Nach Genehmigung des vorliegenden Vertrages durch die zuständigen kantonalen Be- hörden fallen dahin:
. Das Pflichtenheft für die Ausführung einer Strasseneisenbahn Emmenbrücke– Lenzburg (aargauisch-luzernische Seetalbahn), soweit diese luzernisches Gebiet durchzieht, vom 25. Februar 1882.
. Der Grossratsbeschluss betreffend die Bewilligung zur Benützung der Landstrassen Cc und Bb von der Einmündung der Ortsverbindungsstrasse Nr. 105 in die Landstrasse Cc bei Lenzburg bis an die Kantonsgrenze gegen Mosen durch die schweizerische Seetalbahn, vom 21. Mai 1907.
Nr. 785 Dekret betreffend die Genehmigung des Vertrages zwi- schen der schweizerischen Eidgenossenschaft, einer- seits, und den Kantonen Luzern und Aargau, ande- rerseits, über die Benützung der Seetalstrasse durch die Bahn Genehmigung vom 7. März 1923* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Kenntnisnahme von einer Botschaft des Regierungsrates vom 17. Februar 19231 auf den Bericht und Antrag der hiefür bestellten Kommission, , beschliesst:
. Der Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits, und dem Regierungsrate des Kantons Luzern sowie dem Regierungsrate des Kantons Aargau, andererseits, betreffend die Benützung der Seetalstrasse wird hiemit genehmigt.
. Der Vertrag tritt rückwirkend auf 1. Januar 1922 in Kraft, und die Eidgenossenschaft hat von diesem Tage an die Entschädigungssumme bis zur Abtragung zu verzinsen.