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801a

Vollzugsverordnung zur Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs

vom 25.10.2002 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 119 Absätze 4 und 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[1],

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Bewilligung

Die Dienststelle Gesundheit und Sport[2] bezeichnet die Praxen und Spitäler, welche berechtigt sind, den straflosen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen. *

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  1. die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte, welche den Schwangerschaftsabbruch vornehmen, im Kanton Luzern zur Berufsausübung zugelassen sind,
  2. eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und eine eingehende Beratung der Schwangeren sichergestellt sind.

Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.

Art. 2 Meldung

Schwangerschaftsabbrüche sind der Dienststelle Gesundheit und Sport mit dem offiziellen Formular innert einer Woche nach erfolgter Durchführung zu melden.

Bei der Meldung sind die Anonymität der betroffenen Frau und das Arztgeheimnis zu wahren.

Art. 3 * Entzug und Erlöschen

Für den Entzug und das Erlöschen der Bewilligung gemäss § 1 gelten die §§ 19 und 20 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005[3] sinngemäss.

Art. 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

K 2002 2644 | G 2002 496

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.10.2002 01.10.2002 Erstfassung K 2002 2644 | G 2002 496
§ 1 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert G 2008 455
§ 3 09.12.2008 01.01.2009 geändert G 2008 455

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.10.2002 01.10.2002 Erlass Erstfassung K 2002 2644 | G 2002 496
09.12.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 1 geändert G 2008 455
09.12.2008 01.01.2009 § 3 geändert G 2008 455