Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Schiffen, die gemäss der eidgenössischen Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1978[3] kennzeichnungspflichtig sind.
788a
Gesetz über die Schiffssteuer
Präambel
gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975[1],
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 31. Januar 1997[2],
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Steuerpflicht
Steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter von Schiffen mit Standort im Kanton Luzern.
Art. 3 Steuerperiode
Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im voraus für die ganze Steuerperiode zu entrichten.
Für das laufende Jahr bereits bezahlte Steuern werden rückvergütet, wenn das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt wird.
Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn das Schiff nach dem 31. Juli in Verkehr oder zwischen dem 1. April und dem 31. Juli ausser Verkehr gesetzt wird.
Art. 4 Steuerbefreiung
Von der Steuer befreit sind
- Schiffe des Bundes,
- Schiffe der konzessionierten Schiffahrtsunternehmen,
- Schiffe des Kantons, der Polizei, der Feuerwehr und der Fischereiaufsicht,
- Ruderboote und Pedalos,
- Segeljollen, die von Clubs zur Jugendsportförderung eingesetzt werden,
- Schiffe, die vorwiegend zur Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden.
Art. 5 Bemessungsgrundlagen
Grundlagen für die Bemessung bilden
- die Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW),
- die Schiffslänge,
- die maximale Nutzlast bei Güterschiffen,
- neben der Grundtaxe die Zahl der Sitzplätze bei Fahrgastschiffen und Schiffen der gewerbsmässigen Vermietung.
Art. 6 Steuertarif
Die jährliche Steuer beträgt für
- Motor- und Segelschiffe
| 1. | bis 5 m Länge | Fr. 110.– |
| 2. | bis 7 m Länge | Fr. 150.– |
| 3. | bis 9 m Länge | Fr. 200.– |
| 4. | über 9 m Länge | Fr. 250.– |
| 5. | Für jedes volle oder angebrochene kW Antriebsleistung wird ein Zuschlag gemäss folgender Abstufung erhoben: |
| 5.1 | bis 200 kW Leistung | Fr. 8.50 |
| 5.2 | von 201 bis 300 kW Leistung | Fr. 9.50 |
| 5.3 | über 300 kW Leistung | Fr. 10.50 |
- Güterschiffe
| 1. | mit Motor, je Tonne Nutzlast | Fr. 2.50 |
| 2. | ohne Motor, je Tonne Nutzlast | Fr. 1.50 |
- Fahrgastschiffe und Schiffe der gewerbsmässigen Vermietung
| 1. | Grundtaxe | Fr. 50.– |
| 2. | Zuschlag je Fahrgast-Sitzplatz | Fr. 1.50 |
- schwimmende Geräte Fr. 100.–
Die Steuer für den Kollektiv-Schiffsausweis beträgt 500 Franken.
Art. 7 Steuerermässigung
Für Schiffe mit befristeter Verkehrsbewilligung ist ein Viertel der ordentlichen Steuer, mindestens aber 100 Franken zu bezahlen. *
Der Regierungsrat kann für Schiffe, die Aufgaben eines Gemeinwesens erfüllen, sowie für Schiffe mit besonders emissionsarmen oder verbrauchsgünstigen Motoren die Steuer bis zu 50 Prozent ermässigen.
Art. 8 Steuerzuschlag
Der Regierungsrat kann für Schiffsmotoren, welche die Grenzwerte der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) nicht einhalten, den Zuschlag für die Antriebsleistung um höchstens 30 Prozent erhöhen.
Art. 9 Zweckbindung
Ein Drittel der Nettoeinnahmen aus dem Steuerertrag ist für die Verbesserung der Infrastruktur und der Anlagen der Kleinschiffahrt sowie für die Aufwendungen des Sturmwarn- und des Rettungsdienstes zu verwenden.
Der Regierungsrat kann auf eine Einlage gemäss Absatz 1 vorübergehend verzichten oder die geäufneten Mittel reduzieren, sofern 500 000 Franken für den genannten Zweck bereitstehen. *
Art. 10 Gebühren
Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die Verrichtungen im Schiffahrtswesen.
Art. 11 Einsprache
Gegen Verfügungen, die zur Zahlung der Schiffssteuer oder von Gebühren verpflichten, kann innert 20 Tagen nach deren Zustellung Einsprache nach § 117 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[4] erhoben werden.
Art. 12 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen ergänzenden Vorschriften, namentlich über den Bezug, die Rückerstattung und die Verrechnung der Steuern.
Art. 13 Aufhebung eines Erlasses
Das Gesetz über die Schiffssteuer vom 20. Oktober 1986[5] wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.12.1997 | 01.04.1998 | Erstfassung | K 1997 3219 | G 1998 73 |
| § 6 Abs. 1, a. | 14.06.2004 | 01.01.2005 | geändert | G 2004 537 |
| § 7 Abs. 1 | 14.06.2004 | 01.01.2005 | geändert | G 2004 537 |
| § 9 Abs. 2 | 14.06.2004 | 01.01.2005 | eingefügt | G 2004 537 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 01.12.1997 | 01.04.1998 | Erlass | Erstfassung | K 1997 3219 | G 1998 73 |
| 14.06.2004 | 01.01.2005 | § 6 Abs. 1, a. | geändert | G 2004 537 |
| 14.06.2004 | 01.01.2005 | § 7 Abs. 1 | geändert | G 2004 537 |
| 14.06.2004 | 01.01.2005 | § 9 Abs. 2 | eingefügt | G 2004 537 |