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774

Kantonale Energieverordnung

(KEnV)

vom 25.09.2018 (Stand 01.03.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 8, 10 Absätze 1 und 2, 12 Absatz 4, 13 Absatz 4, 14 Absatz 5, 15 Absätze 2 und 3, 18 Absatz 2, 19 Absatz 3, 20 Absatz 3, 24 Absatz 3, 26 Absatz 1, 28 Absatz 3, 30 Absätze 1 und 3 sowie 32 Absatz 2 des Kantonalen Energiegesetzes vom 4. Dezember 2017[1],

auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Technische Anforderungen

Massnahmen gemäss dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen sowie der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren und der Energiefachstellenkonferenz. Diese werden regelmässig vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement bezeichnet und öffentlich publiziert.

Art. 2 Zuständige Dienststelle

Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt die in § 30 Absatz 3 des Kantonalen Energiegesetzes (KEnG) vom 4. Dezember 2017[2] (im Folgenden Gesetz) der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben wahr.

2 Energieplanung und -versorgung

Art. 3 Kommunale Energieplanung

Die Gemeinden führen einen auf ihre Verhältnisse abgestimmten «Energiestadt»-Prozess oder ein vergleichbares Verfahren durch und prüfen allfällige Massnahmen.

Besteht ergänzend dazu Bedarf für eine weiter gehende kommunale Energieplanung, kann diese aufbauend auf dem «Energiestadt»-Prozess insbesondere folgende Inhalte aufweisen:

  1. Ziele und Grundsätze für die kommunale Energieversorgung in Abstimmung mit der räumlichen Entwicklung, unter Berücksichtigung der Ziele des Kantonalen Energiegesetzes, der kantonalen Energiestrategie und der übergeordneten Energie- und Raumplanung,
  2. energierelevante Grundsätze für die Siedlungsentwicklung,
  3. Bilanzierung des Energieverbrauchs und der Energienutzung (Ist-Soll-Vergleich und Handlungsbedarf),
  4. Festlegung der Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduktion des Energieverbrauchs,
  5. Festlegung der Massnahmen zur Begrenzung des Verbrauchs fossiler Energieträger,
  6. Festlegung der prioritären Versorgungsgebiete für die verschiedenen Erzeugungs-, Verteilungs- und Nutzungssysteme,
  7. Festlegung der prioritären Standorte für grössere Energieanlagen sowie grosse oder wichtige Verteilinfrastrukturen für leitungsgebundene Energieträger,
  8. Umgang mit gemeindeeigenen Bauten und Anlagen.

Die in Absatz 2 erwähnten Inhalte können Gegenstand eines Konzepts oder eines behördenverbindlichen Richtplans bilden und, sofern zweckmässig, in der Nutzungsplanung umgesetzt werden.

Art. 4 Thermische Netze

Wird gleichzeitig mit dem Baubewilligungsverfahren für ein thermisches Netz ein Enteignungsverfahren durchgeführt, erfolgt eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen. Der Regierungsrat erlässt zusammen mit seinem Entscheid über das Enteignungsrecht allfällige Bewilligungen und Verfügungen aller kantonalen Stellen und eröffnet die Baubewilligung der Gemeinde.

Art. 5 Energiebezugsfläche

Die Energiebezugsfläche berechnet sich nach der SIA-Norm 380 über die Grundlagen für energetische Berechnungen von Gebäuden.

3 Energienutzung

3.1 Gebäude

Art. 6 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich

Für die folgenden Bereiche gelten die im Anhang 1 aufgeführten Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn):

  1. Wärmeschutz von Gebäuden,
  2. Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen,
  3. Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten,
  4. erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz,
  5. elektrische Energie (SIA-Norm 387/4),
  6. Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen,
  7. verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen,
  8. Betriebsoptimierung.

