Zuständig für den Erlass der Ausbildungsverpflichtung und für die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der praktischen Ausbildung zum Pflegefachmann und zur Pflegefachfrau an höheren Fachschulen (HF) und an Fachhochschulen (FH) (Pflegefachpersonen) sind
- die Dienststelle Gesundheit und Sport bei Spitälern und
- die Dienststelle Soziales und Gesellschaft bei Pflegeheimen und bei Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen.
Die in Absatz 1 genannten Dienststellen fordern gemeinsam die Bundesbeiträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022[2] für die Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung ein.