf eigene Kosten von einer anerkannten Fachperson erstellen zu lassen.

Die Gebäudeenergieausweise werden in einem öffentlich einsehbaren Register erfasst. Das Register soll von Dritten geführt werden.

Art. 11 Minimalanforderungen an die Energienutzung

Gebäude und gebäudetechnische Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass möglichst wenig Energie verloren geht. Der winterliche und der sommerliche Wärmeschutz, die gebäudetechnischen Anlagen und die Nutzung der Elektrizität in Gebäuden haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

Die Minimalanforderungen an Gebäude und gebäudetechnische Anlagen gemäss Absatz 1 gelten unter Vorbehalt abweichender Regelungen für

  1. Neubauten,
  2. die Änderung bestehender Bauten, wenn die voraussichtlichen Baukosten 30 Prozent des Gebäudeversicherungswertes überschreiten,
  3. die von einem Umbau oder einer Umnutzung betroffenen Bauteile,
  4. Neuinstallation, Ersatz oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.

Die zuständige Dienststelle kann die Minimalanforderungen in den Fällen gemäss Absatz 2b, c und d reduzieren, wenn gewichtige öffentliche Interessen dies gebieten. Sie kann für Vorhaben, die für die Energienutzung von geringer Bedeutung sind, Erleichterungen oder die Befreiung von der Einhaltung der Minimalanforderungen vorsehen.

Für Erleichterungen und Befreiungen von den Anforderungen an den sommerlichen und winterlichen Wärmeschutz sind die Gemeinden zuständig.

Art. 12 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Verboten ist

  1. die Neuinstallation von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung,
  2. der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen.

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen dürfen nicht als Zusatzheizung eingesetzt werden. Als Notheizungen sind sie in begrenztem Umfang zulässig.

Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

Der Regierungsrat kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 vorsehen.

Art. 13 Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers

Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung hat die Bauherrschaft eigenverantwortlich die Umstellung auf erneuerbare Energien zu prüfen. Dabei darf der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90 Prozent des massgeblichen Bedarfs nicht überschreiten.

Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist zulässig, wenn

  1. die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet ist oder
  2. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie-Standard ausgewiesen ist oder
  3. gemäss GEAK die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz erreicht ist oder
  4. die Bauherrschaft beim Einsatz von leitungsgebundenem Gas nachweist, dass sie über die gesamte Lebensdauer des Wärmeerzeugers mindestens 20 Prozent Biogas einsetzt, das in Anlagen im Kanton Luzern oder in angrenzenden Kantonen erzeugt und von diesen ins Gasnetz eingespeist wird.

Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist meldepflichtig.

Die Verordnung regelt die Berechnungsweise, die Standardlösungen, die Bedingungen für den Einsatz von Biogas sowie die Befreiungen.

Art. 14 Elektro-Wassererwärmer

Der Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Warmwasser

  1. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder
  2. zu mindestens 50 Prozent mittels erneuerbarer Energie oder Abwärme erwärmt wird.

Für den Ersatz von dezentralen Elektro-Wassererwärmern sind die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht zu erfüllen.

Bestehende zentrale Elektro-Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnnutzungen innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Anlagen so zu ersetzen oder durch andere Einrichtungen so zu ergänzen, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

Der Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers ist meldepflichtig.

Die Verordnung kann Befreiungen vorsehen.

Art. 15 Eigenstromerzeugung bei Bauten *

Bei Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, muss das Potenzial zur Stromerzeugung angemessen ausgenutzt werden oder deren Eigentümerinnen und Eigentümer haben eine Ersatzabgabe zu leisten. *

Bei bestehenden Bauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, muss bei einer Dachsanierung das Stromerzeugungspotenzial angemessen ausgenutzt werden oder deren Eigentümerinnen und Eigentümer haben eine Ersatzabgabe zu leisten. *

Für Aussenbauteile mit Schutzauflagen kann die zuständige Dienststelle Erleichterungen gewähren. *

Die Verordnung regelt die Art und den Umfang der Eigenstromerzeugung sowie die Befreiungen. Zu berücksichtigen ist dabei die belegbare Dachfläche als Berechnungsgrundlage für die selbst zu erzeugende Elektrizität. *

Die Ersatzabgabe berechnet sich aus der Differenz der minimal zu installierenden Leistung zur effektiv installierten Leistung und beträgt pro kW nicht realisierte Leistung maximal 1000 Franken. Der Regierungsrat legt die weiteren Modalitäten und die Höhe der Ersatzabgabe in der Verordnung fest.

