Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Tabakproduktegesetzgebung.
844a
Kantonale Tabakprodukteverordnung
(KTabPV)
Präambel
gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) vom 1. Oktober 2021[1] und § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes (GebG) vom 14. September 1993[2],
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
1 Geltungsbereich
Art. 1
2 Organisation und Zuständigkeit
Art. 2 Aufsicht
Das Gesundheits- und Sozialdepartement überwacht unter der Oberaufsicht des Regierungsrates den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung.
Art. 3 Vollzugsbehörde
Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist für den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung zuständig, soweit diese dem Kanton übertragen ist.
Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann eine Fachorganisation mit der Durchführung von Testkäufen beauftragen.
3 Gebühren
Art. 4
Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhebt für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, Gebühren nach Artikel 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) vom 1. Oktober 2021[3]. In besonders leichten Fällen kann auf das Erheben der Gebühr verzichtet werden.
Aufwände bei Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, werden mit einem Stundenansatz von 40 bis 85 Aufwandpunkten verrechnet. Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 2.30.
Daneben können insbesondere folgende Gebühren anfallen:
- Wegpauschale bei Probenerhebungen und Inspektionen 20 Aufwandpunkte
- erster beanstandeter Sachverhalt bei Inspektionen 30 Aufwandpunkte
- jeder weitere beanstandete Sachverhalt 15 Aufwandpunkte
- Administration (pro Stunde) 60 Aufwandpunkte
4 Rechtsschutz
Art. 5 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972[4].
Art. 6 Aufschiebende Wirkung
Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.
Art. 7 Haftung
Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des kantonalen Haftungsgesetzes (HG) vom 13. September 1988[5].
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.03.2026 | 01.05.2026 | Erstfassung | G 2026-012 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 17.03.2026 | 01.05.2026 | Erlass | Erstfassung | G 2026-012 |