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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen

vom 23.02.2010 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008[1] und § 1 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995[2],

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,

beschliesst:

1 Zuständigkeiten

Art. 1 Gesundheits- und Sozialdepartement

Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Merkblätter zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor dem Passivrauchen.

Art. 2 Luzerner Polizei

Die Luzerner Polizei vollzieht die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere

  1. nimmt sie Meldungen von anderen Behörden und Privaten über den Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen entgegen und trifft die erforderlichen Massnahmen,
  2. erteilt sie Auskünfte über die Umsetzung des Schutzes vor dem Passivrauchen,
  3. entscheidet sie über Gesuche um die Bewilligung, Restaurationsbetriebe als Raucherlokale zu führen,
  4. erhebt sie bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.

2 Raucherräume und Raucherlokale

Art. 3 Gesuchsunterlagen Raucherlokale

Dem Gesuch um Bewilligung eines Restaurationsbetriebes als Raucherlokal sind die Pläne mit einer Beschreibung der Räume sowie Angaben über die Fläche und die Belüftung beizufügen.

Die Luzerner Polizei kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 4 Belüftung in Raucherräumen und Raucherlokalen

Für die ausreichende Belüftung von Raucherräumen in Restaurations- und Hotelbetrieben sowie von Raucherlokalen ist § 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung) vom 30. Januar 1998[3] sinngemäss anwendbar.

Die übrigen Raucherräume sind mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet, wenn die Frischluftmenge pro Person und Stunde 30–40 m³ beträgt.

3 Schlussbestimmungen

Art. 5

Die Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2010 39

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.02.2010 01.05.2010 Erstfassung G 2010 39
§ 2 Abs. 1, c. 26.11.2019 01.01.2020 geändert G 2019-069
§ 2 Abs. 1, d. 26.11.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-069

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.02.2010 01.05.2010 Erlass Erstfassung G 2010 39
26.11.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1, c. geändert G 2019-069
26.11.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1, d. eingefügt G 2019-069