Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012[4].
835
Kantonale Epidemienverordnung
(KEpV)
Präambel
gestützt auf Artikel 75 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012[1], Artikel 102 Absätze 1 und 3 der Epidemienverordnung vom 29. April 2015[2] und § 1 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995[3],
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
1 Zweck
Art. 1
2 Organisation
Art. 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen im Kanton aus.
Er
- genehmigt den Notfallplan zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit (Art. 2 Abs. 1 Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemienverordnung, EpV] vom 29. April 2015[5]),
- kann Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht (Art. 22 EpG, § 54 Abs. 2 Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005[6]).
Art. 3 Gesundheits- und Sozialdepartement
Das Gesundheits- und Sozialdepartement
- sorgt für die Umsetzung der nationalen Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Impfungen, therapieassoziierte Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern sowie bei HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheitserregern (Art. 5 Abs. 2 EpG),
- trifft Vorbereitungsmassnahmen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen der öffentlichen Gesundheit zu verhüten und frühzeitig zu begrenzen (Art. 8 Abs. 1 EpG); namentlich erarbeitet es einen Notfallplan zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit und veröffentlicht diesen nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in geeigneter Form (Art. 2 EpV).
Art. 4 Dienststelle Gesundheit und Sport
Die Dienststelle Gesundheit und Sport vollzieht die Epidemiengesetzgebung des Bundes, soweit diese Verordnung nicht eine andere Stelle als zuständig erklärt.
Nebst den in der Epidemiengesetzgebung direkt dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin übertragenen Pflichten hat die Dienststelle Gesundheit und Sport insbesondere folgende Aufgaben: Sie
- nimmt die Meldungen von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens über Beobachtungen und die Meldungen der Laboratorien über laboranalytische Befunde zu übertragbaren Krankheiten entgegen (Art. 12 Abs. 1 und 2 EpG) und leitet diese an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) weiter (Art. 11 Abs. 1 EpV),
- meldet dem BAG Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen (Art. 12 Abs. 4 EpG),
- sorgt für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen (Art. 15 Abs. 1 EpG),
- informiert die von den Impfempfehlungen des Bundes betroffenen Personen über den nationalen Impfplan (Art. 21 Abs. 1a EpG ),
- erhebt den Anteil der geimpften Personen und informiert das BAG regelmässig über die Impfungsrate und die Massnahmen, die zu deren Erhöhung getroffen wurden (Art. 24 Abs. 2 EpG),
- ordnet die erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen (Art. 33-38 EpG) sowie gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 40 EpG) an,
- sorgt für die Desinfektion und Entwesung (Art. 48 Abs. 1 EpG),
- bezeichnet die kantonalen Anlieferstellen für die Verteilung von Heilmitteln des Bundes und meldet diese dem Bund (Art. 63 Abs. 2 EpV),
- trifft Anordnungen für den Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit (Art. 69 Abs. 1 EpV),
- überwacht die Einhaltung des Sterilisationsverfahrens nach Artikel 25 Absatz 1 EpV, der Präventionsmassnahmen nach den Artikeln 27-30 EpV sowie der Massnahmen nach Artikel 31 EpV in den kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende, der Prioritätenliste nach Artikel 61 EpV bei der Zuteilung von Heilmitteln sowie der Hygienemassnahmen nach Artikel 66 EpV (Art. 102 Abs. 1 EpV).
Die Dienststelle Gesundheit und Sport koordiniert ihre Tätigkeiten mit anderen an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Behörden und Institutionen, namentlich mit der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz, dem Veterinärdienst und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
Art. 5 Amtliche Ärztinnen und Ärzte *
Die amtlichen Ärztinnen und Ärzte unterstützen die Dienststelle Gesundheit und Sport bei der Aufgabenerfüllung. Sie verfügen nach Absprache mit dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin die erforderlichen Massnahmen gegen die Weiterverbreitung von Krankheiten. *
Art. 6 Gesundheitsbehörden der Gemeinden
Die Gesundheitsbehörden der Gemeinden übernehmen auf besondere Anordnung der Dienststelle Gesundheit und Sport die nichtärztlichen Vollzugsaufgaben. Sie führen insbesondere unter der Aufsicht der Amtsärztinnen und Amtsärzte die notwendigen Desinfektionen und Entwesungen durch.
Art. 7 Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist gemäss § 1 Absatz 3 der Verordnung über das Bestattungswesen vom 9. Dezember 2008[7] die zuständige Behörde für die Ausstellung des Leichenpasses für den Transport von Leichen ins Ausland.
Art. 7a * Luzerner Polizei
Die Luzerner Polizei kontrolliert die gemäss § 29b des Gewerbepolizeigesetzes (GPG) vom 23. Januar 1995[8] bewilligungspflichtigen Betriebe im Sexgewerbe auf die Einhaltung der Präventionsmassnahmen nach Artikel 27 EpV.
3 Impfungen
Art. 8 Überprüfung des Impfstatus
Die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen im Sinn von Artikel 36 EpV erfolgt im Rahmen des schulärztlichen Dienstes nach § 51 des Gesundheitsgesetzes[9].
4 Datenbearbeitung
Art. 9 Datenschutz
Die Dienststelle Gesundheit und Sport ist dafür verantwortlich, dass die Massnahmen, die das BAG im Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems festlegt, vollzogen werden. Sie trifft die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten, namentlich gegen das unbefugte Bearbeiten und das Entwenden der Daten.
Sie anonymisiert oder vernichtet die zur Identifizierung von Personen notwendigen Dokumente und Daten, sobald sie nicht mehr für Massnahmen gegenüber einzelnen Personen im Sinn des Epidemiengesetzes benötigt werden, spätestens jedoch nach zehn Jahren. Vorbehalten bleiben Dokumente und Daten, bei denen die Besonderheiten der Krankheit eine längere Aufbewahrung erfordern.
5 Schlussbestimmungen
Art. 10 Strafbarkeit
Die Strafbarkeit richtet sich nach den Artikeln 82-84 des Epidemiengesetzes.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.11.2016 | 01.01.2017 | Erstfassung | G 2016-55 |
| § 5 | 05.01.2021 | 01.01.2021 | Titel geändert | G 2021-005 |
| § 5 Abs. 1 | 05.01.2021 | 01.01.2021 | geändert | G 2021-005 |
| § 7a | 19.11.2019 | 01.01.2020 | eingefügt | G 2019-054 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 22.11.2016 | 01.01.2017 | Erlass | Erstfassung | G 2016-55 |
| 19.11.2019 | 01.01.2020 | § 7a | eingefügt | G 2019-054 |
| 05.01.2021 | 01.01.2021 | § 5 | Titel geändert | G 2021-005 |
| 05.01.2021 | 01.01.2021 | § 5 Abs. 1 | geändert | G 2021-005 |