Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin sowie die übrigen Mitglieder der kantonalen Sportförderungskommission. Die Kommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Ausgeschlossen für die Wahl ins Präsidium ist die Vertretung des Gesundheits- und Sozialdepartementes. Das Gesundheits- und Sozialdepartement, das Bildungs- und Kulturdepartement sowie die Gemeinden gehören der Kommission mit je einer Vertretung von Amtes wegen an. Eine Vertretung der Dienststelle, die für die kantonale Sportförderung zuständig ist, nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Präsidenten oder der Präsidentin und der anderen Mitglieder der kantonalen Sportförderungskommission darf insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.
Die kantonale Sportförderungskommission
- berät das Gesundheits- und Sozialdepartement und die für die kantonale Sportförderung zuständige Dienststelle in Fragen der kantonalen Sportförderung, unter anderem bezüglich des sportpolitischen Konzeptes, des Sportanlagenkonzeptes und deren Ergänzung,
- entscheidet über Gesuche um Beiträge aus dem Sportfonds bis zu einem vom Regierungsrat durch Verordnung festzulegenden Betrag.
Die kantonale Sportförderungskommission kann für die Vorbereitung von Geschäften Ausschüsse bilden. Die für die kantonale Sportförderung zuständige Dienststelle führt das Sekretariat der kantonalen Sportförderungskommission.