Der Regierungsrat ist zuständig für:
- die Ausübung der vom Bund übertragenen Aufsichtsbefugnisse an die Kantone, die Stellungnahme zu einer beabsichtigten Übertragung von Aufsichtsbefugnissen an Gemeindebehörden, Flugplatzleitungen oder dazu geeignete Verbände (Art. 4 LFG[1]);
- die Stellungnahme zu Vorschriften über die Benützung schweizerischer Gewässer und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrzeuge (Art. 20 LFG);
- die Stellungnahme zu Konzessionsgesuchen für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien und zu ergangenen Entscheiden des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes (Art. 28 LFG und Art. 143 und 144 Eidg. VVO[2]);
- die Stellungnahme zu Gesuchen konzessionierter Luftverkehrsunternehmungen um Übertragung der Konzession auf einen Dritten und zu Entscheiden des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes wegen Konzessionsentzuges (Art. 32 LFG und Art. 152 und 153 Eidg. VVO);
- die Stellungnahme zu Gesuchen um Konzessionierung oder Bewilligung eines Flugplatzes oder von Flugfeldern und zu entsprechenden Entscheiden des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes (Art. 37 LFG und Art. 50, 51, 57, 60, 143, 144, 152 und 153 Eidg. VVO);
- die Bezeichnung des kantonalen Vertreters in die eidgenössische Untersuchungskommission für Flugunfälle gemäss Art. 25 LFG und Art. 132 Eidg. VVO.