Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhebt Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach Artikel 58 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014. *
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Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, gilt der Gebührenrahmen nach Artikel 112 Absatz 2 LMVV. *
Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt werden, wie beispielsweise Etiketten- und Planbeurteilungen, sowie für besondere Aufwendungen bei Kontrollen, wie beispielsweise Fotografien und erweiterte Abklärungen, beträgt der Stundenansatz 40 bis 85 Aufwandpunkte. Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 2.30. *
Die Gebührenhöhe für Laboruntersuchungen bemisst sich nach dem vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz erarbeiteten Gebührentarif. Der Wert eines Aufwandpunktes bemisst sich nach Absatz 3. *
Daneben können folgende Gebühren anfallen:
- Wegpauschale bei Probenerhebungen und Kontrollen
20 Aufwandpunkte
- erster beanstandeter Sachverhalt bei Kontrollen
25 Aufwandpunkte
- jeder weitere beanstandete Sachverhalt
10 Aufwandpunkte
- Administration (pro Stunde)
60 Aufwandpunkte
Im Übrigen gelten der Gebührentarif und die Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.