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775b

Reglement für den Verkehrsverbund Luzern

vom 08.01.2010 (Stand 01.06.2022)

Präambel

Der Verbundrat des Verkehrsverbundes Luzern,

gestützt auf die §§ 10 Absatz 2a, 11 und 12 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 22. Juni 2009[1] sowie die §§ 12 ff. der Verordnung über den öffentlichen Verkehr vom 20. Oktober 2009[2],

beschliesst:

1 Verbundrat

Art. 1 Konstituierung

Der Verbundrat konstituiert sich im Rahmen der Verordnung über den öffentlichen Verkehr vom 20. Oktober 2009[3] selber.

Er wählt einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. Er oder sie nimmt die Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin wahr.

Er bezeichnet einen Sekretär oder eine Sekretärin. Dieser oder diese muss nicht Mitglied des Verbundrates sein.

Art. 2 Sitzungen

Der Verbundrat tagt, sooft es die Geschäfte erfordern, in der Regel zweimonatlich. Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz.

Die Sitzungen werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen. Die Einladung hat, vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse, mindestens eine Kalenderwoche im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden zu ergehen.

Jedes Mitglied des Verbundrates ist unter Angabe der Gründe berechtigt, die Einberufung einer Sitzung des Verbundrates zu verlangen.

Art. 3 Beschlüsse

Der Verbundrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt eine erste Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt auch die zweite Abstimmung Stimmengleichheit, steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu.

Der Präsident oder die Präsidentin kann anordnen, dass Beschlüsse zu einzelnen Geschäften des Verbundrates auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

Beschlüsse des Verbundrates sind vom Sekretär oder von der Sekretärin zu protokollieren. Das Protokoll ist jedem Mitglied des Verbundrates zuzustellen.

Art. 4 Aufgaben, Befugnisse

Der Verbundrat

1. legt die strategischen Vorgaben fest,
2. erlässt das Reglement für den Verkehrsverbund,
3. wählt die Geschäftsleitung und legt im Rahmen der kantonalen Personalgesetzgebung deren Anstellungsbedingungen fest,
4. ist für die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtungen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen im Zusammenhang mit der Betriebsführung des Verkehrsverbundes zuständig, sofern sie nicht mehr in die Kompetenz der Geschäftsleitung fallen,
5. übt die Aufsicht aus und hat Richtlinien- und Weisungsbefugnis,
6. schliesst mit dem Kanton die Leistungsvereinbarung ab,
7. verabschiedet zuhanden des Regierungsrates die Entwürfe des Budget- und des öV-Berichtes,
8. verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung,
8bis* legt die Prinzipien für ein dem Unternehmen angepasstes Risikomanagement und internes Kontrollsystem fest,
9. stellt der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte,
10. ordnet die Linien des öffentlichen Personenverkehrs den Angebotsstufen zu und setzt das Angebot für den öffentlichen Personenverkehr fest,
11. entscheidet über die von den Gemeinden beantragten ergänzenden betrieblichen und baulichen Massnahmen sowie über die Zusatzkosten dafür,
12. stimmt den Angebotsvereinbarungen mit den Transportunternehmen zu,
13. beschliesst über die Ausschreibung von Verkehrsleistungen,
14. schliesst die für die Durchführung von Tarifverbunden notwendigen Vereinbarungen mit den weiteren Bestellern und den Transportunternehmen ab,
15. bestimmt in Absprache mit den weiteren Bestellern den Geltungsbereich des Tarifverbundes Luzern/Obwalden/Nidwalden, befindet über dessen Ausweitung und dessen Zusammenführung mit anderen Tarifverbunden,
16. legt in Absprache mit den weiteren Bestellern die Tarifverbundstrategie fest,
17. befindet in Absprache mit den weiteren Bestellern über die grundsätzlichen Vorgaben zum Zonensystem, zum Sortiment und zu den Preisen sowie zur Kosten- und Erlösentwicklung innerhalb des Tarifverbundgebietes,
18. heisst die Beiträge an Tarifverbunde zur Abgeltung von Einnahmenausfällen gut,
19. entscheidet über die Erteilung, Erneuerung, Änderung, Übertragung und Aufhebung von Personenbeförderungsbewilligungen sowie über deren Entzug und Widerruf, soweit dafür der Kanton zuständig ist,
20. legt den jährlichen Kostenverteiler für die Gemeindebeiträge, die Höhe dieser Beiträge sowie den jährlichen Investitionskostenbeitrag der Gemeinden fest,
21. entscheidet über die Kostentragung der Gemeinden für ergänzende betriebliche und bauliche Massnahmen,
22. nimmt von den Verträgen über die finanziellen Leistungen Dritter für Massnahmen für den öffentlichen Personenverkehr Kenntnis,
23. entscheidet, wo nötig, über die Kostenpflicht Dritter,
24. befindet über die Übernahme von Aufgaben für Bund, Kantone, Gemeinden oder Dritte bei der Organisation und Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs.