Die Gemeinden erheben die Ersatzabgabe und verwenden sie zweckgebunden zur Förderung der nachhaltigen und effizienten Energienutzung und der erneuerbaren Energien.

Art. 16 Elektrische Energie in Gebäuden

Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen und auszuführen, dass die Elektrizität sparsam und rationell genutzt wird.

Art. 17 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Warmwasser auszurüsten.

Neue Gebäude, welche die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung pro Gebäude auszurüsten.

Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder des Warmwasserverteilsystems mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs auszurüsten.

Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.

Art. 18 Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten

Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten u.a.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr Bedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nahe bei null liegt.

Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituation.

4.3 Verbrauchsoptimierung

Art. 19 Grossverbraucher

Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh können durch die zuständige Dienststelle verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu ergreifen.

Für Grossverbraucher, die sich verpflichten, allein oder in einer Gruppe von der zuständigen Dienststelle vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten, kann von den Anforderungen gemäss Absatz 1 abgesehen werden. Überdies kann die zuständige Dienststelle sie von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

Art. 20 Betriebsoptimierung

In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach Inbetriebsetzung und danach periodisch eine Betriebsoptimierung für die Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte-, Sanitär-, Elektro- und Gebäudeautomationsanlagen vorzunehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrauchern, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinn von § 19 abgeschlossen haben.

Die Vornahme der Betriebsoptimierungen liegt in der Eigenverantwortung des Eigentümers. Die Kontrolle durch die Behörden kann stichprobenweise erfolgen.

Die Verordnung regelt weitere Ausnahmen und die Anforderungen an die Betriebsoptimierung.

4.4 Weitere Vorschriften

Art. 21 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen wird bewilligt, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben, oder Reservekraftwerke im Interesse der Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit auf nationaler Ebene. *

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen wird bewilligt, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nichtlandwirtschaftliche Co-Substrate verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese mit verhältnismässigem Aufwand auch nicht hergestellt werden kann.

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen wird bewilligt, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.

Art. 22 Wärmekraftkopplung und Abwärmenutzung

Neue Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden, sind grundsätzlich als Wärmekraftkopplungsanlagen auszugestalten. Der Regierungsrat legt fest, welche Wärmeerzeugungsanlagen von dieser Bestimmung ausgenommen sind.

Beim Bau oder bei der Erneuerung von Anlagen in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind Einrichtungen zur Rückgewinnung der Abwärme zu installieren, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Im Betrieb nicht benötigte Abwärme ist nach Möglichkeit an Dritte abzugeben.

Art. 23 Pflicht zur Abnahme dezentral erzeugter Energie

Die Elektrizitätsverteilwerke sind zur Abnahme von überschüssiger, dezentral erzeugter Elektrizität verpflichtet.

Sie vergüten dem Erzeuger die gelieferte Energie nach den Vorschriften des Bundesrechts.

Um die Betriebssicherheit der elektrischen Versorgungsnetze zu gewährleisten, hat der Eigentümer oder die Eigentümerin der Energieerzeugungsanlage die Vorschriften des Bundes und der Elektrizitätsverteilwerke einzuhalten.

Art. 24 Heizungen im Freien

Heizungen im Freien sind nicht erlaubt.

Ausnahmen für den Bau neuer sowie für den Ersatz und die Änderung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn

  1. die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert,
  2. bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind und
  3. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.

Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.

Art. 25 Beheizte Freiluftbäder

Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.

Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

Sanierung, Ersatz und wesentliche Änderungen von technischen Einrichtungen zur Beheizung von Freiluftbädern sind meldepflichtig.

Art. 26 Vorbild öffentliche Hand

Für Bauten von Kanton und Gemeinden werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht. Der Regierungsrat legt einen Standard und die Ausnahmen fest.

Die Wärmeversorgung wird bis 2050 zu 100 Prozent ohne fossile Brennstoffe realisiert. Der Stromverbrauch wird bis 2030 gegenüber dem Niveau von 1990 um 20 Prozent gesenkt oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien gedeckt.

5 Förderung

Art. 27 Grundsätze

Kanton und Gemeinden können im Rahmen der verfügbaren Mittel die effiziente, sparsame, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung und -nutzung fördern.

