Zuständige kantonale Stellen nach Art. 11 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 49 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz vom 30. Juni 1976 sind:
- das Gesundheits- und Sozialdepartement[2] für Medizinalpersonen, für Personen, die einen andern Beruf der Gesundheitspflege ausüben, sowie für Heilanstalten, Schulen und Forschungsanstalten;
- das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums in allen übrigen Fällen.