Art. 5 Zeichnungsberechtigung

Bei Rechtsgeschäften und bei anfechtbaren Entscheiden des Verbundrates zeichnet der Präsident oder die Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verbundrates.

Bei den übrigen Tätigkeiten des Verbundrates zeichnet der Präsident oder die Präsidentin allein.

Art. 6 Entschädigung

Die jährliche Grundentschädigung der Mitglieder des Verbundrates beträgt 10 000 Franken, jene des Präsidenten oder der Präsidentin 25 000 Franken. *

Für jede halbtägige Verbundratssitzung wird zudem ein Sitzungsgeld von 700 Franken, einschliesslich der Entschädigung von Spesen, ausgerichtet. *

Für weitere Verpflichtungen wie die Vertretung des Verkehrsverbundes in Gremien wird eine Pauschale von 150 Franken pro Stunde, einschliesslich der Entschädigung von Spesen, ausgerichtet. *

Es ist Sache des Gemeinwesens, dem ein Mitglied des Verbundrates angehört, die Abgeltung der Tätigkeit im Verbundrat zu regeln.

2 Geschäftsleitung

Art. 7 Leitung

Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin ist für die operative und betriebliche Leitung des Verkehrsverbundes verantwortlich und vertritt den Verkehrsverbund nach aussen.

Er oder sie bestimmt einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

Art. 8 Aufgaben, Befugnisse

Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin

1. bereitet die strategischen Vorgaben zuhanden des Verbundrates vor,
2. setzt die vom Verbundrat festgelegten strategischen Vorgaben mit den entsprechenden Ressourcen (Budget, Stellen, Investitionen) um,
3. setzt die mit dem Kanton getroffene Leistungsvereinbarung um,
4. stellt die Betriebsführung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sicher,
5. ist für die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtungen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen im Zusammenhang mit der Betriebsführung des Verkehrsverbundes zuständig, sofern damit der Betrag von 200 000 Franken im Einzelfall und von jährlich 20 000 Franken bei wiederkehrenden Kosten nicht überschritten wird,
6. bereitet die Entwürfe des Budget- und des öV-Berichtes vor,
7. erarbeitet den Jahresbericht und die Jahresrechnung,
8. * stellt ein umfassendes Qualitätsmanagement, ein Risikomanagement und die Anwendung des internen Kontrollsystems sicher,
9. stellt der Revisionsstelle im Auftrag des Verbundrates alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte,
10. stellt die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone, mit den Gemeinden und mit den Transportunternehmen sicher und sorgt für die erforderliche Koordination unter den Beteiligten,
11. plant das Angebot für den öffentlichen Personenverkehr und erarbeitet die Grundlagen zur Angebotsfestsetzung und zur Zuordnung der Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu den Angebotsstufen durch den Verbundrat,
12. bereitet die Entscheide des Verbundrates über die Zulässigkeit von ergänzenden betrieblichen und baulichen Massnahmen der Gemeinden vor,
13. bereitet die Ausschreibung von Verkehrsleistungen vor und führt gemäss Beschluss des Verbundrates das Ausschreibungsverfahren durch,
14. ist für die Durchführung des Bestellverfahrens und die Abwicklung des Fahrplanverfahrens innerhalb des Kantons verantwortlich,
15. unterzeichnet die Angebotsvereinbarungen mit den Transportunternehmen,
16. bereitet die für die Durchführung von Tarifverbunden notwendigen Vereinbarungen mit den weiteren Bestellern und den Transportunternehmen vor,
17. bereitet die weiteren Beschlüsse des Verbundrates im Zusammenhang mit dem Tarifverbund Luzern / Obwalden / Nidwalden vor,
18. vertritt den Verkehrsverbund im Tarifverbund Luzern / Obwalden / Nidwalden und sorgt für die Umsetzung der Vorgaben des Verbundrates,
19. *
20. stellt die Grundlagen für die Infrastrukturplanung bereit,
21. instruiert die Verfahren im Zusammenhang mit Personenbeförderungsbewilligungen,
22. errechnet den jährlichen Kostenverteiler für die Gemeindebeiträge, die Höhe dieser Beiträge sowie den jährlichen Investitionskostenbeitrag der Gemeinden,
23. bereitet den Entscheid des Verbundrates über die Kostentragung der Gemeinden für ergänzende betriebliche und bauliche Massnahmen vor,
24. regelt die finanziellen Leistungen Dritter für Massnahmen für den öffentlichen Personenverkehr und bereitet, wo nötig, Entscheide des Verbundrates über die Kostenpflicht Dritter vor,
25. beantragt dem Verbundrat die Übernahme von Aufgaben für Bund, Kantone, Gemeinden oder Dritte bei der Organisation und Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs,
26. wirkt bei der Gestaltung des Mobilitätsmanagements mit,
27. ist für das Marketing verantwortlich,
28. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Art. 9 Zeichnungsberechtigung