Der Kanton kann Finanzhilfen gewähren für Abklärungen und Massnahmen betreffend

  1. rationelle Energienutzung,
  2. Nutzung von erneuerbaren Energien und von Abwärme,
  3. Forschung und Entwicklung sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen,
  4. Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere von Fachleuten,
  5. Information, Beratung und Marketing im Energiebereich.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

Art. 28 Förderprogramme, Finanzhilfen

Der Kanton kann selber oder zusammen mit dem Bund und anderen Kantonen oder mit Dritten Förderprogramme durchführen.

Förderbeiträge sind Finanzhilfen und werden nach Massgabe des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 1996[3] ausgerichtet, soweit § 35 Absatz 1 nichts anderes regelt.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

Art. 29 Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung

Der Kanton fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Gemeinden und Fachverbänden die Information, die Aus- und Weiterbildung sowie die Beratung in Energiefragen.

Er bietet eine neutrale Energieberatung an oder kann Beratungsangebote Dritter unterstützen.

6 Zuständigkeiten, Vollzug und Rechtspflege

Art. 30 Kantonale Stellen

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement führt die Aufsicht über den Vollzug der Energiegesetzgebung und die Tätigkeit der damit beauftragten Stellen. Es kann Richtlinien erlassen und solche des Bundes oder von Fachgremien, die den Zielsetzungen des Gesetzes entsprechen, für verbindlich erklären.

Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle

  1. bearbeitet energiewirtschaftliche und energietechnische Fragen innerhalb der kantonalen Verwaltung,
  2. koordiniert die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der Energie, insbesondere die Durchführung von Förderprogrammen (§ 28) sowie die Information, Beratung und Aus- und Weiterbildung (§ 29),
  3. ist Kontaktstelle für die für die Energie zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie für die Privaten,
  4. vollzieht die Regelungen zum GEAK Plus (§ 10 Abs. 2), zum GEAK-Register (§ 10 Abs. 4), zu den ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen (§ 12), zu den Elektro-Wassererwärmern (§ 14 Abs. 3), zu den Grossverbrauchern (§ 19), zur Betriebsoptimierung (§ 20), zur Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen (§ 21), zur Wärmekraftkopplung und Abwärmenutzung (§ 22), zur Pflicht zur Abnahme dezentral erzeugter Energie (§ 23) sowie zu den Heizungen im Freien (§ 24),
  5. bewilligt thermische Elektrizitätserzeugungsanlagen (§ 21),
  6. reduziert die Anforderungen an die Energienutzung und kann Erleichterungen sowie die Befreiung von der Einhaltung von Minimalanforderungen vorsehen (§§ 11 Abs. 3 und 15 Abs. 1ter),
  7. bewilligt Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes, wenn deren Einhaltung zu einer unzumutbaren Härte, einer unverhältnismässigen Erschwernis oder einem sinnwidrigen Ergebnis führt.

Art. 31 Gemeinden

Soweit nicht eine kantonale Behörde damit beauftragt ist, sind die Gemeinden für den Vollzug des Energiegesetzes zuständig.

Die Gemeinden vollziehen im Baubewilligungsverfahren insbesondere die Bestimmungen

  1. zum Gebäudeenergieausweis bei Neubauten (§ 10 Abs. 1),
  2. zu den Minimalanforderungen an die Energienutzung, einschliesslich Erleichterungen und Befreiungen von den Anforderungen an den sommerlichen und winterlichen Wärmeschutz (§ 11 Abs. 1, 2 und 4),
  3. zur Eigenstromerzeugung bei Bauten (§ 15),
  4. zur elektrischen Energie in Gebäuden (§ 16),
  5. zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (§ 17),
  6. zu den Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten (§ 18),
  7. zu den beheizten Freiluftbädern (§ 25 Abs. 1 und 2).

Die Gemeinden vollziehen im Rahmen einer Meldepflicht die Bestimmungen

  1. zur erneuerbaren Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers (§ 13 Abs. 3),
  2. zum Ersatz zentraler Elektro-Wassererwärmer (§ 14 Abs. 4),
  3. zur Beheizung von Freiluftbädern (§ 25 Abs. 3).

Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Behörde der Gemeinde der Gemeinderat.

Art. 32 Vollzugskontrolle

Die zuständige Behörde kontrolliert nach den Vorgaben des Regierungsrates, ob die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt und ob die in den Nachweisen beschriebenen Massnahmen realisiert werden.

Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, für welche energierelevanten Massnahmen der zuständigen Behörde

  1. ein Projektnachweis einzureichen ist, mit dem belegt wird, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kanton eingehalten werden,
  2. nach Abschluss der Arbeiten eine Ausführungsbestätigung vorgelegt werden muss, die belegt, dass gemäss bewilligtem Projektnachweis gebaut wurde.

Die zuständige Behörde kann Private und private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.

Der Regierungsrat kann, gegebenenfalls zusammen mit anderen Kantonen, ein System der privaten Kontrolle einrichten, mit dem Dritte ermächtigt werden, mit ihren Unterschriften auf Nachweisen oder durch Berichte zu bestätigen, dass die massgebenden Bestimmungen in Projekten oder bei deren Ausführung eingehalten wurden. Die zuständige Behörde publiziert periodisch die Namen und Adressen der zum Vollzug beigezogenen Dritten.

Im Anwendungsfall der Absätze 3 und 4 erteilt die zuständige Behörde den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit. Die Gemeinden gewähren der zuständigen kantonalen Behörde Akteneinsicht.

Art. 33 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, Energiestatistik

Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

Die Behörden dürfen zur Ausübung ihrer Funktion Liegenschaften betreten und die zu kontrollierenden Gebäude und gebäudetechnischen Anlagen prüfen.

Als Grundlage für die Energieplanung und die energiepolitische Berichterstattung führt der Kanton eine Energiestatistik und stellt sie den Gemeinden zur Verfügung.

Die Baubewilligungsbehörden erfassen die ihnen mitgeteilten energetisch relevanten Daten des Gebäudebestandes auf ihrem Gebiet und leiten die erfassten Daten laufend der zuständigen kantonalen Behörde weiter.

Art. 34 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die §§ 12 (Verbot von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen), 24 Absatz 1 (Verbot von Heizungen im Freien) und 33 Absätze 1 und 2 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht) dieses Gesetzes, gegen seine Ausführungsbestimmungen, welche Strafandrohungen vorsehen, und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989[4] verfolgt.

Art. 35 Rechtsmittel

Gegen Entscheide über Finanzhilfen ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[5] und gegen Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können folgende Mängel des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens gerügt werden:

  1. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,
  2. unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens.

Alle anderen in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide und Beschlüsse können innert 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

Art. 36 Verwaltungsgebühren

Kanton und Gemeinden erheben für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Gebühren. Sie können insbesondere auch in den Fällen, in denen diese nicht durch Entscheid zu erledigen sind, Gebühren verlangen.

Egress

K 2017 3477 | G 2018-055

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 04.12.2017 01.01.2019 Erstfassung K 2017 3477 | G 2018-055
§ 8 Abs. 1, f. 17.06.2024 01.03.2025 geändert G 2024-052
§ 15 17.06.2024 01.03.2025 Titel geändert G 2024-052
§ 15 Abs. 1 17.06.2024 01.03.2025 geändert G 2024-052
§ 15 Abs. 1bis 17.06.2024 01.03.2025 eingefügt G 2024-052
§ 15 Abs. 1ter 17.06.2024 01.03.2025 eingefügt G 2024-052
§ 15 Abs. 2 17.06.2024 01.03.2025 geändert G 2024-052
§ 21 Abs. 1 17.06.2024 01.03.2025 geändert G 2024-052
§ 30 Abs. 3, f. 17.06.2024 01.03.2025 geändert G 2024-052
§ 31 Abs. 2, c. 17.06.2024 01.03.2025 geändert G 2024-052

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.12.2017 01.01.2019 Erlass Erstfassung K 2017 3477 | G 2018-055
17.06.2024 01.03.2025 § 8 Abs. 1, f. geändert G 2024-052
17.06.2024 01.03.2025 § 15 Titel geändert G 2024-052
17.06.2024 01.03.2025 § 15 Abs. 1 geändert G 2024-052
17.06.2024 01.03.2025 § 15 Abs. 1bis eingefügt G 2024-052
17.06.2024 01.03.2025 § 15 Abs. 1ter eingefügt G 2024-052
17.06.2024 01.03.2025 § 15 Abs. 2 geändert G 2024-052
17.06.2024 01.03.2025 § 21 Abs. 1 geändert G 2024-052
17.06.2024 01.03.2025 § 30 Abs. 3, f. geändert G 2024-052
17.06.2024 01.03.2025 § 31 Abs. 2, c. geändert G 2024-052