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788b

Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer

vom 10.03.1998 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Schiffssteuer vom 1. Dezember 1997[1],

auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes über die Schiffssteuer, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.

Art. 2 Automatisierte Verfügungen

Automatisierte Schiffssteuer- und Gebührenverfügungen erfordern keine Unterschrift.

2 Steuerveranlagung

Art. 3 Berechnung

Massgebend für die Steuerberechnung sind die im Schiffsausweis eingetragenen Angaben über die Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW), die Schiffslänge, die maximale Nutzlast und die Zahl der Sitzplätze.

Die Steuerbeträge werden auf ganze Franken berechnet, wobei Bruchteile bis 49 Rappen abgerundet und Bruchteile ab 50 Rappen aufgerundet werden.

Art. 4 Steueranpassung

Werden am Schiff meldepflichtige Veränderungen vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, wird die Steuer ab Monatsbeginn der Veränderung angepasst.

Art. 5 Verrechnung

Beim Wechsel des Schiffs werden die für den Rest der Steuerperiode bereits bezahlten Steuern angerechnet.

Beim Halterwechsel werden bereits bezahlte Steuern nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen den neuen Halterinnen und Haltern gutgeschrieben.

Art. 6 Standortverlegung in einen andern Kanton

Wird der Standort eines Schiffs während der Steuerperiode in einen andern Kanton verlegt, wird die Schiffssteuer anteilsmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Monat vor dem Monat, in dem das Schiff verlegt wird.

Art. 7 Anspruch auf Steuerbefreiung

Halterinnen und Halter von Schiffen, die vorwiegend zur Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden, und von Segeljollen, die von Clubs zur Jugendsportförderung eingesetzt werden, haben ihren Anspruch auf Steuerbefreiung beim Strassenverkehrsamt geltend zu machen.

3 Steuerbezug

Art. 8 Rechnungsstellung

Das Strassenverkehrsamt stellt Rechnung.

Steuerpflichtige, die mit der Steuerrechnung nicht einverstanden sind, können innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung verlangen, dass die Steuer in einem beschwerdefähigen Entscheid veranlagt wird.

Art. 9 Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist für Steuerrechnungen beträgt 30 Tage.

Art. 10 Zahlungsverzug

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die steuerpflichtige Person gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung erlässt das Strassenverkehrsamt eine Zahlungsverfügung; die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Franken. *

Wird die Steuer nach Zustellung der Zahlungsverfügung nicht entrichtet, werden der Schiffsausweis und die Kontrollschilder entzogen oder verweigert. *

Art. 11 Verjährung

Die Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig wurden.

Irrtümlich bezahlte Schiffssteuern können innert fünf Jahren zurückgefordert werden.

Art. 12 Kleinbeträge

Forderungen von weniger als 5 Franken werden nicht in Rechnung gestellt. Steuerguthaben von weniger als 5 Franken (nach Abzug der Zustellspesen) werden nicht zurückerstattet.

4 Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen

Art. 13 Grundsatz

Der Kanton leistet aus dem Fonds der zweckgebundenen Steuereinnahmen Beiträge an die Erstellung, die Sanierung und den Unterhalt von Anlagen und Einrichtungen, welche von allen Schiffsführerinnen und -führern unentgeltlich oder höchstens zu den Selbstkosten benützt werden dürfen.

Art. 14 Beitragshöhe

Für die Höhe der Beiträge sind Lage, Bedeutung, Benützbarkeit, Grösse und Nutzen der Anlagen und Einrichtungen massgebend.

Art. 15 Verfahren

Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Bewilligungen und dem Kostenvoranschlag vor Ausführung des Projekts an das Justiz- und Sicherheitsdepartement[2] zu richten. Dieses bestimmt die anrechenbaren Kosten.

Art. 16 Zuständigkeit

Für die Zusicherung von Staatsbeiträgen bis zu 50 000 Franken ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat.

5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer vom 31. März 1987[3] wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 1998 83

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 10.03.1998 01.04.1998 Erstfassung G 1998 83
§ 10 Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-097
§ 10 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-097

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.03.1998 01.04.1998 Erlass Erstfassung G 1998 83
10.12.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 1 geändert G 2024-097
10.12.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 2 eingefügt G 2024-097