Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind verpflichtet, in Notfällen Beistand zu leisten. *
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, die über eine Bewilligung nach § 16 verfügen, sind überdies verpflichtet, sich persönlich an einem Notfalldienst zu beteiligen. Die Notfalldienste sind durch die Berufsverbände zu regeln. Ist der Notfalldienst ungenügend, kann das Gesundheits- und Sozialdepartement die erforderlichen Massnahmen verfügen. *
Die Berufsverbände sind ermächtigt, bei notfalldienstpflichtigen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern, welche keinen Notfalldienst leisten, eine Ersatzabgabe von 1,5 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens aus der medizinalberuflichen Tätigkeit einzufordern, maximal jedoch 5000 Franken pro Jahr. *
Die Kosten der Notfallbehandlung sind in erster Linie von der Patientin oder vom Patienten und in zweiter Linie vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Vorbehalten bleiben die Unterhalts- und Unterstützungspflichten der Angehörigen und der Verwandten. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.