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Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung

vom 28.04.2009 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 32 des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz) vom 15. Dezember 2000[1] und § 1 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995[2],

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,

beschliesst:

1 Zuständigkeiten

Art. 1 Grundsatz

Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz[3] ist zuständig für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des Bundes (Chemikaliengesetzgebung), soweit nicht diese Verordnung oder ein anderer Erlass eine andere Behörde als zuständig bezeichnet.

Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz führt eine kantonale Fachstelle für Chemikalien. Diese ist namentlich Ansprechstelle für die Bundesbehörden, nimmt Mitteilungen der Chemikalien-Ansprechpersonen der Betriebe und Bildungsstätten entgegen und sorgt für die Koordination des Vollzugs der Chemikaliengesetzgebung.

Art. 2 Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit *

Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums vollzieht die Chemikaliengesetzgebung, soweit diese den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben, die dem eidgenössischen Arbeitsgesetz unterstehen, bezweckt. *

Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit und die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz koordinieren ihre Arbeit. *

Art. 3 Informationsaustausch

Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen kantonalen Behörden stellen sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten gegenseitig zur Verfügung. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten. Soweit es sich um vertrauliche Daten im Zusammenhang mit der Zusammensetzung von Zubereitungen handelt, gilt Artikel 75 Absatz 5 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 2015[4] sinngemäss. *

2 Schutzmassnahmen

Art. 4 Unschädlichmachung

Die Unschädlichmachung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen ist grundsätzlich Sache des Besitzers oder der Besitzerin.

Im Kleinverkauf bezogene gefährliche Stoffe und Zubereitungen können dem Abgeber oder der Abgeberin zurückgegeben werden.

Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz bezeichnet Annahmestellen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen aus Haushaltungen, zu deren Unschädlichmachung der Besitzer oder die Besitzerin nicht imstande ist. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz sorgt in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Umwelt und Energie für die Unschädlichmachung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.

Art. 5 Wohngifte

Bei Verdacht auf gesundheitliche Gefahren kann die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz subsidiär zu den Gemeinden Wohngiftberatungen und ‑untersuchungen durchführen.

Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz koordiniert alle Aktivitäten in Asbestfragen.

3 Gebühren

Art. 6

Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhebt für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, Gebühren. *

Aufwände bei Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, werden mit einem Stundenansatz von 40 bis 85 Aufwandpunkten verrechnet. Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 2.30. *

Daneben können insbesondere folgende Gebühren anfallen: *

  1. Wegpauschale bei Probenerhebungen und Kontrollen 20 Aufwandpunkte
  2. erster beanstandeter Sachverhalt bei Kontrollen 30 Aufwandpunkte
  3. jeder weitere beanstandete Sachverhalt 15 Aufwandpunkte
  4. Administration (pro Stunde) 60 Aufwandpunkte

3a Rechtsschutz *

Art. 6a *

Gegen Verfügungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.  

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[5], soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht. 

4 Schlussbestimmungen

Art. 7 Aufhebung eines Erlasses

Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften vom 18. Juni 1973[6] wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2009 125

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 28.04.2009 01.06.2009 Erstfassung G 2009 125
§ 2 20.11.2018 01.01.2019 Titel geändert G 2018-079
§ 2 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-079
§ 2 Abs. 2 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-079
§ 3 Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-102
§ 6 Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-102
§ 6 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-102
§ 6 Abs. 3 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-102
Titel 3a 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-085
§ 6a 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-085

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
28.04.2009 01.06.2009 Erlass Erstfassung G 2009 125
20.11.2018 01.01.2019 § 2 Titel geändert G 2018-079
20.11.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1 geändert G 2018-079
20.11.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 2 geändert G 2018-079
30.11.2021 01.01.2022 Titel 3a eingefügt G 2021-085
30.11.2021 01.01.2022 § 6a eingefügt G 2021-085
10.12.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 1 geändert G 2024-102
10.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 1 geändert G 2024-102
10.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 2 geändert G 2024-102
10.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 3 eingefügt G 2024-102