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785

Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits, und 1. dem Regierungsrate des Kantons Luzern, 2. dem Regierungsrate des Kantons Aargau, andererseits, betreffend die Benützung der Seetalstrasse durch die Bahn

Präambel

Nr. 785

Vertrag

zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft,

einerseits, und 1. dem Regierungsrate des Kantons

Luzern, 2. dem Regierungsrate des Kantons Aargau,

andererseits, betreffend die Benützung der Seetal-

strasse durch die Bahn

vom 7. März 1923*

A. Allgemeines

(Stand 1. Januar 1922)

Art. 1

Der schweizerischen Eidgenossenschaft wird als Eigentümerin der schweizerischen Bundesbahnen das zeitlich unbeschränkte Recht zur Benützung der Kantonsstrasse von Emmenbrücke bis an die luzernisch-aargauische Kantonsgrenze zwischen Mosen und Beinwil und von dort bis Lenzburg für den Betrieb einer normalspurigen Bahn zuge- standen.

Sollte die schweizerische Eidgenossenschaft je dazu gelangen, diese Bahn wieder zu verpachten oder zu veräussern, so gehen die in diesem Vertrage dem Eigentümer der Bahn überbundenen Pflichten und die ihm eingeräumten Rechte mit der Bahn an den Pächter oder neuen Eigentümer über.

Art. 2

Durch das Einlegen der Geleise in die Strasse, die Erstellung der elektrischen Leitung sowie den Betrieb der Bahn werden weder die Eigentumsverhältnisse noch die Hoheits- rechte des Kantons in einem weitergehenden Masse verändert, als durch diesen Vertrag zugestanden ist. * G X 494. Der Vertrag wurde vom Grossen Rat am 7. März 1923 genehmigt und rückwirkend auf den

. Januar 1922 in Kraft erklärt. Die Referendumsfrist lief am 25. April 1923 unbenützt ab (K 1923 485).

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Art. 3

Falls die schweizerische Eidgenossenschaft oder ein allfälliger Rechtsnachfolger auf das

Art. 1

in tüm B. eingeräumte Recht jemals verzichten sollte, so ist die Strasse von dem Eigen- er der Bahn wieder kunstgerecht herzustellen. Anlage der Bahn

Art. 4

Das Geleise darf ohne Zustimmung des zuständigen kantonalen Baudepartementes we- der in bezug auf Höhen- noch Seitenlage verändert werden, sofern dadurch die Strasse berührt wird; vorbehalten bleiben die Geleiseregulierungen.

Art. 5

Das Querprofil der Strasse ist künftig folgendermassen zu gestalten (siehe Beilage):

  1. Die Strasse erhält ein einseitiges Gefälle von wenigstens 2%, beginnend auf halber Höhe der strassenseitigen Bahnschiene.
  2. Eine Wölbung der Strasse ist nur zulässig, wenn zwischen Bahn und Strasse ein Graben oder eine Schale für den Wasserablauf erstellt wird. Zwischen der bahnseiti- gen obern Kante des Grabens oder der Schale und dem Schienenfuss ist ein Abstand von mindestens 50 Zentimetern einzuhalten. Die Kantone sorgen auch für ausrei- chende Wasserableitung aus den Gräben oder Schalen.

Art. 6

Die schweizerischen Bundesbahnen sind berechtigt, die äussere Schiene ganz und die innere Schiene um ihre halbe Höhe über die Strassenfahrbahn hervorragen zu lassen (siehe Beilage), so dass eine Benützung des Bahngeleises durch den Fuhrwerkverkehr nicht mehr möglich sein wird. Eine Ausnahme hievon bildet das Geleise auf den folgen- den Strecken: Emmen auf eine Länge von rund 580 Metern Ballwil auf eine Länge von rund 580 Metern Hochdorf auf eine Länge von rund 700 Metern Baldegg auf eine Länge von rund 200 Metern Hitzkirch auf eine Länge von rund 250 Metern Mosen auf eine Länge von rund 170 Metern Total 2480 Meter Seon von Strassenkilometer 3,850–4,580 730 Meter Weihermatt von Strassenkilometer 6,450–6,500 50 Meter Niederhallwil von Strassenkilometer 6,920–7,650 730 Meter Nr. 785 3 Boniswil von Strassenkilometer 8,300–9,030 730 Meter Birrwil von Strassenkilometer 11,910–12,680 770 Meter Beinwil von Strassenkilometer 13,390–14,170 780 Meter Beinwil von Strassenkilometer 14,410–15,260 850 Meter Total 4640 Meter

