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800b

Verordnung zum Spitalgesetz

vom 22.11.2011 (Stand 01.07.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 6 Absatz 4, 6c Absätze 2 und 3, 6d Absatz 2, 17 Absatz 4 und 29a Absatz 3 des Spitalgesetzes vom 11. September 2006[1],

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, *

beschliesst:

1 Behörden

Art. 1 Dienststelle Gesundheit und Sport[2]

Die Dienststelle Gesundheit und Sport entscheidet über die Abgeltung der stationären Leistungen von Spitälern und Geburtshäusern durch den Kanton gemäss Artikel 49a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994[3]*

 Sie erteilt die Bewilligung zur medizinisch begründeten Inanspruchnahme eines Spitals oder Geburtshauses gemäss Artikel 41 Absatz 3 KVG. *

2 Spitalplanung und -finanzierung

2.1 Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme

Art. 2 Zuständigkeit

Die Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme behandelt Beschwerden von Patientinnen und Patienten

  1. denen die Aufnahme in ein Listenspital des Kantons verwehrt wurde,
  2. im Zusammenhang mit der Spitaleinweisung durch den Rettungsdienst.

Art. 3 Wahl und Organisation

Die Beschwerdestelle zählt drei bis fünf Mitglieder, die vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.

Der Regierungsrat bestimmt aus den Mitgliedern der Beschwerdestelle deren Präsidenten oder Präsidentin. Im Übrigen konstituiert sich die Beschwerdestelle selbst.

Die Beschwerdestelle tagt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin oder deren Stellvertretung mindestens in Dreierbesetzung.

Art. 4 Einleitung des Verfahrens

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdestelle einzureichen.

Art. 5 Verfahren

Das Verfahren ist schriftlich.

Die Beschwerdestelle stellt den Sachverhalt fest. Sie würdigt die eingereichten Urkunden und kann insbesondere Amtsberichte und Beweisauskünfte einholen wie auch einen Augenschein durchführen. Sie kann den Patienten oder die Patientin und eine Vertretung des Listenspitals oder des Rettungsdienstes vorladen.

Das Listenspital und der Rettungsdienst sind zur Auskunft verpflichtet.

Art. 6 Abschluss des Verfahrens

Hat die Beschwerdestelle in einem Verfahren einen Verstoss gegen die Aufnahmepflicht oder ein Fehlverhalten des Rettungsdienstes bei der Spitaleinweisung festgestellt, meldet sie dies dem Gesundheits- und Sozialdepartement. Das Departement prüft die Anordnung einer Sanktion nach § 6a des Spitalgesetzes vom 11. September 2006[4].

Schwerwiegende Feststellungen sind der Dienststelle Gesundheit und Sport sofort mitzuteilen.

Art. 7 Kosten

Für die Patientinnen und Patienten ist das Verfahren vor der Beschwerdestelle kostenlos. Vorbehalten bleiben Fälle von mutwilliger Beschwerdeführung.

Bei einem Verstoss gegen die Aufnahmepflicht oder einem Fehlverhalten des Rettungsdienstes bei der Spitaleinweisung trägt das Listenspital oder der Rettungsdienst die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdestelle.

Parteikosten werden nicht vergütet.

Art. 8 Rechtsverweis

Für das Verfahren vor der Beschwerdestelle gelten im Übrigen die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[5].

Art. 9 Tätigkeitsbericht

Die Beschwerdestelle erstattet dem Gesundheits- und Sozialdepartement jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 10 Entschädigung der Beschwerdestelle

Die Entschädigung der Beschwerdestelle richtet sich nach Anhang 3 sowie § 30 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002[6].

Art. 11 Geheimhaltungspflicht

Die Mitglieder der Beschwerdestelle und ihr behilfliche Personen halten Tatsachen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnehmen, gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001[7] geheim.

2.2 Abgeltung der stationären Leistungen

Art. 12 Referenztarife

Bei nicht medizinisch begründeter Inanspruchnahme eines ausserkantonalen Spitals oder Geburtshauses, das sich nicht auf der Spitalliste des Kantons Luzern, aber auf jener des Standortkantons befindet, übernehmen der Kanton und der Versicherer die Vergütung anteilsmässig höchstens nach dem Tarif, der für die betreffende Behandlung im Luzerner Kantonsspital (Leistungen der Akut- und Rehabilitationsmedizin) oder in der Luzerner Psychiatrie (Leistungen der Psychiatrie) gilt.

Wird die betreffende Behandlung im Luzerner Kantonsspital oder in der Luzerner Psychiatrie nicht angeboten, wird höchstens der Tarif des für diese Behandlung beauftragten Listenspitals anteilsmässig vergütet. Ist mehr als ein Listenspital beauftragt, ist jeweils der höhere Tarif massgebend.

Die Dienststelle Gesundheit und Sport sorgt für die Publikation der Referenztarife.

2.3 Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen *

Art. 12a * Beteiligung der Einwohnergemeinden

Zu den sozialpsychiatrischen Leistungen im Sinne von § 6d Absatz 2 des Spitalgesetzes gehören insbesondere die Beratung von Patientinnen und Patienten und Angehörigen sowie die Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche oder bei der Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen. Diese Leistungen müssen im Zusammenhang mit einer Behandlung in einem Ambulatorium oder einer Tagesklinik erbracht werden. 

