Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, welche die psychologische Psychotherapie während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Luzern in eigener fachlicher Verantwortung ausüben wollen, haben dies bei der Dienststelle Gesundheit und Sport schriftlich zu melden. Mit der Meldung ist die Kopie der Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Behörde einzureichen, welche diese Bewilligung erteilt hat. *
Angehörige ausländischer Staaten, die aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr die psychologische Psychotherapie in der Schweiz ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben dürfen, müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012 festgelegt ist. *
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer nach den Absätzen 1 und 2 dürfen ihren Beruf erst ausüben, wenn die Dienststelle Gesundheit und Sport die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat. Die Dienststelle trägt die Meldung in das Register der Psychologieberufe ein.