Art. 7

Für den Fall, dass die schweizerischen Bundesbahnen in Zukunft statt der 2,20 Meter langen Schwellen solche von 2,40 Metern oder 2,70 Metern Länge verwenden und da- mit einen weitern Streifen von ca. 30 Zentimetern für die Bahn in Anspruch nehmen wollten, wird über die dadurch bedingte weitere Verbreiterung der Strasse eine neue Vereinbarung vorbehalten.

Art. 8

Wenn in der Folge von den kantonalen Behörden Umbauten der von der Bahn benützten Strassenstrecke vorgenommen werden, so haben die schweizerischen Bundesbahnen das Geleise den neuen Verhältnissen in eigenen Kosten anzupassen, sofern dies nach den obwaltenden Umständen billigerweise von ihnen verlangt werden kann.

Art. 9

Die schweizerischen Bundesbahnen haben sich betreffend die Aufstellung von Ständern und Anbringung von Hausverankerungen sowie jede Art von Einrichtungen auf Staats-, Gemeinde- oder Privateigentum mit den Eigentümern zu verständigen.

Art. 9

Bei Vornahme von Neubauten, Umbauten, Reparaturen usw. an und auf dem in erwähnten Eigentume sind die den schweizerischen Bundesbahnen gehörenden tungen auf ihre Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung sowie im Einve se mit den Eigentümern den neuen Verhältnissen anzupassen. Vorbehalten bl Einrich- rständnis- eiben be- sondere Vereinbarungen zwischen den schweizerischen Bundesbahnen und den Eigentümern.

Art. 11

Die elektrischen Leitungsstangen, Signale, Gefälle- und Distanzenzeiger, Avis- und Verbottafeln sowie andere über die Strasse hervorragende Einrichtungen dürfen ohne Bewilligung des zuständigen kantonalen Baudepartementes nicht auf der Seite des freien Strassenstreifens angebracht werden.

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Andererseits werden die Kantone im Bereiche der Bahnanlagen ohne Zustimmung der schweizerischen Bundesbahnen keine Ausnahmen von den gesetzlichen Vorschriften betreffend Inanspruchnahme des Luftraumes oder des Bauabstandes von ihren Eigen- tumsgrenzen gestatten.

Art. 12

Alle Rechte Dritter, namentlich diejenigen der anstossenden Privaten, bleiben gewahrt.

Die schweizerischen Bundesbahnen haben diejenigen Massnahmen zu treffen, welche für die Sicherheit und den ungehinderten Verkehr der anstossenden Privaten sowie zur Verhütung allfälliger durch das Unternehmen dem Grundeigentum erwachsenden Nachteile notwendig erscheinen.

  1. Unterhalt und Erneuerung der Strasse sowie Be- trieb der Bahn

Art. 13

Der gesamte Unterhalt und die Erneuerung (Umbauten, Verbreiterungen usw.) der See- talstrasse sind Sache der Kantone, ausgenommen der Streifen, der begrenzt wird durch eine im Abstand von 50 Zentimetern strassenseits des Fusses der innern Schiene verlau- fende Linie und den äussern Rand der Sohle des bahnseitigen Grabens. Dieser Streifen gehört zur Bahn und ist von ihr zu unterhalten. Die Unterhaltungspflicht der Bahn er- streckt sich jedoch nicht auf allfällige Einfriedungen.

Bei Ausbesserungen an der Strasse, die anlässlich des Unterhaltes des Geleises nötig werden, besteht für die Bahn keine Verpflichtung, die ausgebesserten Stellen zu walzen, dagegen sind die aufgebrochenen Stellen mit feinem Kies von maximal 2½ Zentimetern Korngrösse nach Weisung der Strassenaufsichtsorgane einzuschottern.

Art. 13

Für die Übernahme der gesamten Unterhalts- und Erneuerungspflicht ( ) der See-

Art. 6

talstrasse und für das unter nossenschaft den Kantonen Aar eingeräumte Recht bezahlt die schweizerische Eidge- gau und Luzern zusammen einen einmaligen Betrag von Fr. 1200000.–.

