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793

Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee

Präambel

Nr. 793

Interkantonale Vereinbarung

über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee

vom 20. Juni 1997*

Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden,

(Stand 1. Juli 1998)

Art. 4

gestützt auf Abs. 1 und Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Binnen- schiffahrt1 treffen für die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung: ,

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Inhalt Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

Art. 2 Interkantonale Schiffahrtskommission

Die Vorsteher der für die Schiffahrt zuständigen Direktionen und Departemente der Uferkantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Vierwaldstättersee (ISKV).

Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten und den Sekretär.

Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den Regie- rungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor. * G 1998 141. Die interkantonale Vereinbarung wurde von der Interkantonalen Schiffahrtskommission für den Vierwaldstättersee am 20. Juni 1997 beschlossen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern trat dieser Vereinbarung am 27. März 1998 bei (G 1998 145).

SR 747.201

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Art. 3 Vollzugsorgane

Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.

Die für die Schiffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schiffahrt und stellen Anträ- ge an die Schiffahrtskommission. II. Verkehrszulassung

Art. 4

Grundsatz Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten Standplatzes er- forderlich.

Art. 5 Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren

Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 8000 be- schränkt.

Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festgelegt:

  1. Luzern 3287 Standplätze
  2. Uri 578 Standplätze
  3. Schwyz 1340 Standplätze
  4. Obwalden 503 Standplätze
  5. Nidwalden 2292 Standplätze

Art. 6

Ausnahmen

Art. 5

Von der Beschränkung gemäss a. Schiffe der öffentlichen sind Standplätze ausgenommen für Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu Forschungs- zwecken;

  1. Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schubverbände;

Art. 8

c. Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss

Art. 7

Zusatzbewilligung

Art. 5

Auf dem Vierwaldstättersee gemäss ren dürfen nur mit einer im Schiff zugelassene Schiffe mit Verbrennungsmoto- sausweis eingetragenen Zusatzbewilligung verkehren.

Art. 8 Schiffe ohne Standplatz

Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden. Nr. 793 3

Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatumbis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und Bewilligung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschriften der eidgenössischen Binnenschiffahrtsverordnung vom

. November 1979.

Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in dieser Bewilligung geregelt. III. Verkehrsvorschriften

Art. 9

Richtgeschwindigkeit Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Füh- rer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.

Art. 10 Längsfahrten

Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alpnachersee gestattet.

Zusätzlich zu den im Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschiffahrtsverordnung2 IV. Seerettung und Sturmwarnung erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenver- bot in der inneren Uferzone ausgenommen.

Art. 11

Organisation Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und gemeinsam einen öffentlichen Sturmwarndienst.

Art. 12 Seerettungsdienst

Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig oder können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen.

Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen Ausübung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen.

SR 747.201.1

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Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzbereiches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

Art. 13 Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung

An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt.

Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission.

Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer tragen die Standortkantone.

Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.

Art. 14 Auslösung der Signale

Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung werden durch die Einsatzzentrale veranlasst.

Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Ret- tungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 15

Rücktritt Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten.

Art. 16 Aufhebung des bisherigen Rechts

Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von der Inter- kantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980 . Sie ist zu ver- öffentlichen.

Diese Vereinbarung trat gemäss Beschluss der Interkantonalen Schiffahrtskommission für den Vier- waldstättersee vom 25. Mai 1998 am 1. Juli 1998 in Kraft. aufgehoben.

G 1982 21 (SRL Nr. 789)