Art. 7 Wärmeschutz

Das Gesuch um Erleichterung oder Befreiung bei den Anforderungen an den Wärmeschutz gemäss § 11 Absatz 4 des Gesetzes ist mit dem Baugesuch einzureichen und zu begründen. Es sind angemessene Wärmeschutzmassnahmen aufzuzeigen.

Die Gemeinde entscheidet über das Gesuch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Wo dies nötig ist, kann die Gemeinde für die Prüfung der Berechnung des Wärmeschutzes auf Kosten der Bauherrschaft aussenstehende Fachleute zuziehen.

Art. 8 Gebäudeenergieausweis

GEAK-pflichtig im Sinn von § 10 Absatz 1 des Gesetzes sind Gebäude der Kategorien I bis IV gemäss SIA-Norm 380/1.

Eigentümerinnen und Eigentümer, die für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle eine Finanzhilfe nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes beantragen, haben zusammen mit dem Beitragsgesuch einen gültigen Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht (GEAK Plus) für das betreffende Gebäude einzureichen, soweit der GEAK Plus für diese Gebäudekategorie zur Verfügung steht und die Finanzhilfe 10 000 Franken übersteigt.

Die Dienststelle Umwelt und Energie ist für den Vollzug der Vorschriften zum Gebäudeenergieausweis zuständig. Sie kann andere kantonale Stellen beiziehen. Bei Neubauten ist der Gebäudeenergieausweis im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zusammen mit der Ausführungsbestätigung gemäss § 28 von der Baubewilligungsbehörde einzuverlangen.

Art. 9 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Von § 12 des Gesetzes erfasst sind ausschliesslich ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung, nicht dagegen jene zur Bereitstellung produktionsnotwendiger Energie.

Art. 10 Messgeräte

Neue und zu ersetzende Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen sind mit Messgeräten für den Energieverbrauch auszurüsten.

Art. 11 Biogas

Als Gasnetze im Sinn von § 13 Absatz 2d des Gesetzes gelten bestehende und neu zu erstellende Netze. Neben dem übergeordneten Gasnetz gelten auch lokal begrenzte, nicht mit diesem verbundene Netze als Gasnetze.

Der Nachweis gemäss § 13 Absatz 2d des Gesetzes gilt als erbracht, wenn im Rahmen der Meldepflicht gemäss § 13 Absatz 3 des Gesetzes für 20 Prozent des massgebenden Energiebedarfs gemäss Artikel 1.29 des Anhangs 1 dieser Verordnung für eine Betriebsdauer von 20 Jahren Herkunftszertifikate für Biogas aus netzeinspeisenden Anlagen mit Standort im Kanton Luzern oder in angrenzenden Kantonen bei der Vollzugsbehörde einmalig hinterlegt werden. Diese Herkunftszertifikate müssen von einer von Gaslieferanten unabhängigen, anerkannten Zertifizierungsstelle ausgestellt werden. 

Erfolgt die Versorgung über ein lokal begrenztes Gasnetz, sind für die Erbringung des Nachweises keine Herkunftszertifikate zu hinterlegen.

Art. 12 Meldepflicht

Die Meldung über den Ersatz eines Wärmeerzeugers (§ 13 KEnG) oder eines zentralen Elektro-Wassererwärmers (§ 14 KEnG) oder über die Sanierung, den Ersatz oder wesentliche Änderungen von technischen Einrichtungen zur Beheizung von Freiluftbädern (§ 25 KEnG) ist nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes spätestens 20 Tage vor Beginn der Arbeiten an die zuständige kommunale Behörde zu erstatten. 

Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen kommunalen Behörde eine Ausführungsbestätigung gemäss § 28 einzureichen.