Dessen Verteilung ist Sache der Kantone und soll den schweizerischen Bundesbahnen später bekanntgegeben werden. Nr. 785 5

Art. 15

Für andere Verbesserungen der Strasse, die gleichzeitig auch im Interesse der Bahn lie- gen, bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.

Art. 16

Bezüglich der Schneebrucharbeiten, die nach den Vorschriften des Strassengesetzes vorzunehmen sind, haben sich die schweizerischen Bundesbahnen mit den Gemeinden über gemeinsame Ausführung zu verständigen.

Art. 17

Wenn infolge Unterhaltes oder Neuerstellung von Leitungen aller Art, Dolen, Einfahr- ten usw. Arbeiten unter dem Geleise oder an den übrigen Bahneinrichtungen nötig wer- den, so tragen der Staat bzw. die Gemeinden oder Private nur diejenigen Kosten, die ih- nen beim Nichtvorhandensein der Bahn zufallen würden.

Über die Vornahme solcher Arbeiten sind die Bundesbahnen rechtzeitig zu verständi- gen. Sie sind derart vorzunehmen, dass eine Störung des Bahnbetriebes vermieden wird. Sollte trotzdem eine vorübergehende Störung des Bahnbetriebes eintreten, so steht den Bundesbahnen ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu.

Art. 18

Jeder Zug, auch wenn er nur aus einem Wagen besteht, soll mit einem Signalapparat versehen sein, womit Fuhrwerke und Passanten zur Vermeidung von Kollisionen zu warnen sind.

Bei drohender Gefahr soll der Zug die Geschwindigkeit ermässigen oder nötigenfalls anhalten.

Bei Betriebsstörungen bleibt der Bahn der Entschädigungsanspruch gegen allfällige Schuldige gewahrt.

Art. 19

Nach Genehmigung des vorliegenden Vertrages durch die zuständigen kantonalen Be- hörden fallen dahin:

. Das Pflichtenheft für die Ausführung einer Strasseneisenbahn Emmenbrücke– Lenzburg (aargauisch-luzernische Seetalbahn), soweit diese luzernisches Gebiet durchzieht, vom 25. Februar 1882.

. Der Grossratsbeschluss betreffend die Bewilligung zur Benützung der Landstrassen Cc und Bb von der Einmündung der Ortsverbindungsstrasse Nr. 105 in die Landstrasse Cc bei Lenzburg bis an die Kantonsgrenze gegen Mosen durch die schweizerische Seetalbahn, vom 21. Mai 1907.

Nr. 785 Dekret betreffend die Genehmigung des Vertrages zwi- schen der schweizerischen Eidgenossenschaft, einer- seits, und den Kantonen Luzern und Aargau, ande- rerseits, über die Benützung der Seetalstrasse durch die Bahn Genehmigung vom 7. März 1923* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Kenntnisnahme von einer Botschaft des Regierungsrates vom 17. Februar 19231 auf den Bericht und Antrag der hiefür bestellten Kommission, , beschliesst:

. Der Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits, und dem Regierungsrate des Kantons Luzern sowie dem Regierungsrate des Kantons Aargau, andererseits, betreffend die Benützung der Seetalstrasse wird hiemit genehmigt.

. Der Vertrag tritt rückwirkend auf 1. Januar 1922 in Kraft, und die Eidgenossenschaft hat von diesem Tage an die Entschädigungssumme bis zur Abtragung zu verzinsen.

Art. 5

. Für die Ausführung von rung zwischen Bundesbahnen , lit. b, des Vertrages wird eine besondere Vereinba- und Regierungsrat vorbehalten. * G X 500

GR 1923 83 Nr. 785 7

. Der Regierungsrat erhält Auftrag und Vollmacht, schwebende Unterhandlungen mit den schweizerischen Bundesbahnen über untergeordnete Punkte von sich aus zum Abschlusse zu bringen.

. Die Vereinbarung zwischen den Regierungen von Aargau und Luzern betreffend die Verteilung der Entschädigungen wird gutgeheissen.

. Gegenwärtiges Dekret ist, vorbehältlich einer eventuellen Volksabstimmung, dem Regierungsrate zur Vollziehung mitzuteilen und in Urschrift ins Staatsarchiv nieder- zulegen. Luzern, 7. März 1923 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Renggli Die Sekretäre: Brunner, M. Elmiger