Die Verordnung
- bestimmt die nichtuniversitären, anderen Berufe im Gesundheitswesen gemäss § 36 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005[2], die eine Berufsausübungsbewilligung gemäss § 16 Absatz 1 dieses Gesetzes benötigen, regelt die fachlichen Anforderungen für diese Berufsausübungsbewilligungen und legt für sie und die nach dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz) vom 30. September 2016[3] bewilligungspflichtigen Berufe die mit der Berufsausübung verbundenen besonderen Rechte und Pflichten fest,
- regelt die Einzelheiten für die Betriebe im Gesundheitswesen gemäss § 37 Absatz 1d des Gesundheitsgesetzes.
Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung von nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeiten im Gesundheitswesen richtet sich nach der Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen vom 16. Dezember 2008[4]. *
Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung der Psychotherapie durch Personen, die nicht Ärztinnen und Ärzte sind, richtet sich nach der Psychotherapeutenverordnung vom 9. Dezember 2008[5]. *
Die Einzelheiten über die Betriebsbewilligungen für öffentliche Apotheken, Versandapotheken, Privatapotheken, Spitalapotheken und Apotheken von Heimen und anderen Institutionen sowie für Drogerien und Betriebe, die Blut und Blutprodukte nur lagern, sind in der Heilmittelverordnung vom 28. April 2009[6] geregelt.
Die Zulassung von Berufsleuten und Betrieben nach dieser Verordnung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994[7] richtet sich nach der Kantonalen Zulassungsverordnung vom 30. November 2021[8]. *