Der Bau, die Änderung und der Unterhalt von Bauten und Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr sind Sache der dafür konzessionierten Transportunternehmen. Es gelten die Vorschriften des Bundes, namentlich des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
Der Kanton kann an den Bau, die Änderung und den Unterhalt solcher Bauten und Anlagen Beiträge ausrichten oder dafür Darlehen gewähren. Er kann die Ausführung selber und die Finanzierung als Vorleistung übernehmen, wenn es im Einzelfall gerechtfertigt ist.
Für Bauten und Anlagen, die Strassenbestandteile sind, finden die Vorschriften des Strassengesetzes vom 21. März 1995 Anwendung. Fahrleitungen und Geleise gelten nicht als Strassenbestandteile.
Kanton und Gemeinden können für den Bau und die Änderung von Bauten und Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr Nutzungspläne zur Freihaltung der erforderlichen Flächen erlassen. Die Bestimmungen des Strassengesetzes zum Strassenplan finden sinngemäss Anwendung.