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften gilt Kollektivunterschrift zu zweien. Der Verbundrat legt die zeichnungsberechtigten Personen und deren finanzielle Kompetenzen fest. *

Für Entscheide, Weisungen, Korrespondenz und Ähnliches im Zusammenhang mit der Führung und Organisation des Verkehrsverbundes besitzt der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin im Rahmen der Kompetenzen die Einzelzeichnungsbefugnis. *

3 Steuerung

Art. 10 Grundsatz

Die Entwicklung der Leistungen und Kosten im öffentlichen Personenverkehr steuert der Verkehrsverbund durch ein zweckmässiges Controlling. Dieses umfasst die Festlegung der Ziele, die Planung der Massnahmen, deren Umsetzung und die Überprüfung der Leistungen und Kosten.

Art. 11 öV-Bericht, Budgetbericht

Mittel- und langfristig wird die Entwicklung der Leistungen und Kosten im öffentlichen Personenverkehr mit dem öV-Bericht gemäss § 13 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 22. Juni 2009[4] (öVG) gesteuert. Der Bericht hat namentlich die in § 2 öVG genannten Ziele und Grundsätze zu berücksichtigen.

Für das Budgetjahr und die drei darauffolgenden Fahrplanjahre zeigt der Budgetbericht gemäss § 5 Unterabsatz b öVG die Entwicklung der Leistungen und Kosten im öffentlichen Personenverkehr auf.

Art. 12 Jahresbericht

Für jedes Kalenderjahr wird ein Jahresbericht mit Jahresrechnung erstellt.

Die Jahresrechnung umfasst mindestens die Bilanz samt Anlagebuchhaltung, die Erfolgs- sowie eine Kostenrechnung.

Als Rechnungslegungsstandard gilt Swiss GAAP FER.

Art. 13 Reporting

Für die laufende Überprüfung der Entwicklung der Leistungen und Kosten im öffentlichen Personenverkehr hat der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin dem Verbundrat nach dessen Vorgaben Bericht zu erstatten.

Art. 14 Transportleistungen

Die Einhaltung der in den Angebotsvereinbarungen mit den Transportunternehmen festgelegten Ziele und Bedingungen sowie die Qualitätssicherung sind in geeigneter Weise sicherzustellen.

Die Transportunternehmen haben die dazu erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.

4 Betriebs- und Rechnungsführung

Art. 15 Betrieb

Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin sorgt für eine Betriebsführung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.

Er oder sie gliedert den Betrieb des Verkehrsverbundes in Geschäftsbereiche, namentlich in einen Geschäftsbereich Tarifverbund.

