Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.
833
Kantonale Betäubungsmittelverordnung
Präambel
gestützt auf Artikel 29d des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951[1] und auf § 1 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995[2],
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
1 Zweck
Art. 1
2 Zuständigkeiten
Art. 2 Regierungsrat
Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung.
Der Regierungsrat
- bezeichnet die für die Prävention, die Therapie und die Wiedereingliederung sowie für die Schadenminderung und die Überlebenshilfe von Personen mit suchtbedingten Störungen zuständigen Stellen und Einrichtungen.
- erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht über die Ausführung des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen und stellt die für die Überwachung der Suchtproblematik benötigten Daten zur Verfügung.
Art. 3 Dienststelle Gesundheit und Sport[3]
Die Dienststelle Gesundheit und Sport vollzieht die Betäubungsmittelgesetzgebung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Sie ist die zuständige kantonale Behörde für die Beaufsichtigung der Vernichtung von Betäubungsmitteln oder deren Überführung in einen vom Gesetz erlaubten Stoff.
Sie kann Weisungen über die Durchführung der Betäubungsmittelkontrolle in ihrem Zuständigkeitsbereich und über die betäubungsmittelgestützte Behandlung erlassen. Bewilligungen sind zu befristen.
Art. 4 Veterinärdienst
Der Veterinärdienst ist zuständig für den Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung in Betrieben nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung über die Tierarzneimittel vom 18. August 2004[4].
Er kann Weisungen über die Durchführung der Betäubungsmittelkontrolle in seinem Zuständigkeitsbereich erlassen.
Art. 4a * Luzerner Polizei
Die Luzerner Polizei erhebt bei Widerhandlungen gegen das eidgenössische Betäubungsmittelrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.
3 Betäubungsmittelmissbrauch
Art. 5
Personen, die Betäubungsmittel verordnen oder abgeben, haben jedem Betäubungsmittelmissbrauch entgegenzuwirken. Bei Verdacht auf Missbrauch ist die Verordnung und Abgabe von Betäubungsmitteln zu verweigern und der zuständigen Dienststelle Meldung zu erstatten.
Die zuständige Dienststelle kann bei Verdacht auf Missbrauch den Bezug von Betäubungsmitteln sperren.
4 Betäubungsmittelgestützte Behandlung
Art. 6 Bewilligungspflicht
Zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen sind nur Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung sowie ärztlich geleitete ambulante und stationäre Einrichtungen befugt, welche von der Dienststelle Gesundheit und Sport auf entsprechendes Gesuch hin allgemein oder im Einzelfall dazu ermächtigt worden sind.
Die Bewilligung an ärztlich geleitete ambulante und stationäre Einrichtungen lautet auf den verantwortlichen Arzt oder die verantwortliche Ärztin.
Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung im Einzelfall wird erteilt, wenn
- die Angaben nach Artikel 9 der Verordnung über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen vom 25. Mai 2011[5] vorliegen,
- die Zweckmässigkeit der betäubungsmittelgestützten Behandlung hinreichend dargelegt ist.
Allgemeine Bewilligungen werden nur erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin über spezielle Kenntnisse in der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen verfügt. Die Dienststelle Gesundheit und Sport legt die Einzelheiten der Meldepflicht in der Bewilligung fest.
Art. 8 Befristung und Auflagen
Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung im Einzelfall wird in der Regel für die Dauer eines Jahres erteilt.
Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden, wenn der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin die Zweckmässigkeit einer Fortführung der Behandlung belegen.
Die Dienststelle Gesundheit und Sport setzt in der Bewilligung die erforderlichen Auflagen fest.
Art. 9 Entzug und Erlöschen der Bewilligung
Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung wird entzogen, wenn
- die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind oder
- dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln entzogen worden ist.
Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung im Einzelfall erlischt, wenn
- die Behandlung abgebrochen wird oder
- der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung verstorben ist.
Die allgemeine Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung erlischt bei einem Wechsel des verantwortlichen Arztes oder der verantwortlichen Ärztin.
Der Abbruch der Behandlung oder der Wechsel des verantwortlichen Arztes oder der verantwortlichen Ärztin sind vom Inhaber oder von der Inhaberin der Bewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport unverzüglich zu melden.
Art. 10 Verzeichnis
Die Dienststelle Gesundheit und Sport führt ein Verzeichnis der erteilten Bewilligungen sowie der Meldungen nach § 7 Absatz 2.
Art. 11 Auskünfte
Die Dienststelle Gesundheit und Sport ist berechtigt, anderen Ärztinnen und Ärzten über den Beginn, den Verlauf und die Beendigung einer betäubungsmittelgestützten Behandlung und über den Wechsel des verantwortlichen Arztes oder der verantwortlichen Ärztin Auskünfte zu geben, sofern medizinische Gründe dies erfordern.
5 Gebühren
Art. 12
Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen und die Durchführung von Kontrollen richten sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982[6].
6 Strafen
Art. 13 Strafbestimmungen
Eine Übertretung der §§ 6 Absatz 1 und 9 Absatz 3 dieser Verordnung wird mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.
Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[7] und des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 10. Mai 2010[8].
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung eines Erlasses
Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 27. Dezember 1976[9] wird aufgehoben.
Art. 16 Bisherige Bewilligungen
Ärztinnen und Ärzte, die über eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung für die betäubungsmittelgestützte Behandlung verfügen, haben mit der Einreichung des nächsten Verlaufsberichtes, spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung, um Erteilung einer neuen Bewilligung nach § 6 nachzusuchen.
Art. 17 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.12.2013 | 01.01.2014 | Erstfassung | G 2013 624 |
| § 4a | 26.11.2019 | 01.01.2020 | eingefügt | G 2019-068 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 03.12.2013 | 01.01.2014 | Erlass | Erstfassung | G 2013 624 |
| 26.11.2019 | 01.01.2020 | § 4a | eingefügt | G 2019-068 |