ten möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordatskantonen, gestützt auf Abs. 2 der Bundesverfassung (Stand 18. Juni 1973)
- Zweck und Umfang , das nachstehende Konkordat abgeschlossen:
786
Nr. 786
Konkordat
über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seil-
bahnen und Skilifte
vom 15. Oktober 1951*
Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilif-
ten möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordatskantonen, gestützt auf Abs. 2 der Bundesverfassung (Stand 18. Juni 1973)
Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,
Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt. * G XV 137 und SR 743.22. Der Entwurf des Konkordates wurde an der Gründungsversammlung in Bern vom 15. Oktober 1951 endgültig bereinigt. Vom Bundesrat am 17. Juni 1955 genehmigt. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss am 23. April 1956 den Beitritt zu diesem Konkordat. Der Grosse Rat des Kantons Luzern genehmigte den Beitritt zu diesem Konkordat am 15. Mai 1956 (K 1956 428). Die Referendumsfrist lief am 28. Juni 1956 unbenützt ab (K 1956 591). Fassung des Titels gemäss Änderung vom 27. November 1972, in Kraft seit dem 18. Juni 1973
(AS 1973 992). Die Änderung des Titels sowie von Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung publizi Abs. 1 und 2 und Art. 5 Abs. 1 wurde weder im ert.
SR 101
Nr. 786
Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind:
In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz3 dar- stellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.4
Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden. II. Bau und Betrieb der Anlagen
Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage er- richtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiede- ner Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.
Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.
Enteignungsrecht Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantona- lem Recht verleihen.
Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hin- sicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehörigen Reglements ent- spricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn
Fassung gemäss Änderung vom 27. November 1972, in Kraft seit dem 18. Juni 1973 (AS 1973 992).
Heute: im Sinne der ff. der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (SR 748.01).
Fassung gemäss Änderung vom 27. November 1972, in Kraft seit dem 18. Juni 1973 (AS 1973 992). Nr. 786 3
Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten An- lagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes begutachtet.
Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verantwortlich.
Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen.
Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestra- fung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen6
Sanktionen . Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne
von Abs. 2 die Anlage sofort stilllegen.
Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Ände- rung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Be- stimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen7
Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungs- empfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen. , obliegt den Kantonen.
Fassung gemäss Änderung vom 27. November 1972, in Kraft seit dem 18. Juni 1973 (AS 1973 992).
StGB (SR 311.0)
StGB (SR 311.0)
Nr. 786 III. Organisation
Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rech- nungsrevisoren.
Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.
Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
Die Konferenz ist zuständig für:
. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung;
. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden;
. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Fest- setzung der Kantonsbeiträge;
. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitli- chen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist be- fugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekanntzugeben. Andere Geschäfte dür- fen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit ein- verstanden sind. Nr. 786 5
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontroll- stelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung und An- tragstellung zum Voranschlag;
. Abfassung des Jahresberichtes;
. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.
Rechnungsrevisoren Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäfts- leitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung:
. Begutachtung von Projekten;
. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Kon- kordates bereits bestehenden Anlagen;
. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Untersu- chungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen;
. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;
. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahres- bericht und für die Berechnung von Gebühren.
Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Po- lizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem zustän- digen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
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Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.
Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch Gebüh- ren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.
Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Be- triebsinhabern erhoben. Dabei werden die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der An- lage berücksichtigt.
Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.
Sitz Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.
Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer we- nigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind. IV. Schlussbestimmungen
Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes anzupassen.
Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherhei- ten gewährleistet sind.
Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen. Nr. 786 7
Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie gege- benenfalls der Suva für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luft- seilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.
Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kanto- nales Recht ausser Wirksamkeit.
Inkrafttreten Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.