Die Planungs- und Rechnungslegungsprozesse im Verkehrsverbund sind auf jene der kantonalen Verwaltung abzustimmen.

Art. 16 Betriebseinrichtungen

Der Verkehrsverbund erwirbt seine Betriebseinrichtungen zu Eigentum, es sei denn, die Übernahme zu Eigentum sei nicht möglich oder nicht sinnvoll.

5 Marketing

Art. 17

Der Verkehrsverbund sorgt für ein umfassendes, kohärentes und auf die Benutzerinnen und Benutzer abgestimmtes Marketing im Bereich des Betriebes des öffentlichen Personenverkehrs.

Er kann den Transportunternehmen durch Auftrag einzelne Aufgaben übertragen.

6 Dienstleistungen

Art. 18 Tarifverbunde

Soweit sich der Verkehrsverbund an Tarifverbunden beteiligt, kann er für diese Tarifverbunde alle damit zusammenhängenden Aufgaben übernehmen.

Die Geschäftsstelle des Tarifverbundes Luzern / Obwalden / Nidwalden ist administrativ beim Verkehrsverbund Luzern angesiedelt. *

Über die Tätigkeiten gemäss den Absätzen 1 und 1bis ist im Jahresbericht zu informieren. Sie sind in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen. *

Die Einzelheiten sind in Verträgen zu regeln.

Art. 19 Kantone

Der Verkehrsverbund kann für die Kantone im Auftragsverhältnis die anfallenden Aufgaben bei der Organisation und Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs übernehmen.

Über diese Tätigkeiten ist im Jahresbericht zu informieren. Sie sind in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen.

Die Einzelheiten sind in Verträgen zu regeln.

7 Personal

Art. 20

Für die Angestellten des Verkehrsverbundes gilt das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis vom 26. Juni 2001[5].

Sie sind bei der Luzerner Pensionskasse versichert.

8 Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten

Das Reglement tritt mit der Genehmigung des Regierungsrates rückwirkend am 1. Januar 2010 in Kraft[6]. Es ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2010 7

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 08.01.2010 01.01.2010 Erstfassung G 2010 7
§ 4 Abs. 1, 8bis. 04.02.2022 01.01.2022 eingefügt G 2022-017
§ 6 Abs. 1 04.02.2022 01.01.2022 geändert G 2022-017
§ 6 Abs. 2 04.02.2022 01.01.2022 geändert G 2022-017
§ 6 Abs. 2bis 04.02.2022 01.01.2022 eingefügt G 2022-017
§ 8 Abs. 1, 8. 04.02.2022 01.01.2022 geändert G 2022-017
§ 8 Abs. 1, 19. 04.02.2022 01.01.2022 aufgehoben G 2022-017
§ 9 Abs. 1 17.05.2022 01.06.2022 geändert G 2022-035
§ 9 Abs. 2 17.05.2022 01.06.2022 eingefügt G 2022-035
§ 18 Abs. 1bis 04.02.2022 01.01.2022 eingefügt G 2022-017
§ 18 Abs. 2 04.02.2022 01.01.2022 geändert G 2022-017

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.01.2010 01.01.2010 Erlass Erstfassung G 2010 7
04.02.2022 01.01.2022 § 4 Abs. 1, 8bis. eingefügt G 2022-017
04.02.2022 01.01.2022 § 6 Abs. 1 geändert G 2022-017
04.02.2022 01.01.2022 § 6 Abs. 2 geändert G 2022-017
04.02.2022 01.01.2022 § 6 Abs. 2bis eingefügt G 2022-017
04.02.2022 01.01.2022 § 8 Abs. 1, 8. geändert G 2022-017
04.02.2022 01.01.2022 § 8 Abs. 1, 19. aufgehoben G 2022-017
04.02.2022 01.01.2022 § 18 Abs. 1bis eingefügt G 2022-017
04.02.2022 01.01.2022 § 18 Abs. 2 geändert G 2022-017
17.05.2022 01.06.2022 § 9 Abs. 1 geändert G 2022-035
17.05.2022 01.06.2022 § 9 Abs. 2 eingefügt G 2022-035