Die Beteiligung der Einwohnergemeinden an den Kosten der Leistungen gemäss Absatz 1 beträgt pro Einwohner und Einwohnerin pauschal Fr. 2.50. Massgebend für den jährlichen Gesamtbetrag der Gemeindebeteiligung ist jeweils die mittlere Wohnbevölkerung gemäss der Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 22. November 2011[8] im vorangehenden Jahr. *

3 Kantonale Spitäler

3.1 3.1 … *

3.2 Investitionsplanung

Art. 16

Zu ihren Spitalbauten erbringen die Unternehmen im Rahmen der jährlich aktualisierten Investitionsplanung folgende Nachweise:

  1. Abschreibungsbetrag (inkl. Abschreibungsbasis und Abschreibungssatz), Instandhaltungs- und Instandsetzungsbetrag und wertvermehrende Investitionen pro Gebäude und Jahr,
  2. Anlagenutzungsentschädigung pro Standort und Jahr,
  3. Amortisationszahlungen und Darlehensrückzahlungen sowie Kreditaufnahmen oder Darlehenserhöhungen pro Unternehmen und Jahr.

Zu ihren Betriebseinrichtungen erbringen die Unternehmen jährlich folgende Nachweise:

  1. Abschreibungsbetrag (inkl. Abschreibungsbasis und Abschreibungssatz), Instandhaltungs- und Instandsetzungsbetrag, wertvermehrende Investitionen und Anlagenutzungsentschädigung pro Standort und Jahr,
  2. Amortisationszahlungen und Darlehensrückzahlungen sowie Kreditaufnahmen oder Darlehenserhöhungen pro Unternehmen und Jahr.

4 Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung über die Spitalräte vom 29. Juni 2007[9] wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2011 340

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 22.11.2011 01.01.2012 Erstfassung G 2011 340
Ingress 09.01.2018 01.01.2018 geändert G 2018-007
§ 1 Abs. 1 05.07.2022 01.07.2022 geändert G 2022-039
§ 1 Abs. 2 05.07.2022 01.07.2022 eingefügt G 2022-039
Titel 2.3 09.01.2018 01.01.2018 eingefügt G 2018-007
§ 12a 09.01.2018 01.01.2018 eingefügt G 2018-007
§ 12a Abs. 2 06.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-065
Titel 3.1 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-041
Titel 3.1 05.07.2022 01.07.2022 aufgehoben G 2022-039
§ 13 05.07.2022 01.07.2022 aufgehoben G 2022-039
§ 13 Abs. 1 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-041
§ 14 05.07.2022 01.07.2022 aufgehoben G 2022-039
§ 15 05.07.2022 01.07.2022 aufgehoben G 2022-039
§ 15 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert G 2015 371
§ 15 Abs. 1, a. 15.12.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 371
§ 15 Abs. 1, b. 15.12.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 371
§ 15 Abs. 1, b. 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-041
§ 15 Abs. 1, c. 15.12.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 371
§ 15 Abs. 1, c. 15.06.2021 01.07.2021 aufgehoben G 2021-041
§ 15 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 geändert G 2015 371
§ 15 Abs. 2, a. 15.12.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 371
§ 15 Abs. 2, b. 15.12.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 371
§ 15 Abs. 2, c. 15.12.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 371

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.11.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung G 2011 340
15.12.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1 geändert G 2015 371
15.12.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1, a. eingefügt G 2015 371
15.12.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1, b. eingefügt G 2015 371
15.12.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1, c. eingefügt G 2015 371
15.12.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 2 geändert G 2015 371
15.12.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 2, a. eingefügt G 2015 371
15.12.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 2, b. eingefügt G 2015 371
15.12.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 2, c. eingefügt G 2015 371
09.01.2018 01.01.2018 Ingress geändert G 2018-007
09.01.2018 01.01.2018 Titel 2.3 eingefügt G 2018-007
09.01.2018 01.01.2018 § 12a eingefügt G 2018-007
06.11.2018 01.01.2019 § 12a Abs. 2 geändert G 2018-065
15.06.2021 01.07.2021 Titel 3.1 geändert G 2021-041
15.06.2021 01.07.2021 § 13 Abs. 1 geändert G 2021-041
15.06.2021 01.07.2021 § 15 Abs. 1, b. geändert G 2021-041
15.06.2021 01.07.2021 § 15 Abs. 1, c. aufgehoben G 2021-041
05.07.2022 01.07.2022 § 1 Abs. 1 geändert G 2022-039
05.07.2022 01.07.2022 § 1 Abs. 2 eingefügt G 2022-039
05.07.2022 01.07.2022 Titel 3.1 aufgehoben G 2022-039
05.07.2022 01.07.2022 § 13 aufgehoben G 2022-039
05.07.2022 01.07.2022 § 14 aufgehoben G 2022-039
05.07.2022 01.07.2022 § 15 aufgehoben G 2022-039