Die Entschädigung der Schulzahnärztinnen und -zahnärzte beträgt für den Untersuch nach den §§ 11 Absatz 2a und 21 Fr. 33.10 pro Lernenden und Lernende. Damit sind auch die Leistungen nach § 11 Absatz 2b und 2d abgegolten. *
Die Entschädigung für bestellte Leistungen nach § 11 Absatz 2c beträgt 220 Franken pro Stunde.
Für die Behandlung durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin gilt der Tarif der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO). Der Taxpunktwert beträgt Fr. 1.00. *
Die Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren werden pro Lektion pauschal mit Fr. 68.10 Franken entschädigt (inkl. Vorbereitung der Lektion, Wegentschädigung und ähnliche Spesen). *
Die Abrechnung für die erbrachten Leistungen gemäss den §§ 11 Absatz 2a, 12 Absatz 2 und 21 ist der zuständigen Schule einzureichen. Die Kosten für die Behandlung sind den Erziehungsberechtigten direkt in Rechnung zu stellen. *