Das Gesetz trägt zu einer sicheren, ausreichenden, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung und -verteilung bei.
Es bezweckt eine sparsame, effiziente und nachhaltige Energienutzung namentlich durch
- eine verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien sowie von Abwärme,
- Erstellung, Betrieb, Sanierung und Unterhalt von Gebäuden und Anlagen mit möglichst geringem Energieeinsatz und möglichst geringen Energieverlusten,
- den Einsatz von Technologien, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sind.
Der Kanton verfolgt das langfristige Ziel einer 2000-Watt-Gesellschaft und 1-t-CO2-Gesellschaft.
Kanton und Gemeinden setzen sich nach dem Grundsatz der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand konkrete Ziele und erlassen Minimalanforderungen an die Energienutzung, insbesondere bei eigenen Bauten, Anlagen und Geräten sowie bei deren Erwerb, Bau und Betrieb.