Die Verordnung regelt
- die Einzelheiten der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung bei den universitären Medizinalberufen,
- die besonderen Rechte und Pflichten der Personen, die einen universitären Medizinalberuf fachlich eigenverantwortlich ausüben,
- die Stellvertretung und die Assistenz,
- die Obduktion und die Organentnahme.
Die Einzelheiten der Betriebsbewilligung für öffentliche Apotheken, den Versandhandel mit Arzneimitteln, Privatapotheken, Spitalapotheken und Apotheken in Heimen, für Drogerien sowie für Betriebe, die Blut und Blutprodukte nur lagern, sind in der Heilmittelverordnung vom 28. April 2009[2] geregelt.
Die Zulassung von Berufsleuten und Betrieben nach dieser Verordnung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994[3] richtet sich nach der Kantonalen Zulassungsverordnung vom 30. November 2021[4]. *