Bei nicht medizinisch begründeter Inanspruchnahme eines ausserkantonalen Spitals oder Geburtshauses, das sich nicht auf der Spitalliste des Kantons Luzern, aber auf jener des Standortkantons befindet, übernehmen der Kanton und der Versicherer die Vergütung anteilsmässig höchstens nach dem Tarif, der für die betreffende Behandlung im Luzerner Kantonsspital (Leistungen der Akut- und Rehabilitationsmedizin) oder in der Luzerner Psychiatrie (Leistungen der Psychiatrie) gilt.
Wird die betreffende Behandlung im Luzerner Kantonsspital oder in der Luzerner Psychiatrie nicht angeboten, wird höchstens der Tarif des für diese Behandlung beauftragten Listenspitals anteilsmässig vergütet. Ist mehr als ein Listenspital beauftragt, ist jeweils der höhere Tarif massgebend.
Die Dienststelle Gesundheit und Sport sorgt für die Publikation der Referenztarife.