Das Justiz- und Sicherheitsdepartement übt unter dem Vorbehalt der Befugnisse des Bundes und des Gesundheits- und Sozialdepartementes die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005[4] sowie des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998[5] aus.
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
Präambel
gestützt auf § 1 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. Mai 1995[1], § 27 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 14. September 2009[2] sowie auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993[3],
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
1 Zuständige Behörden
Art. 1 Justiz- und Sicherheitsdepartement
Art. 2 Amt für Migration
Das Amt für Migration ist die zuständige kantonale Behörde gemäss AuG und AsylG sowie gemäss deren Ausführungserlassen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist.
Die von der Dienststellenleitung bezeichneten Fachbearbeiterinnen und Fachbearbeiter der zuständigen Abteilung erheben bei Widerhandlungen gegen eidgenössisches Ausländer- und Asylrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellen und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen. *
Art. 2a * Ansprechstelle für Integrationsfragen
Kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gemäss Artikel 57 Absatz 3 AuG und § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 14. September 2009[6] ist die Fachstelle Gesellschaftsfragen der Dienststelle Soziales und Gesellschaft.
Art. 3 Gemeinde
Die Gemeinde
- führt eine Kontrolle über die Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Gemeinde aufhalten, soweit keine besonderen Regelungen bestehen,
- sorgt dafür, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer rechtzeitig anmelden und ihre Ausweisschriften erneuern, soweit keine besonderen Regelungen bestehen,
- unterstützt das Amt für Migration mit Abklärungen und zeigt ihm Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Ausländerrechts und des Asylrechts an.
2 Verfahren
Art. 4 Anmeldung
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Anwesenheitsbewilligung erhalten wollen, haben sich gemäss den Vorschriften des Ausländerrechts innert 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden.
Art. 5 Einreichung der Gesuche
Gesuche für eine Anwesenheitsbewilligung sind dem Amt für Migration einzureichen.
Art. 6 Wirtschaftliche Begutachtung
Bei der Behandlung von Gesuchen ist dem gesamten volkswirtschaftlichen Interesse sowie den wirtschaftlichen Besonderheiten und Bedürfnissen innerhalb der einzelnen Erwerbszweige und Regionen Rechnung zu tragen.
Art. 7 Rechtsverweis
Im Asylbereich richtet sich das Verfahren nach der Asylgesetzgebung.
3 Härtefallkommission
Art. 8 Aufgaben
Die Kommission für Härtefälle im Asylwesen (Härtefallkommission) prüft auf Gesuch der Betroffenen, des Amtes für Migration oder des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, ob bei einem Asylbewerber oder bei einer Asylbewerberin oder einem vorläufig aufgenommenen Ausländer oder einer vorläufig aufgenommenen Ausländerin ein Härtefall nach Artikel 14 Absatz 2 AsylG vorliegt und stellt dem Amt für Migration oder dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Antrag.
Die Kommission prüft zudem auf Ersuchen der Betroffenen, des Amtes für Migration oder des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme in eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AuG in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1b AuG erfüllt sind, und stellt dem Amt für Migration oder dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Antrag.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Amt für Migration können der Kommission weitere Fälle aus dem Asylbereich zur Prüfung und Antragstellung unterbreiten, welche als Härtefälle in Frage kommen.
Die Härtefallkommission wird vom Regierungsrat gewählt.
4 Gebühren
Art. 9 Erhebung
Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Gebührenverordnung AuG) vom 24. Oktober 2007[7] und dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982[8].
Die Gebühren für ein kantonales Verfahren dürfen die Höchstansätze von Artikel 8 der Gebührenverordnung AuG nicht übersteigen.
Art. 10 Höhe
Das Amt für Migration und die Gemeinden beziehen die Höchstgebühren nach der Gebührenverordnung AuG.
Sie beziehen zudem für
- die Ausstellung einer Bestätigung Fr. 30.–
- die Visierung eines Einladungsschreibens Fr. 100.–
- die Erteilung von einfachen schriftlichen Auskünften Fr. 30.–
- die Abweisung von Gesuchen um Erteilung oder Verlängerung von Bewilligungen, den Widerruf von Bewilligungen, den Erlass von Wegweisungsverfügungen oder die Androhung von Massnahmen Fr. 350.– bis Fr. 1000.–
- die Edition von Akten an Rechtsvertreterinnen und -vertreter Fr. 40.–
- …
- schriftliche Auskunftserteilungen und Stellungnahmen mit erheblichem Aufwand, wenn der Anfrager oder die Anfragerin ein wirtschaftliches Interesse an der Auskunft hat, nach Zeitaufwand, pro Stunde Fr. 85.–
- die Erledigterklärung infolge Rückzugs des Gesuchs Fr. 100.–
- das unentschuldigte Nichterscheinen zu einem Termin zwecks Datenerfassung Fr .40.–
Die Gemeinde bezieht zudem für weitere Tätigkeiten die Gebühren nach der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 23. November 2010[9].
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, sowie für Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz vom 12. Dezember 2000[10] wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.11.2009 | 01.01.2010 | Erstfassung | G 2009 419 |
| § 2 Abs. 2 | 26.11.2019 | 01.01.2020 | eingefügt | G 2019-062 |
| § 2a | 06.07.2010 | 01.08.2010 | eingefügt | G 2010 125 |
| § 10 Abs. 2, b. | 09.12.2014 | 01.01.2015 | geändert | G 2014 414 |
| § 10 Abs. 2, d. | 01.05.2012 | 01.06.2012 | geändert | G 2012 108 |
| § 10 Abs. 2, f. | 01.05.2012 | 01.06.2012 | aufgehoben | G 2012 108 |
| § 10 Abs. 2, h. | 09.12.2014 | 01.01.2015 | geändert | G 2014 414 |
| § 10 Abs. 2, i. | 28.09.2021 | 01.01.2022 | eingefügt | G 2021-066 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 27.11.2009 | 01.01.2010 | Erlass | Erstfassung | G 2009 419 |
| 06.07.2010 | 01.08.2010 | § 2a | eingefügt | G 2010 125 |
| 01.05.2012 | 01.06.2012 | § 10 Abs. 2, d. | geändert | G 2012 108 |
| 01.05.2012 | 01.06.2012 | § 10 Abs. 2, f. | aufgehoben | G 2012 108 |
| 09.12.2014 | 01.01.2015 | § 10 Abs. 2, b. | geändert | G 2014 414 |
| 09.12.2014 | 01.01.2015 | § 10 Abs. 2, h. | geändert | G 2014 414 |
| 26.11.2019 | 01.01.2020 | § 2 Abs. 2 | eingefügt | G 2019-062 |
| 28.09.2021 | 01.01.2022 | § 10 Abs. 2, i. | eingefügt | G 2021-066 |