3.2 Eigenstromerzeugung bei Bauten *

Art. 13 Mindestvorgaben, Art der Stromerzeugung *

Bei Neubauten gilt das Stromerzeugungspotenzial im Sinn von § 15 Absatz 1 des Gesetzes als angemessen ausgenutzt, wenn die belegbare Dachfläche vollständig mit PV-Modulen belegt ist oder mit einer anderen auf, an oder in dem Gebäude selbst oder einem anderen Gebäude innerhalb eines Areals derselben Eigentümerschaft installierten Anlage Elektrizität im selben Umfang erzeugt wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Quadratmeter PV-Fläche eine Leistung von 200 Watt erbringt. *

Bei bestehenden Bauten gilt als Dachsanierung im Sinn von § 15 Absatz 1bis des Gesetzes die neue Eindeckung oder Abdichtung des Daches. Für die Ausnutzung des Stromerzeugungspotenzials ist die Hälfte der bei Neubauten geltenden Anforderungen gemäss Absatz 1 zu erfüllen. *

Als belegbare Dachfläche gelten 50 Prozent der zur Eigenstromerzeugung nutzbaren Dachfläche. Die nutzbare Dachfläche ergibt sich aus der Summe aller Teildachflächen, die grösser als 25 m² sind und die Installation von mindestens sechs zusammenhängenden Photovoltaik-Modulen ermöglichen sowie *

  1. bei Neubauten entweder einen Winkel von 0 bis 20 Grad gegenüber der Horizontalen oder einen Winkel bis 60 Grad gegenüber der Horizontalen und eine Ausrichtung zwischen West-Nordwest (110 Grad) und Ost-Nordost (-110 Grad) haben, oder
  2. bei bestehenden Bauten eine Eignung von mindestens «gut» gemäss Geodatenmodell «Solarenergie: Eignung Dächer (Sonnendach.ch)» des Bundesamtes für Energie aufweisen.

Terrassen gelten nicht als nutzbare Dachfläche. *

Solarthermieanlagen können angerechnet werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Quadratmeter Solarthermie-Fläche *

  1. bei Schrägdächern einem Quadratmeter PV-Fläche entspricht,
  2. bei Flachdächern drei Quadratmeter PV-Fläche entspricht.

Elektrizität aus Wärmekraftkopplungsanlagen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs (gemäss Art. 1.23 Anhang 1) eingerechnet wird.

Art. 14 Nachweis, Ersatzabgabe

Der Nachweis, dass die Anforderungen gemäss § 13 erfüllt werden, ist im Baubewilligungs- oder Meldeverfahren mittels Formular zu erbringen. *

Wird die gemäss § 13 zu realisierende Leistung um mehr als 1 kW unterschritten, ist die Ersatzabgabe geschuldet. Vorbehalten bleibt § 15. *

Die Ersatzabgabe beträgt 1000 Franken pro kW nicht realisierter Leistung und ist der Gemeinde zu bezahlen.

Art. 15 Befreiung und Ausnahme *

Befreit von der Pflicht zur Eigenstromerzeugung sind *

  1. Teildachflächen, auf denen der erwartete Jahresertrag weniger als 800 kWh pro kWp installierter Leistung beträgt,
  2. Traglufthallen, Gewächshäuser und Wintergärten mit verglastem Dach sowie Folientunnel und andere vergleichbare Bauten.

Können die Mindestvorgaben gemäss § 13 bezüglich der Dachbelegung mit PV-Modulen aufgrund von konkreten Gegebenheiten am Gebäude im Einzelfall planerisch nachweislich nicht vollumfänglich erreicht werden, gilt die Pflicht zur Eigenstromerzeugung mit der Installation der maximal möglichen Dachbelegung als erfüllt. *

3.3 Grossverbraucher

Art. 16 Zumutbare Massnahmen

Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie

  1. dem Stand der Technik entsprechen,
  2. über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich sind und
  3. nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

Art. 17 Vereinbarungen, Gruppen

Die zuständige Behörde kann im Sinn von § 19 Absatz 2 des Gesetzes mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung können diese Grossverbraucher von der Einhaltung der §§ 13, 15, 17, 20, 25 und 26 des Gesetzes entbunden werden. Die zuständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht erreicht werden.

Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selbst und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

3.4 Weitere Anforderungen

Art. 18 Wärmekraftkopplungsanlagen

Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden und eine thermische Leistung von weniger als 2 MW aufweisen, müssen nicht als Wärmekraftkopplungsanlagen ausgestaltet werden.

Art. 19 Heizungen im Freien

Zulässig gemäss § 24 Absatz 3 des Gesetzes sind mobile Heizungen für nicht ständige Arbeitsplätze im Freien, insbesondere

  1. in Festzelten,
  2. an Marktständen,
  3. in Bergbahnstationen,
  4. in Schutzbauten.

Art. 20 Beheizte Freiluftbäder

Als Freiluftbäder im Sinn von § 25 des Gesetzes gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m³.

Art. 21 Vorbild öffentliche Hand

Für Bauten des Kantons gilt für Neubauten der Minergie-Standard mit dem Zusatz P oder A, der Standard nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS) oder der Zielwert der Schweizer Norm SN 520 380/1 (Ausgabe 2016) zum Heizwärmebedarf. Für Sanierungen von Bauten des Kantons gilt der Minergie-Standard oder der Neubaugrenzwert der Schweizer Norm SN 520 380/1 (Ausgabe 2016) zum Heizwärmebedarf. Die Gemeinden orientieren sich am Gebäudestandard «Energiestadt 2015».

Ist die Einhaltung des Standards aus technischen, wirtschaftlichen, finanz- oder sozialpolitischen Gründen nicht zumutbar oder wegen des Denkmalschutzes nicht möglich, kann die für den Baubeschluss zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.

4 Förderung

Art. 22 Förderprogramme

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement legt die Einzelheiten der Förderprogramme fest. Deren Umfang richtet sich nach den jährlich im Voranschlag eingestellten Mitteln.

Beiträge des Bundes werden bis zu ihrer zweckbestimmten Verwendung als Verbindlichkeit in der Bilanz geführt.

Erfordern es die Vorgaben des Bundes oder die in der Regel mehrjährige Programmumsetzung, werden im Voranschlag eingestellte, noch nicht beanspruchte kantonale Mittel auf das nächste Jahr übertragen. Eine Übertragung ist höchstens im Umfang des nicht ausgeschöpften Voranschlagskredites des Aufgabenbereichs möglich.

Art. 23 Förderbeiträge

Auf Förderbeiträge besteht kein Rechtsanspruch.

Förderbeiträge werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel als nichtrückzahlbare Beiträge ausgerichtet.

Sie können auch neben Beiträgen Dritter ausgerichtet werden.

Art. 24 Form und Inhalt der Gesuche

Gesuche um Förderbeiträge sind vor Baubeginn schriftlich einzureichen. Bestehen dafür amtliche Formulare, sind diese zu verwenden.

Gesuche um Förderbeiträge haben alle für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.

Art. 25 Vorzeitiger Baubeginn

Beginnen Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller mit der Ausführung ihres Vorhabens vor der Beitragszusicherung, werden ihnen keine Förderbeiträge gewährt, es sei denn, dass ihnen der vorzeitige Baubeginn bewilligt wurde. Die Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns verleiht keinen Anspruch auf einen Beitrag.

Art. 26 Auszahlung

Förderbeiträge werden nur gestützt auf vollständige Abrechnungsunterlagen und, wo vorgesehen, nach der Kontrolle des Vorhabens gemäss den Vorgaben der Dienststelle Umwelt und Energie ausbezahlt.

Weicht die realisierte Baute oder Anlage von der Projekteingabe ab, die der Beitragsverfügung zugrunde liegt, kann die Dienststelle Umwelt und Energie die Beiträge an das Vorhaben kürzen oder streichen und gegebenenfalls zurückfordern.

5 Vollzug

Art. 27 Projektnachweis

Für jede geplante energierelevante Massnahme ist der zuständigen Behörde ein Projektnachweis einzureichen, mit dem belegt wird, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kanton eingehalten werden. Ein Minergie-Zertifikat gilt als Projektnachweis.

Der Projektnachweis ist mit einem von der Bauherrschaft und der projektverantwortlichen Person eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt im PDF-Format digital einzureichen. Alternativ kann der Projektnachweis mit einer elektronischen Signatur nach Artikel 14 Absatz 2bis des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911[3] versehen oder nach einer Authentifizierung mit einem zugelassenen elektronischen Identitätsnachweis digital eingereicht werden. *

Art. 28 Ausführungsbestätigung

Wo ein Projektnachweis einzureichen ist, hat die Bauherrschaft nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Bezug der Baute oder der Inbetriebsetzung der Anlage gegenüber der Gemeinde zu bestätigen, dass gemäss bewilligtem Projektnachweis gebaut wurde.

Die Bestätigung hat schriftlich und, wo ein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist, im Rahmen der Baukontrolle zu erfolgen. Sie ist mit einem von der Bauherrschaft und der projektverantwortlichen Person eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt im PDF-Format digital einzureichen. Alternativ kann die Bestätigung mit einer elektronischen Signatur nach Artikel 14 Absatz 2bis OR[4] versehen oder nach einer Authentifizierung mit einem zugelassenen elektronischen Identitätsnachweis digital eingereicht werden. *

Art. 29 Inbetriebsetzung und Abnahme gebäudetechnischer Anlagen

Gebäudetechnische Anlagen sind fachgerecht in Betrieb zu setzen und einzuregulieren.

Der Planer oder die Planerin hat die gebäudetechnischen Anlagen abzunehmen, die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften zu überprüfen und in einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen. Er oder sie hat das Abnahmeprotokoll der Baubewilligungsbehörde oder der Dienststelle Umwelt und Energie auf deren Verlangen einzureichen.

Egress

G 2018-56

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.09.2018 01.01.2019 Erstfassung G 2018-56
Titel 3.2 14.01.2025 01.03.2025 geändert G 2025-015
§ 13 14.01.2025 01.03.2025 Titel geändert G 2025-015
§ 13 Abs. 1 14.01.2025 01.03.2025 geändert G 2025-015
§ 13 Abs. 2 14.01.2025 01.03.2025 geändert G 2025-015
§ 13 Abs. 2bis 14.01.2025 01.03.2025 eingefügt G 2025-015
§ 13 Abs. 2ter 14.01.2025 01.03.2025 eingefügt G 2025-015
§ 13 Abs. 2quater 14.01.2025 01.03.2025 eingefügt G 2025-015
§ 14 Abs. 1 14.01.2025 01.03.2025 geändert G 2025-015
§ 14 Abs. 2 14.01.2025 01.03.2025 geändert G 2025-015
§ 15 14.01.2025 01.03.2025 Titel geändert G 2025-015
§ 15 Abs. 1 14.01.2025 01.03.2025 geändert G 2025-015
§ 15 Abs. 1, a. 14.01.2025 01.03.2025 eingefügt G 2025-015
§ 15 Abs. 1, b. 14.01.2025 01.03.2025 eingefügt G 2025-015
§ 15 Abs. 2 14.01.2025 01.03.2025 eingefügt G 2025-015
§ 27 Abs. 2 14.01.2025 01.03.2025 geändert G 2025-015
§ 28 Abs. 2 14.01.2025 01.03.2025 geändert G 2025-015

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.09.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung G 2018-56
14.01.2025 01.03.2025 Titel 3.2 geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 13 Titel geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 13 Abs. 1 geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 13 Abs. 2 geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 13 Abs. 2bis eingefügt G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 13 Abs. 2ter eingefügt G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 13 Abs. 2quater eingefügt G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 14 Abs. 1 geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 14 Abs. 2 geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 15 Titel geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 15 Abs. 1 geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 15 Abs. 1, a. eingefügt G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 15 Abs. 1, b. eingefügt G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 15 Abs. 2 eingefügt G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 27 Abs. 2 geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 28 Abs. 2 geändert G 2025-015